Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 429/14 KI-generiert

Evidentiary effect of revoking a waiver of the right to refuse testimony in tax evasion proceedings

Geschäftsnummer 1 StR 429/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, upholding the conviction for tax evasion and ordering him to bear the costs of the legal proceedings. The dispute centered on three main claims: (1) the inadmissibility of witness testimony after the witness retracted his waiver of his right to refuse testimony during the main hearing and allegedly violated procedural rules regarding non-judicial interrogations; (2) an irregular court composition due to the relief of the specific criminal chamber from overload duties; and (3) a violation of the duty to stay proceedings regarding the calculation of tax liabilities. The Court held that the withdrawal of a waiver of the right to refuse testimony does not render previously given statements in the main hearing unusable, while the challenge regarding non-judicial interrogations was procedurally insufficient and factually immaterial given the defendant's credible own testimony; it further ruled that the chamber's relief was properly documented, not an impermissible case-by-case assignment, and that the refusal to stay proceedings was justified as the underlying facts for tax calculation had not changed compared to the indictment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 252 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 338 Nr. 1 StPO, § 265 Abs. 3 StPO; Evidentiary effect of revoking a waiver of the right to refuse testimony in tax evasion proceedings: Die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 3 StPO versagt ebenfalls. Der die Aussetzung ablehnende Beschluss der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Auch die Revision behauptet nicht, dass die der Berechnung der Steuerschuld zugrunde liegenden Tatsachen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 1 StR 167/09, wistra 2010, 154) sich gegenüber der Anklage verändert hätten.

Schlagwörter

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Zeugnisverweigerungsrecht Steuerhinterziehungsverfahren Rechtsverzicht Beweisverhandlung Verletzung von Verfahrensrechten Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 341/51
Januar 1952 - 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99, 107; und vom 28.
BGHSt 2, 99
Januar 1952 - 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99, 107; und vom 28.
2 StR 452/03
Januar 2004 - 2 StR 452/03, NJW 2004, 1466, 1467).
1 StR 145/14
Drug trafficking: Band-like conduct under § 30a BtMG requiring findings on a group agreement, and failure to substantiate denial of cooperation mitigation under § 31 BtMG
3 StR 376/08
April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268) für die Entlastung der Strafkammer XV nachgekommen ist.
BGHSt 53, 268
April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268) für die Entlastung der Strafkammer XV nachgekommen ist.
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Volltext

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Verwertbarkeit der Zeugenaussage bei Widerruf des Verzichts auf ein Zeugnisverweigerungsrecht

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:

1. Soweit geltend gemacht wird, die Angaben des Zeugen Ö. in der Hauptverhandlung hätten nach dessen Erklärung, nunmehr von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, nicht verwertet werden dürfen, verkennt die Revision die Reichweite des § 252 StPO. Der Widerruf des Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung führt nicht zur Unverwertbarkeit der davor getätigten Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung (BGH, Urteile vom 15. Januar 1952 - 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99, 107; und vom 28. Januar 2004 - 2 StR 452/03, NJW 2004, 1466, 1467). Soweit die Rüge hingegen mit der Angriffsrichtung geführt wird, aufgrund dieses Widerrufs hätten Angaben des Zeugen bei einer nichtrichterlichen Zeugenvernehmung nicht über die Vernehmungsbeamten eingeführt werden dürfen, genügt sie schon nicht den Vortragserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Inhalt der Vernehmung, deren Verwertung beanstandet wird, ist nicht vorgetragen. Ihr Inhalt ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Klarheit aus den Urteilsgründen, auf die wegen der zulässig erhobenen Sachrüge zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14, NStZ 2015, 227, 229). Jedenfalls kann ein Beruhen des Urteils auf den diesbezüglichen Angaben der Vernehmungsbeamten ausgeschlossen werden. Nach den Urteilsgründen hat der Zeuge selbst in der Hauptverhandlung die Erstellung von Scheinrechnungen umfassend und für die Strafkammer glaubhaft geschildert, was durch zahlreiche objektive Umstände Bestätigung erfahren hat.

2. Die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Gerichtsbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) ist bereits unzulässig. Die Revision versäumt es, den in dem die Besetzungsrüge zurückweisenden Beschluss in Bezug genommenen weiteren Präsidiumsbeschluss betreffend die Entlastung der Strafkammer XV vorzutragen. Dessen Kenntnis wäre jedoch erforderlich, um abschließend beurteilen zu können, ob das Präsidium seiner Pflicht zur umfassenden, nachvollziehbaren Dokumentation und Darlegung der Gründe (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268) für die Entlastung der Strafkammer XV nachgekommen ist. Jedenfalls aber belegt der von der Revision vorgetragene Präsidiumsbeschluss, der zu Details der Belastung auf den Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer verweist, in noch ausreichender Weise mit Tatsachen die Überlastung der Strafkammer XV. Zum Zeitpunkt der Entlastung zeichnete sich neben der Einarbeitung in zahlreiche anhängige Verfahren auch das Erfordernis der Fortsetzung eines bereits vor der Strafkammer XV verhandelten Verfahrens auch über den November 2013 hinaus konkret ab. Auch handelte es sich danach um keine unzulässige Einzelfallzuweisung.

3. Die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 3 StPO versagt ebenfalls. Der die Aussetzung ablehnende Beschluss der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Auch die Revision behauptet nicht, dass die der Berechnung der Steuerschuld zugrunde liegenden Tatsachen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 1 StR 167/09, wistra 2010, 154) sich gegenüber der Anklage verändert hätten.

Rothfuß Jäger Cirener

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