Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV ZR 322/14 KI-generiert

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: scope of exclusion for intentional breach of duty where co-caused by non-intentional breaches

Geschäftsnummer IV ZR 322/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure dismissed the complainant's objection against the non-leave for appeal, leaving the lower court's refusal to grant leave for revision intact and thereby rejecting the complainant's challenge to the denial of coverage. The dispute concerned a professional liability insurance policy where the insurer claimed that coverage was excluded under general insurance conditions because the insured had acted with intentional negligence, while the appellate court had held that the exclusion applied only if all causally relevant breaches were intentional. Relying on an interpretive approach from the perspective of the average insured, the court held that the exclusion clause for intentional breach of duty applies even if the damage was also co-caused by other, non-intentional breaches of duty, reasoning that allowing such mixed scenarios to retain coverage would improperly privilege heightened carelessness over simple intentional fault; however, the court noted that this legal clarification did not warrant leave for revision because the appellate court’s judgment was based solely on findings of exclusive intentional negligence, making the question of mixed causation moot for the specific outcome.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO; Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: scope of exclusion for intentional breach of duty where co-caused by non-intentional breaches: The dispute concerned a professional liability insurance policy where the insurer claimed that coverage was excluded under general insurance conditions because the insured had acted with intentional negligence, while the appellate court had held that the exclusion applied only if all causally relevant breaches were intentional. Relying on an interpretive approach from the perspective of the average insured, the court held that the exclusion clause for intentional breach of duty applies even if the damage was also co-caused by other, non-intentional breaches of duty, reasoning that allowing such mixed scenarios to retain coverage would improperly privilege heightened carelessness over simple intentional fault; however, the court noted that this legal clarification did not warrant leave for revision because the appellate court’s judgment was based solely on findings of exclusive intentional negligence, making the question of mixed causation moot for the specific outcome.

Schlagwörter

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Versicherungspflichtverletzung Wegbedingung der Haftung Überversicherung Berufshaftpflichtversicherung Zivilrechtsstreitigkeit Gemischte Aufträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IV ZR 255/04
September 2005 (IV ZR 255/04, r+s 2006, 149 unter II 1 juris Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Legal basis cited in the dispositive for dismissing the complaint against the refusal to admit the revision due to lack of fundamental significance or need for legal development.

§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Procedural rule cited in the dispositive for omitting a further motivation in the decision.

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Volltext

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Deckungsausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. August 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entfalle infolge des Leistungsausschlusses für wissentliche Pflichtverletzung (§ 4 Nr. 5 AVB) nur dann, wenn dieser Ausschluss für sämtliche Pflichtverletzungen der Versicherungsnehmerin greife, und bleibe bestehen, wenn auch nur eine für den Schaden mitursächliche Pflichtverletzung nicht wissentlich erfolgt sei, trifft nicht zu.

Allerdings hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (r+s 2002, 148 juris Rn. 34) angenommen, der Versicherungsschutz entfalle nur, wenn Ausschlusstatbestände für sämtliche in Betracht kommenden Pflichtverletzungen griffen. Das wiederum nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (r+s 1979, 225), in welcher ausgeführt ist, das Gericht bleibe im Deckungsprozess ungeachtet der Feststellungen des Haftpflichtprozesses verpflichtet, zu prüfen, ob der Deckungsanspruch nicht auch aus einer unter das versicherte Risiko fallenden Anspruchsnorm begründet sei. Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung zur Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses durch das Senatsurteil vom 28. September 2005 (IV ZR 255/04, r+s 2006, 149 unter II 1 juris Rn. 19 ff.) überholt ist, lässt sich aus ihr für die Frage der Reichweite des Leistungsausschlusses aus § 4 Nr. 5 AVB nichts herleiten. Entscheidend ist allein die Auslegung des Leistungsausschlusses, nach der sich beantwortet, ob er auch dann eingreift, wenn die wissentliche Pflichtverletzung neben anderen, nicht wissentlich begangenen nur mitursächlich zum Schaden geführt hat. Diese Frage hat das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken bejaht (ZfSch 2008, 219).

Auch der Senat hält dies für zutreffend. Der Deckungsausschluss für Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung greift auch dann, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist. Das ergibt die Auslegung des Leistungsausschlusses aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Aus Wortlaut sowie dem erkennbaren Sinn und Zweck der Deckungsausschlussklausel erschließt sich diesem ohne Weiteres, dass der Versicherer nicht bereit ist, für Versicherungsfälle einzustehen, deren Schäden durch eine wissentliche Pflichtverletzung verursacht werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherer gleichwohl Deckungsschutz gewähren wolle, wenn zu einer solchen Pflichtverletzung weitere, nicht wissentlich verübte ebenfalls schadenursächliche Verstöße hinzutreten, gibt die Klausel nicht. Auch wenn Leistungsausschlussklauseln in der Regel eng auszulegen sind, erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass der Leistungsausschluss nicht darauf abzielt, Versicherungsnehmer zu privilegie- ren, die einen Schaden mittels mehrerer, teils wissentlicher, teils unbewusster Pflichtverstöße herbeiführen. Er wird den Leistungsausschluss deshalb dahin verstehen, dass er schon dann Versicherungsleistungen ausschließt, wenn ein Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung mitverursacht ist. Anderenfalls könnte sich der Versicherungsnehmer dadurch entlasten und den Versicherungsschutz erhalten, dass er darauf verweist, neben der wissentlichen Pflichtverletzung zusätzlich und nicht wissentlich gegen weitere Pflichten verstoßen und den Schaden auch dadurch mitverursacht zu haben. Ihn wegen einer solchen gesteigerten Sorglosigkeit gegenüber demjenigen Versicherungsnehmer besser zu stellen, der sich lediglich eine wissentliche Pflichtverletzung zuschulden kommen lässt, wäre erkennbar sinnwidrig (so zutreffend LG Köln, Urteil vom 28. Juni 2012 - 24 O 53/12, veröffentlicht in juris dort Rn. 70).

Ein Grund zur Zulassung der Revision wegen dieser Frage besteht nicht, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf dem vom Berufungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt. Das Berufungsgericht hat ausschließlich wissentliche Pflichtverstöße festgestellt, ohne dass ihm hierbei zulassungsrelevante Fehler unterlaufen sind. Deshalb kam es auf die rechtlichen Folgen des Zusammentreffens wissentlicher und nicht wissentlicher Pflichtverletzungen hier nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Streitwert: bis 22.000 €

Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer