Jurisdiction for probation revocation: whether temporary hospital stay constitutes "admission" under § 462a StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Senate ruled that the Criminal Enforcement Chamber of the Lüneburg District Court holds exclusive jurisdiction to decide on the revocation of the suspended aggregate prison sentence, rejecting the alternative claim that jurisdiction lay with the Osnabrück District Court. The dispute concerned the procedural question of which specific court had territorial jurisdiction under § 462a StPO following the suspect's arrest and subsequent transfer between facilities. The decisive legal basis was the interpretation of "admission" (*Aufnahme*) within § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, where the court determined that a five-week stay in a correctional hospital did not constitute a non-temporary admission, as a transfer to a specific correctional institution (Uelzen) had been ordered from the outset and executed shortly thereafter; consequently, jurisdiction remained with the chamber in the district where the suspect was effectively "admitted" at the time the court became involved, and subsequent transfers did not alter this established jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 453 StPO; Jurisdiction for probation revocation: whether temporary hospital stay constitutes "admission" under § 462a StPO: "Über den Antrag der Staatsanwaltschaft Stade vom 23. September 2014 hatte ursprünglich das Amtsgericht [...] zu entscheiden. Am 23. Oktober 2014, dem Tag der Festnahme des Verurteilten und der tatsächlichen Aufnahme in das Justizvollzugskrankenhaus in Lingen, ging die Zuständigkeit jedoch auf eine Strafvollstreckungskammer über (vgl. BGHSt 26, 187, 189). Dies war vorliegend die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg, in deren Zuständigkeitssprengel die Justizvollzugsanstalt Uelzen liegt, in die der Verurteilte am 1. Dezember 2014 überführt wurde.
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KI-generiertVolltext
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: "Aufnahme" des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt durch fünfwöchigen Aufenthalt in einem Justizvollzugskrankenhaus
[TENOR]
Für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Otterndorf vom 30. Juni 2010 - 4 Cs 115 Js 23753/09 - ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg zuständig.
[GRUENDE]
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat unter anderem ausgeführt:
"Über den Antrag der Staatsanwaltschaft Stade vom 23. September 2014 hatte ursprünglich das Amtsgericht [...] zu entscheiden. Am 23. Oktober 2014, dem Tag der Festnahme des Verurteilten und der tatsächlichen Aufnahme in das Justizvollzugskrankenhaus in Lingen, ging die Zuständigkeit jedoch auf eine Strafvollstreckungskammer über (vgl. BGHSt 26, 187, 189). Dies war vorliegend die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg, in deren Zuständigkeitssprengel die Justizvollzugsanstalt Uelzen liegt, in die der Verurteilte am 1. Dezember 2014 überführt wurde.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück [...] ist wegen des vorangegangenen Aufenthalts des Verurteilten im Justizvollzugskrankenhaus in Lingen nicht für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung zuständig geworden. Gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist für die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. "Aufgenommen" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung tatsächlich und nicht nur vorübergehend, wie etwa im Rahmen einer Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12 -, NStZ 2012, 652-653 m.w.N.) oder im Rahmen einer vorübergehenden medizinischen Behandlung aufhält (KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 15 m.w.N.; vgl. zu einer Behandlung von drei Wochen in einem Bezirkskrankenhaus bei einer Justizvollzugsanstalt: BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1975 - 2 ARs 291/75 -, NJW 1976, 249; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14 -, NStZ-RR 2015, 58-59). Diesen Grundsätzen folgend dürfte lediglich von einem vorübergehenden Aufenthalt des Verurteilten im Justizvollzugskrankenhaus in Lingen auszugehen sein, welcher eine "Aufnahme" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO (noch) nicht begründete. Obwohl es sich um eine Erstaufnahme des Verurteilten und einen etwa fünfwöchigen Aufenthalt des Verurteilten im Justizvollzugskrankenhaus in Lingen handelte, war eine Verlegung in die zuständige Justizvollzugsanstalt Uelzen von Anfang an bereits veranlasst (vgl. Aufnahmemitteilung vom 24. Oktober 2014, BewH Bl. 222) und wurde auch am 1. Dezember 2014 durchgeführt [...].
Die spätere Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Hannover führte nicht zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (vgl. BGHSt 26, 165 ff.)."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Krehl Eschelbach Ott
Zeng Bartel