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5 StR 181/15 KI-generiert

Sentencing for drug import: no mitigation for foreign destination of contraband

Geschäftsnummer 5 StR 181/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) granted the prosecution's revision, reversing the lower court's sentencing and remanding the case for a new trial on penalties, while the underlying conviction remained in force. The defendant had been convicted of importing a non-trivial quantity of narcotics and aiding and abetting drug trafficking, with the Regional Court imposing a three-year, two-month prison sentence; the dispute centered solely on whether the sentencing unduly favored the defendant by accounting for the fact that the drugs were destined for an international market rather than the domestic one. The BGH held that because combating drug offenses is a global public interest, the foreign destination of the smuggled goods constitutes no valid mitigating factor under the Drug Control Act (BtMG), and the lower court's failure to potentially apply the extended sentencing ranges under § 30 Abs. 2 and § 29a Abs. 2 BtMG constituted a legal error necessitating a new assessment.

Legislator-Regeste

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§ 6 Nr. 5 StGB; Sentencing for drug import: no mitigation for foreign destination of contraband: Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler von einer Anwendung der Ausnahmestrafrahmen nach § 30 Abs. 2 und § 29a Abs. 2 BtMG abgesehen und insgesamt auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Da der Aufhebung lediglich ein Wertungsfehler zugrunde liegt, haben die Feststellungen Bestand; weitere ihnen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Betäubungsmittelgesetz Fremdes Recht Revision des Strafurteils Strafverfolgung Schlepperei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 378/95
September 1995 - 2 StR 378/95, NStZ-RR 1996, 116).
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Volltext

Einfuhr von Betäubungsmitteln: Strafzumessung bei beabsichtigtem Weiterverkauf des Rauschgifts im Ausland

[TENOR]

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Januar 2015 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte am 2. Juli 2014 aus Prag kommend als Fahrgast eines Fernbusses mit Fahrtziel Kopenhagen 1.044,33 g Crystal mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 636,4 g Methamphetaminbase in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Rauschgift sollte in Kopenhagen einem Abnehmer übergeben werden.

2. Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass "die Drogen nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt waren" (UA S. 8). Damit hat es einem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, dem von Rechts wegen strafmildernde Wirkung nicht zukommen kann. Die Bekämpfung von Rauschgiftdelikten ist - im Interesse des über die deutschen Staatsgrenzen hinausreichenden Schutzes vor Gesundheitsbeeinträchtigungen - ein weltweites Anliegen (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war, sondern ins Ausland weitertransportiert und dort veräußert werden sollte, stellt deshalb keinen Strafmilderungsgrund dar (BGH, Urteil vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95, NStZ-RR 1996, 116).

3. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler von einer Anwendung der Ausnahmestrafrahmen nach § 30 Abs. 2 und § 29a Abs. 2 BtMG abgesehen und insgesamt auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Da der Aufhebung lediglich ein Wertungsfehler zugrunde liegt, haben die Feststellungen Bestand; weitere ihnen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich.

Sander Schneider Dölp

König Feilcke