Implied public interest in prosecution of simple bodily injury within dangerous bodily injury charges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, amending the conviction to attempt of serious robbery extortion and overturning the sentence, which was remanded for reassessment by a different chamber of the Landgericht Wiesbaden. The dispute concerned a 2010 armed robbery of a kiosk using a knife, during which the victim sustained minor injuries; the defendant challenged the conviction for dangerous bodily injury (Tateinheit) and the resulting aggregate sentence of three years and three months. The court held that the lower court failed to factually establish that the injuries were caused by the knife, precluding a conviction for dangerous bodily injury under § 224 StGB; furthermore, a conviction for simple bodily injury under § 223 StGB was barred because the statutory prosecution prerequisites under § 230 StGB were not met, as neither the victim filed a complaint nor did the prosecution’s indictment implicitly express a public interest in prosecuting the lesser offense. Consequently, the original sentencing was voided due to the erroneous aggravation based on the removed charge, and the court also noted that the prior convictions used for the aggregate sentence were partially ineligible for merger under § 55 StGB because the crime predated the first prior judgment, which established a temporal cutoff.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 229 StGB, § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 224 StGB, § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB; Implied public interest in prosecution of simple bodily injury within dangerous bodily injury charges: The dispute concerned a 2010 armed robbery of a kiosk using a knife, during which the victim sustained minor injuries; the defendant challenged the conviction for dangerous bodily injury (Tateinheit) and the resulting aggregate sentence of three years and three months. The court held that the lower court failed to factually establish that the injuries were caused by the knife, precluding a conviction for dangerous bodily injury under § 224 StGB; furthermore, a conviction for simple bodily injury under § 223 StGB was barred because the statutory prosecution prerequisites under § 230 StGB were not met, as neither the victim filed a complaint nor did the prosecution’s indictment implicitly express a public interest in prosecuting the lesser offense. Consequently, the original sentencing was voided due to the erroneous aggravation based on the removed charge, and the court also noted that the prior convictions used for the aggregate sentence were partially ineligible for merger under § 55 StGB because the crime predated the first prior judgment, which established a temporal cutoff.
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KI-generiertCited in the dispositive to state that the further parts of the appeal were dismissed as unfounded.
Volltext
Strafverfolgungsvoraussetzung: Konkludente Bejahung des öffentlichen Interesses für die Verfolgung einer einfachen Körperverletzung im Rahmen der Anklageerhebung wegen gefährlicher Körperverletzung
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. November 2014
- im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist und
- im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte am 22. Februar 2010, den Kiosk des Geschädigten D. zu überfallen, wobei er ein Messer als Drohmittel einsetzte. Da der Geschädigte eine Schreckschusspistole zog, kam es zu einem Handgemenge. Im Rahmen dessen erlitt der Geschädigte leichte Verletzungen im Stirnbereich und an der Unterlippe sowie eine Hautabschürfung am Unterarm. Als es dem Geschädigten gelang, einen Schuss aus seiner Pistole abzusetzen, floh der Angeklagte.
2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Zwar hielt der Angeklagte während des Gerangels mit dem Geschädigten das Messer weiterhin in der Hand. Dass die Verletzungen des Geschädigten durch das Messer verursacht worden sind, hat das Landgericht aber gerade nicht festgestellt, denn der Angeklagte hatte dies bestritten und der Geschädigte konnte sich nicht mehr genau erinnern.
Da insoweit ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert und die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfallen lassen. Eine Abänderung des Schuldspruchs auf eine tateinheitlich verwirklichte (fahrlässige oder vorsätzliche) Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 229 StGB) kommt nicht in Betracht, da die gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Verfolgungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Weder hat der Geschädigte einen Strafantrag gestellt noch die Staatsanwaltschaft gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklärt. Eine solche Erklärung ist auch nicht konkludent der Anklage oder dem Schlussvortrag zu entnehmen. Die Anklage umfasste nur den Vorwurf einer tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung, worin keine Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für den Fall gesehen werden kann, dass das Gericht nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 230 Rn. 4; BeckOK-StGB/Eschelbach § 230 Rn. 18.1.). Der Schlussantrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bezog sich überhaupt nur auf eine Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und umfasste weder eine Verurteilung nach § 224 StGB noch eine solche nach § 223 Abs. 1 oder § 229 StGB.
3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, denn das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Gericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Die Urteilsfeststellungen können bestehen bleiben, da sie von den Fehlern in der Rechtsanwendung, die zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, nicht betroffen sind. Das neue Tatgericht kann weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.
4. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 20. Juni 2013 nicht gesamtstrafenfähig sind.
Die am 22. Februar 2010 verwirklichte Tat liegt zwar sowohl vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 6. Juli 2011 als auch vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Ludwigshafen vom 20. Juni 2013 (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Tat war jedoch bereits vor der ersten Vorverurteilung am 6. Juli 2011 begangen worden, so dass nur mit der Strafe aus dieser ersten Vorverurteilung, die insoweit eine Zäsurwirkung entfaltet, eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. Rissing-van Saan, Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 55 StGB, Rn. 15, 18; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 9, 12).
Fischer
Eschelbach
Ott
RiBGH Zeng ist wegenUrlaubs an der Unterschriftgehindert.
Fischer
Bartel