Order of analysis for mitigating factors in sentencing: general circumstances versus vertypter Milderungsgrund
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice quashed the sentencing portion of a lower court’s conviction for attempted aggravated extortion and remanded the case for renewed proceedings, while rejecting the remainder of the defendant's appeal. The dispute centered on whether the trial court erred in determining the applicable statutory sentencing framework by improperly sequencing the evaluation of a legally typical mitigating circumstance (the confession) against general mitigating factors. The decisive legal issue was the mandatory order of analysis when both a typical mitigating reason and general circumstances coexist: the court must first determine if the general circumstances alone constitute a "less serious case" under the relevant statute, preserving the typical mitigating reason for subsequent application of § 49 StGB, rather than applying the typical reason immediately to the specific sentencing. Because the trial court did not visibly perform this two-step test, the appellate court found the sentencing legally flawed, as the correct procedure might have resulted in a milder statutory framework being applied.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 250 Abs. 3 StGB, § 49 StGB; Order of analysis for mitigating factors in sentencing: general circumstances versus vertypter Milderungsgrund: Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen und dabei neben mehreren allgemeinen Milderungsgründen (keine Vorstrafen, geringe Beuteerwartung, alkoholbedingte Enthemmung) auch berücksichtigt, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Das Geständnis des Angeklagten und seinen Entschuldigungsversuch hat es erst bei der konkreten Strafbemessung in Ansatz gebracht.
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KI-generiertVolltext
Strafzumessung bei versuchter räuberischer Erpressung: Prüfungsreihenfolge bei minder schwerem Fall und vertyptem Strafmilderungsgrund
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. März 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Die Strafbemessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen und dabei neben mehreren allgemeinen Milderungsgründen (keine Vorstrafen, geringe Beuteerwartung, alkoholbedingte Enthemmung) auch berücksichtigt, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Das Geständnis des Angeklagten und seinen Entschuldigungsversuch hat es erst bei der konkreten Strafbemessung in Ansatz gebracht.
Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Treffen – wie hier - allgemeine Milderungsgründe und ein vertypter Milderungsgrund zusammen, ist zunächst zu prüfen, ob allein die allgemeinen Milderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falls führen, da der vertypte Milderungsgrund dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB noch nicht verbraucht ist. Erst wenn nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen ist, ist bei der weiter gehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund zusätzlich heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 287/14, Rn. 13; Beschluss vom 9. Juni 2011 - 2 StR 143/11, Rn. 4 mwN). Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht. Der Umstand, dass das Geständnis des Angeklagten erst bei der konkreten Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hat, lässt besorgen, dass eine Prüfung der Frage, ob bereits nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen ein minder schwerer Fall zu bejahen ist, nicht stattgefunden hat.
2. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer Prüfung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 3 StGB auf der Grundlage aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen bereits einen minder schweren Fall angenommen und den Sonderstrafrahmen dann wegen des Vorliegens eines Versuchs nochmals gemildert hätte. Die weiter gehende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible Franke Mutzbauer
Quentin Bender