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2 StR 83/15 KI-generiert

Totschlag sentencing: violation of the prohibition against double evaluation by aggravating for unconditional killing intent already accounted for in rejecting the lesser included offense

Geschäftsnummer 2 StR 83/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice partially allowed the defendant’s appeal, vacating the sentencing portion of the lower court’s guilty verdict and remanding the case for resentencing, while dismissing the remainder of the appeal. The dispute concerned a conviction for involuntary manslaughter (Totschlag) resulting in a nine-year prison sentence, where the appellate review focused exclusively on the sentencing methodology. The decisive legal basis was the prohibition against double evaluation (§ 46 Abs. 3 StGB); the appellate court held that it was a legal error for the trial court to aggravate the sentence based on the defendant’s unconditioned intent to kill, as this element had already been improperly considered to justify rejecting the classification of the offense as a lesser-included offense under § 213 StGB, thereby mandating a new determination of the sentence by a different chamber of the regional court.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 3 StGB; Totschlag sentencing: violation of the prohibition against double evaluation by aggravating for unconditional killing intent already accounted for in rejecting the lesser included offense: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafzumessung strafrechtlicher Vorsatz schwerer Fall juristische Methodologie Tötung Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafzumessung nach Totschlag: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei strafschärfender Berücksichtigung des unbedingten Tötungsvorsatzes

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. September 2014 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat bei der Prüfung des minder schweren Falles nach § 213 2. Alt. StGB zu Lasten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er "noch dazu mit unbedingtem Tötungsvorsatz gegen sein Opfer" vorgegangen ist. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB und erweist sich daher als rechtsfehlerhaft (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 2 StR 166/15; Beschluss vom 11. März 2015 - 1 StR 3/15). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt und eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, bedarf es der Aufhebung von Feststellungen nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zum feststehenden Sachverhalt nicht in Widerspruch stehen.

Krehl Eschelbach Ott

Zeng Bartel