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2 StR 540/14 KI-generiert

Sentencing aggravation by specific pain and injury in bodily harm offenses limited by § 46 Abs. 3 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 540/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's appeal, vacating the sentencing provisions of the regional court's judgment and remanding the case for a new hearing on the penalty, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the conviction intact. The dispute concerned whether the lower court properly exercised its sentencing discretion by explicitly aggravating the punishment based on the specific injuries and pain suffered by the victim in cases of dangerous bodily harm and intentional bodily harm. The decisive legal basis was the violation of § 46(3) of the German Criminal Code (StGB), as the court failed to articulate the heightened wrongfulness that distinguished the specific extent of suffering from that generally inherent in bodily harm offenses, resulting in a value-assessment error that required recalculation of both individual and total custodial sentences.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 3 StGB; Sentencing aggravation by specific pain and injury in bodily harm offenses limited by § 46 Abs. 3 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer (weiteren) Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafschärfung Körperverletzung strafrechtliche Sanktion Veranlagung nach Ermessen grausame und erniedrigende Behandlung Justizirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 378/01
November 2001 - 3 StR 378/01).
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Volltext

Strafzumessung bei gefährlicher Körperverletzung: Allgemeine Schmerzen und Verletzungsfolgen als strafschärfende Umstände

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. August 2014 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer (weiteren) Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

2. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil das Landgericht ausdrücklich strafschärfend gewertet hat, dass die Geschädigte „in allen Fällen Verletzungen davon trug bzw. Schmerzen erlitt". Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn das Landgericht legt - insbesondere in den Fällen 2 und 3 - nicht dar, worin es das an sich denkbare gesteigerte Unrecht sieht, das das Maß an Schmerzen und Verletzungen übersteigt, das allgemein mit einer Körperverletzungshandlung verbunden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2001 - 3 StR 378/01).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung sämtlicher Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht; die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben.

Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben; sie dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Frau Richterin am BGHDr. Ott ist an derUnterschriftsleistung gehindert.

Krehl

Eschelbach

Krehl

Zeng

Bartel