Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 59/15 KI-generiert

Conflict between juvenile and adult criminal law: Uniform sentencing based on offense weight when crimes are committed at different age stages

Geschäftsnummer 4 StR 59/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted the defendant's appeal in part, quashing the entire sentencing portion of the lower court's judgment and remanding the case to a specialized Youth Chamber for new proceedings, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned whether the juvenile court system (JGG) applied to two out of eleven counts of aggravated robbery committed by the defendant when he was 19 and 20 years old, whereas the first-instance court, a general criminal chamber, had uniformly applied adult criminal law and sentenced him to three years and nine months in prison. The decisive legal issue rested on §§ 1 and 105 JGG and the doctrine of "preponderance" (Schwergewicht) under § 32 JGG, which prohibits mixing juvenile and adult penalties for concurrent offenses; the BGH held that because the first-instance court failed to examine if the defendant's moral and intellectual development at the time of the younger offenses warranted the application of juvenile law, it was required to remand the case so the competent Youth Chamber could determine which legal regime uniformly applies to all offenses based on their relative weight.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Conflict between juvenile and adult criminal law: Uniform sentencing based on offense weight when crimes are committed at different age stages: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung qualifizierter Raub Rechtssysteme Realkonkurrenz von Straftaten E-Justice Individualisierung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 298/79
Juli 1979 - 1 StR 298/79, BGHSt 29, 67; Beschluss vom 7.
BGHSt 29, 67
Juli 1979 - 1 StR 298/79, BGHSt 29, 67; Beschluss vom 7.
4 StR 389/97
Oktober 1997 - 4 StR 389/97, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4); vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen.
3 StR 457/85
Januar 1986 - 3 StR 457/85, NStZ 1986, 219, vom 22.
3 StR 93/88
Juni 1988 - 3 StR 93/88, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1, vom 31.
1 StR 268/99
August 1999 - 1 StR 268/99 und vom 18.
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Volltext

Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht: Straftatenbegehung in mehreren Altersstufen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. September 2014 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

a) Die allgemeine Strafkammer hat nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte die in den Fällen II. 9 und 11 der Urteilsgründe abgeurteilten versuchten schweren Bandendiebstähle im Alter von 19 bzw. 20 Jahren und damit als Heranwachsender (§§ 1, 105 JGG) begangen hatte. Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Angeklagte zur Zeit dieser Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, so- dass an sich Jugendstrafrecht anzuwenden wäre.

b) Auch die für die übrigen Taten verhängten Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben. Zwar ergeben die Feststellungen zu den weiteren vollendeten oder versuchten schweren Bandendiebstählen, dass der Angeklagte bei Begehung dieser Taten das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Sollte die nun entscheidende Jugendkammer in den Fällen II. 9 und 11 der Urteilsgründe zur Anwendung von Jugendstrafrecht gelangen, so würde die Verurteilung teils zu Jugend- teils zu Erwachsenenstrafe gegen § 32 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG verstoßen. Danach ist es nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1979 - 1 StR 298/79, BGHSt 29, 67; Beschluss vom 7. Oktober 1997 - 4 StR 389/97, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4); vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen.

Welches Recht einheitlich auf mehrere in verschiedenen Altersstufen begangene Taten anzuwenden ist, richtet sich danach, wo deren Schwergewicht liegt. Dies hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteile vom 8. Januar 1986 - 3 StR 457/85, NStZ 1986, 219, vom 22. Juni 1988 - 3 StR 93/88, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1, vom 31. August 1999 - 1 StR 268/99 und vom 18. Juni 2009 - 3 StR 171/09; Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99). Lässt sich nicht eindeutig erkennen, dass das Schwergewicht bei den vom Angeklagten als Heranwachsender begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1997 - 4 StR 389/97, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 mwN, vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99 und vom 27. Mai 2008 - 4 StR 178/08, NStZ-RR 2008, 324). Werden - wie hier - entsprechende Überlegungen deshalb nicht angestellt, weil der Tatrichter übersehen hat, dass die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes überhaupt im Raum steht, können nicht eigene Erwägungen des Revisionsgerichts an deren Stelle treten (BGH, Beschluss vom 18. März 1996 - 1 StR 113/96, NStZ-RR 1996, 250).

2. Das angefochtene Urteil ist daher im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufzuheben und in diesem Umfang an die zuständige Jugendkammer zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1996, aaO S. 251).

Sost-Scheible Cierniak Franke

Mutzbauer Bender