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4 StR 580/11 KI-generiert

Maintenance of in rem attachment in criminal proceedings: inadmissibility of further appeal to BGH and referral to appellate court as counter-proposal

Geschäftsnummer 4 StR 580/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice ordered that the further appeal filed by the insolvency administrator against the maintenance of an in rem attachment be referred back to the Higher Regional Court of Hamm for further processing. The dispute concerned a criminal defendant convicted of fraud, where the trial court upheld a pre-existing in rem attachment for 50,000 EUR under § 111i StPO, a decision subsequently rejected on first appeal by the Higher Regional Court. The Federal Court of Criminal Justice determined that while the further appeal was procedurally inadmissible because § 310 Abs. 1 StPO restricts such appeals to decisions made by the appellate court in its capacity as an investigating judge under § 120 Abs. 3 GVG—status which did not apply to the challenged decision—the case must be returned to the first instance appellate court to allow it to assess the filing as a counter-proposal and determine if its own prior decision required amendment.

Legislator-Regeste

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§ 111i Abs. 2 StPO, § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO, § 310 Abs. 1 StPO; Maintenance of in rem attachment in criminal proceedings: inadmissibility of further appeal to BGH and referral to appellate court as counter-proposal: Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 ist über das Vermögen des Angeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die vom Beschwerdeführer unter dem 9. November 2012 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. April 2011 über die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 20. Juni 2013 als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die unter dem 24. März 2015 unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingegangene weitere Beschwerde.

Schlagwörter

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Arrestverfahren prozessleitende Verfügungen Zahlungsunfähigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids E-Justice Rückfalltatbestand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Unzulässige weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen der Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrests in einer Strafsache: Abgabe an das Beschwerdegericht

[TENOR]

Die weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Verurteilten vom 24. März 2015 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2013 (III-2 Ws 80/13) wird zur weiteren Sachbehandlung an das Oberlandesgericht Hamm abgegeben.

[GRUENDE]

1. Der Angeklagte ist durch Urteil vom 14. April 2011, das der Senat durch Beschluss vom 20. Dezember 2012 unter Zurückverweisung der Sache teilweise aufgehoben hat, wegen Betruges und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Landgericht hat in seinem Urteil ferner gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt, dass gegen ihn wegen eines Geldbetrages in Höhe von 50.000 € lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Mit gesondertem Beschluss vom selben Tage hat das Landgericht gemäß § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO einen vom Amtsgericht Bochum am 10. November 2009 angeordneten dinglichen Arrest gegen den Angeklagten bis zur Höhe des festgestellten Betrages von 50.000 € für drei Jahre aufrechterhalten.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 ist über das Vermögen des Angeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die vom Beschwerdeführer unter dem 9. November 2012 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. April 2011 über die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 20. Juni 2013 als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die unter dem 24. März 2015 unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingegangene weitere Beschwerde.

2. Der Senat gibt die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamm zur weiteren Sachbehandlung ab.

Für die weitere Beschwerde gelten die allgemeinen Vorschriften, wonach diese bei dem Gericht einzulegen ist, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, und das zunächst über die Abhilfe entscheiden muss (§ 306 Abs. 1, 2 StPO; vgl. LR-StPO/Matt, 26. Aufl., § 310 Rn. 5; KK-StPO/Zabeck, 7. Aufl., § 310 Rn. 15). Zwar ist die weitere Beschwerde im vorliegenden Fall unzulässig. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 310 Abs. 1 StPO unterliegen nur solche Beschwerdeentscheidungen eines Oberlandesgerichts unter den in § 310 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 StPO genannten Voraussetzungen der Anfechtbarkeit, die dieses in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit nach § 120 Abs. 3 GVG erlassen hat. Erfasst werden damit nur solche Entscheidungen, die - unter den Voraussetzungen von § 120 Abs. 1 bzw. 2 GVG - auf Beschwerden gegen Maßnahmen der als Ermittlungsrichter tätig gewordenen Richter beim Amtsgericht oder beim Oberlandesgericht hin ergangen sind (vgl. LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 135 GVG Rn. 4; KK-StPO/Hannich, 7. Aufl., § 135 GVG Rn. 8). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Gleichwohl ist der Senat gehindert, die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Beschwerdegericht muss auch im Fall der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs in die Lage versetzt werden, diesen als Gegenvorstellung zu behandeln und zunächst in eigener Verantwortung zu prüfen, ob Anlass zur Abänderung seiner Entscheidung besteht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 306 Rn. 12).

Sost-Scheible Roggenbuck Franke

Quentin Bender