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V ZR 2/14 KI-generiert

Condominium resolution objection: Calculation of the "immediate" service period under § 167 ZPO when court cost advance demand is improperly sent to counsel

Geschäftsnummer V ZR 2/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Civil Senate reversed the lower court's dismissal and remanded the case for further proceedings, effectively ruling in favor of the plaintiff by establishing that the statutory one-month objection period was upheld. The dispute involved a condominium owner's community action challenging resolutions regarding the discharge of the administrative committee and property management, where the plaintiff's motion to dismiss was deemed late by the lower court due to a delay in paying the court cost advance. The decisive legal issue centered on the interpretation of "immediately" (*demnächst*) under § 167 ZPO in conjunction with § 46 WEG; the court clarified that a delay in payment is attributable to the plaintiff only if it exceeds a generally acceptable framework of 14 days, and it harmonized case law to count the delay from the date the cost demand was effectively received by the party. Crucially, the court held that because the court improperly sent the cost demand to the plaintiff’s lawyer rather than the party herself in violation of procedural rules, the resulting processing and forwarding time (calculated as three working days) must be excluded from the delay calculation, rendering the total attributable delay within the permissible 14-day limit and preserving the validity of the objection.

Legislator-Regeste

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§ 167 ZPO, § 12 Abs. 1 GKG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Condominium resolution objection: Calculation of the "immediate" service period under § 167 ZPO when court cost advance demand is improperly sent to counsel: Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat die materielle Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zustellung der Klage demnächst im Sinne von § 167 ZPO bewirkt worden.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zivilrechtsstreitigkeit Verzugskosten verspätete Einwendungen Fristenberechnung Vorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZR 246/94
Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061 [insoweit in BGHZ 131, 376 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 1.
BGHZ 131, 376
Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061 [insoweit in BGHZ 131, 376 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 1.
XII ZR 177/92
Dezember 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073, 1074; jeweils mwN), um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen.
V ZR 148/11
Timeliness of lawsuit service under § 167 ZPO: effect of court fee payment delay spanning holiday period
V ZR 5/10
Party change in tenement owner disputes: timeliness of challenge and cure of service defects via oral declaration in hearing
V ZR 44/11
Condominium accounts challenge: retroactive effect of complaint service and permissible delay in paying court cost advance under § 167 ZPO
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Volltext

Rückwirkung demnächst erfolgender Klagezustellung: Hinnehmbare dem Kläger zuzurechnende Verzögerung bei Leistung des Gerichtskostenvorschusses; Berücksichtigung der verfahrenswidrigen Einforderung des Kostenvorschusses von dem Prozessbevollmächtigten

[TENOR]

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 17. September 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Juni 2011 wurden mehrere Beschlüsse gefasst. Mit der am 18. Juli 2011 (Montag) eingegangenen Anfechtungsklage wendet sich die Klägerin - soweit hier noch von Interesse - gegen die zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 10 beschlossene Entlastung der Verwaltungsbeiräte und der Hausverwaltung. Nachdem die Klägerin nach Aufforderung des Gerichts innerhalb der hierzu gesetzten Frist zur Berechnung des Kostenvorschusses erforderliche Unterlagen eingereicht hatte, ihr Prozessbevollmächtigter am 31. August 2011 die an ihn versandte Aufforderung zur Zahlung des Vorschusses erhalten und er diese an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin weitergeleitet hatte, ist der Vorschuss am 19. September 2011 bei der Justizkasse eingegangen.

Die am 11. Oktober 2011 zugestellte Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Anfechtung der zu TOP 10 gefassten Beschlüsse weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

I. Das Berufungsgericht hält die Klage wegen Versäumung der einmonatigen Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG für unbegründet. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 167 ZPO, weil die Klage nicht „demnächst" zugestellt worden sei. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn sich die Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen hielten. Gehe es um die Zahlung des Kostenvorschusses, sei das nur dann der Fall, wenn dieser nach Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt werde, der sich um zwei Wochen bewege oder nur geringfügig darüber liege. Besondere Umstände seien bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine geringfügige Überschreitung des grundsätzlich maßgeblichen Zeitraums von 14 Tagen hinzunehmen sei. Gemessen daran liege keine 14 Tage nur geringfügig überschreitende Verzögerung vor. Das gelte selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin berücksichtigte, dass die Anforderung des Kostenvorschusses entgegen § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfG- Berlin nicht dieser selbst, sondern ihrem Prozessbevollmächtigten zugesandt worden sei.

II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat die materielle Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zustellung der Klage demnächst im Sinne von § 167 ZPO bewirkt worden.

1. Im rechtlichen Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht allerdings mit Recht davon aus, dass das Merkmal „demnächst" (§ 167 ZPO) nur erfüllt ist, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061 [insoweit in BGHZ 131, 376 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073, 1074; jeweils mwN), um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen.

2. Darüber hinaus sieht das Berufungsgericht richtig, dass der Senat in der typisierbaren Fallgruppe des nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschusses eine hinnehmbare Verzögerung bejaht hat, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich „um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376, 3377 Rn. 7; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 7; Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 235 f., Rn. 16; vgl. auch jeweils obiter BGH, Urteil vom 15. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, juris Rn. 21 f.; insoweit in NJW 2010, 333 ff. nicht abgedruckt). Dabei hat der Senat einen Zeitraum von 14 Tagen für unschädlich erachtet. Die Hinnehmbarkeit darüber hinausgehender Verzögerungen hat er dagegen vom Vorliegen besonderer Umstände und dem Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände abhängig gemacht (vgl. nur Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643, 644). Demgegenüber belässt es der VII. Zivilsenat auch in dieser Konstellation bei den allgemeinen Grundsätzen, was dazu führt, dass bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wieviele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.; Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282; Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, NJW 1999, 3125; vgl. auch Urteil vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69, NJW 1971, 891 f.). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat nunmehr aus Gründen der Vereinheitlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Herstellung eines einheitlichen - für sämtliche Fallgruppen geltenden - Maßstabes an.

3. Gemessen daran ist die Zustellung vorliegend „demnächst" bewirkt worden. Eine der Klägerin vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen liegt nicht vor.

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Kostenvorschuss verfahrenswidrig (§ 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfG-Berlin aF) nicht von der Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert worden ist (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643, 644; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 11). Die damit einhergehende - der Partei nicht zuzurechnende - Verzögerung ist nach Auffassung des Senats im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen. Innerhalb einer solchen Zeitspanne kann auch in hochbelasteten Anwaltskanzleien eine Kenntnisnahme, Bearbeitung und Weiterleitung sowie bei Zugrundelegung üblicher Postlaufzeiten auch der Eingang bei der Partei selbst erwartet werden. Vorliegend ist die Kostenanforderung dem Prozessbevollmächtigten am 31. August 2011 (Mittwoch) zugegangen. Dies führt dazu, dass die Klägerin so zu stellen ist, wie sie stünde, wenn ihr selbst die Anforderung erst am 5. September 2012 (Montag) zugegangen wäre. Da die Klägerin frühestens am nächsten Tag hätte tätig werden müssen und der Kostenvorschuss tatsächlich am 19. September 2011 bei der Justizkasse eingegangen ist, liegt selbst ohne Berücksichtigung des für die Überweisung durch die Bank erforderlichen Zeitraums keine schuldhafte Verzögerung von mehr als 14 Tagen vor.

III. Nach allem unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die für eine Endentscheidung notwendigen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Stresemann Roth Brückner

Weinland Kazele