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2 StR 535/14 KI-generiert

Impermissible uniform aggravation of sentencing for multi-year duration and prior confrontation in sexual abuse cases

Geschäftsnummer 2 StR 535/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, overturning the sentencing portion of the Landgericht Köln's 2014 judgment while upholding the guilty verdicts, and remanded the case for a new sentencing hearing. The defendant had been convicted of sexual abuse of children in five cases, including two instances in concurrence with sexual coercion, and sentenced to four years and six months' imprisonment. The appellate review focused on the sentencing rationale, where the lower court had erroneously applied aggravating factors across all individual counts without adequate differentiation. Specifically, the BGH held that a ten-year span of offenses could not be uniformly treated as a single aggravating circumstance for each act, ignoring the significant time lags between incidents; the defendant's confrontation by a victim's parent did not demonstrate such severe criminal energy to preclude statutory framework adjustments in all cases; and the long elapsed time between the most severe 2001/2002 offense and the trial date was improperly ignored. Consequently, the court identified these as errors of legal assessment (Wertungsfehler) under sentencing doctrines, mandating a re-examination of the penalty selection and quantum based on the preserved factual findings.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Impermissible uniform aggravation of sentencing for multi-year duration and prior confrontation in sexual abuse cases: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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sexuelle Handlungen mit Kindern Strafzumessung strafrechtliche Nötigung schwerer Fall Revision eines Entscheids E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Strafzumessung bei sexueller Nötigung: Strafverschärfende Berücksichtigung eines erheblichen Tatzeitraums

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. August 2014 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden, jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat zur Strafrahmenwahl und zur Strafzumessung im engeren Sinn nur eine summarische Begründung mitgeteilt. Dabei hat es dem Angeklagten für alle Fälle unter anderem angelastet, dass er "über einen langen Zeitraum eine Mehrzahl von Taten zum Nachteil von vier verschiedenen Tatopfern beging". Ferner spreche die "erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten" gegen ihn. Diese komme darin zum Ausdruck, dass der Angeklagte von dem Zeugen K. auf Taten zum Nachteil seiner Töchter E. und G. angesprochen und deswegen sogar körperlich angegangen worden sei, aber sich davon nicht von weiteren Taten zum Nachteil der Nebenklägerin De. C. habe abhalten lassen.

Diese Begründung begegnet rechtlichen Bedenken.

Der Zeitraum von rund zehn Jahren, über den sich die fünf Taten zum Nachteil von vier verschiedenen Opfern verteilen, kann nicht bei jeder Einzeltat als strafschärfender Gesichtspunkt gewertet werden. Die Strafkammer hat auch außer Betracht gelassen, dass die anfänglichen Taten lange zurückliegen und zwischen den Einzeltaten zum Teil erhebliche zeitliche Abstände liegen.

Auch die Konfrontation des Angeklagten mit Missbrauchsvorwürfen des Zeugen K. kann nicht, erst recht nicht für alle Fälle in gleicher Weise, eine derart erhebliche kriminelle Energie andeuten, dass deshalb in jedem Fall von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen wäre.

Die Strafkammer hat schließlich nicht berücksichtigt, dass die Taten, namentlich die als schwerste Einzeltat bewertete sexuelle Nötigung im Jahre 2001 oder 2002 zum Nachteil der Nebenklägerin Di. C. im Fall II.2.1. zur Zeit des Urteils bereits lange zurücklagen. Mag dies auch bei Missbrauchsdelikten mit anhaltenden psychischen Folgen für die Opfer von geringerem Gewicht sein als in anderen Deliktsbereichen, so wäre der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Urteil hier doch als Gesichtspunkt für die Strafrahmenwahl und Strafzumessung zu erörtern gewesen.

Die Aufhebung des Strafausspruchs folgt nur aus Wertungsfehlern. Die zugehörigen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können aufrecht erhalten werden. Ergänzende Feststellungen durch das neue Tatgericht sind möglich, soweit sie nicht in Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen stehen.

Fischer Roggenbuck Eschelbach

Zeng Bartel