Necessity of travel expenses for auxiliary victim’s counsel at federal criminal appeal to protect participation rights during prosecution revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice ordered the recognition of the necessity for the applicant's travel to attend the appellate hearing, prevailing in favor of the appointed auxiliary victim's counsel. The dispute concerned the compensation for a lawyer required to travel to the Federal Court of Justice for a revision hearing against the public prosecutor's challenge to the trial court's decision not to order preventive detention in a criminal case. Relying on § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG and § 397 Abs. 1 StPO, the court determined that the auxiliary victim retains participation rights during a valid prosecution revision, making the attorney's presence essential to safeguard the victim's interests, while deferring the assessment of expense appropriateness to the subsequent fee determination process.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 397a StPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 397 Abs. 1 StPO, § 400 Abs. 1 StPO, § 397 StPO; Necessity of travel expenses for auxiliary victim’s counsel at federal criminal appeal to protect participation rights during prosecution revision: Der Antragsteller ist beigeordneter Nebenklägervertreter (§ 397a StPO) des durch die verfahrensgegenständlichen Straftaten geschädigten Kindes L. . Er hat mit am 2. April 2015 eingegangenen Schriftsatz beantragt festzustellen, dass seine Reise zu der am 28. April 2015 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Juni 2014 erforderlich ist.
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KI-generiertVolltext
Rechtsanwaltsvergütung: Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise des Nebenklägervertreters zur Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung
[TENOR]
Es wird festgestellt, dass die Reise des Antragstellers zu der Hauptverhandlung vor dem Senat am 28. April 2015 erforderlich ist.
[GRUENDE]
Der Antragsteller ist beigeordneter Nebenklägervertreter (§ 397a StPO) des durch die verfahrensgegenständlichen Straftaten geschädigten Kindes L. . Er hat mit am 2. April 2015 eingegangenen Schriftsatz beantragt festzustellen, dass seine Reise zu der am 28. April 2015 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Juni 2014 erforderlich ist.
Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme des Antragstellers an der Revisionshauptverhandlung, in der über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers und seiner Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass der Nebenkläger die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers aus § 397 StPO bestehen. Dies begründet die Notwendigkeit der Reise des Antragstellers, der in die Strafsache aufgrund seiner Beiordnung bereits in erster Instanz eingearbeitet ist.
Es wird darauf verwiesen, dass über die Angemessenheit von Auslagen erst bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 10. August 2007 - III S 26/07 Rn. 6).
Rothfuß Graf Jäger
Radtke Fischer