Costs of prior insolvency petition excluded from estate liabilities in subsequent proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the creditor's application to charge the costs of a prior, dismissed insolvency petition to the insolvency estate, ruling that the appellant prevailed on no point regarding cost allocation. The dispute arose when a statutory health insurance carrier filed an insolvency petition against a debtor based on unpaid social security contributions; this initial petition was dismissed as inadmissible by the lower courts, but a subsequent, separate petition successfully opened insolvency proceedings, rendering the first case moot. The court held that under § 91a ZPO, the costs associated with the discontinued first proceeding did not constitute estate liabilities under § 54 InsO (as the proceedings were not joined) nor other estate liabilities under § 55 InsO, but rather represent an insolvency claim under § 87 InsO, which cannot be enforced against the estate or the debtor personally during the ongoing insolvency proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 91a ZPO, § 54 InsO, § 55 InsO, § 87 InsO; Costs of prior insolvency petition excluded from estate liabilities in subsequent proceedings: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist in der Hauptsache erledigt, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aufgrund eines anderen Antrags eröffnet worden ist. Das nunmehr eröffnete Verfahren erfasst das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (vgl. §§ 35, 36 InsO). Ein weiteres Insolvenzverfahren über das nämliche Vermögen kann nicht stattfinden. Die Gläubigerin muss ihre Forderungen in dem nunmehr eröffneten Verfahren zur Tabelle anmelden.
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KI-generiertVolltext
Regelinsolvenzverfahren: Kosten eines früheren Gläubigerantrags als Masseverbindlichkeiten in einem neuen Insolvenzverfahren
[TENOR]
Der Antrag der Gläubigerin, der Masse die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird abgelehnt.
[GRUENDE]
I. Die Gläubigerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, stellte am 5. Juni 2013 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der eine Unternehmung für Innenausbau und Altbausanierung unterhält. Dem Antrag lagen rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge zugrunde. Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag nach Anhörung des Schuldners als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte die Gläubigerin zunächst weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erreichen. Am 8. September 2014 ist auf einen anderen Antrag hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Daraufhin hat die Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten der Masse aufzuerlegen.
II. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist in der Hauptsache erledigt, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aufgrund eines anderen Antrags eröffnet worden ist. Das nunmehr eröffnete Verfahren erfasst das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (vgl. §§ 35, 36 InsO). Ein weiteres Insolvenzverfahren über das nämliche Vermögen kann nicht stattfinden. Die Gläubigerin muss ihre Forderungen in dem nunmehr eröffneten Verfahren zur Tabelle anmelden.
Gleichwohl kann die beantragte Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht ergehen, unabhängig davon, ob der Eröffnungsantrag der Gläubigerin hätte Erfolg haben müssen oder nicht. Im nunmehr eröffneten Verfahren sind die Kosten des erledigten Antrags keine Masseverbindlichkeiten. Sie gehören, weil die Antragsverfahren nicht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind, nicht zu den gemäß § 54 InsO aus der Masse zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens. Um eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO handelt es sich ebenfalls nicht. Die Kosten, die der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren entstanden sind, stellen vielmehr eine Insolvenzforderung dar, die gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden kann. Eine - bisher nicht beantragte - Kostenentscheidung zum Nachteil des Schuldners persönlich kommt während des laufenden Insolvenzverfahrens ebenfalls nicht in Betracht.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape