Falsification of data in hijacked eBay accounts: alteration and use of payment details constitute a single act in concurrence with fraud
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, correcting the guilt verdict to reduce the number of counts for data falsification and fraud by merging the acts of altering and using data into single crimes, thereby eliminating three individual sentences for each defendant, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the aggregate prison sentences unchanged. The dispute concerned the legal classification of the defendants' acts of "hacking" third-party online marketplace accounts, altering account details to redirect payments to their own fraudulently opened bank accounts, and selling non-existent goods. The court held that the alteration of data (§ 269(1) German Criminal Code) and its subsequent use in a fraud scheme constitute a single act (Tateinheit) rather than separate offenses, applying principles derived from document falsification (§ 267 German Criminal Code) to computer data, which required the merging of the corresponding fraud charges into the data falsification charges.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 357 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 269 Abs. 1 StGB, § 267 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Falsification of data in hijacked eBay accounts: alteration and use of payment details constitute a single act in concurrence with fraud: The dispute concerned the legal classification of the defendants' acts of "hacking" third-party online marketplace accounts, altering account details to redirect payments to their own fraudulently opened bank accounts, and selling non-existent goods. The court held that the alteration of data (§ 269(1) German Criminal Code) and its subsequent use in a fraud scheme constitute a single act (Tateinheit) rather than separate offenses, applying principles derived from document falsification (§ 267 German Criminal Code) to computer data, which required the merging of the corresponding fraud charges into the data falsification charges.
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KI-generiertProcedural basis for correcting the guilt verdict regarding both defendants, including the non-appealing one, following the appellant's successful revision.
Ground for rejecting the remainder of the appeal as unfounded under the specified procedural standard.
Basis for ordering the defendant to bear the costs of the appeal, despite partial success, due to the limited extent of the appeal's outcome.
Volltext
Fälschung beweiserheblicher Daten: Änderung der Kontodaten in "übernommenen" eBay-Accounts; Datenveränderung und Gebrauchmachen als eine Tat
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. Juni 2014, auch soweit es den Angeklagten Z. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte A. wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in vier tateinheitlichen Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in zwei tateinheitlichen Fällen in zwei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Computerbetrug in neun Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug in zwölf Fällen, Verschaffens falscher amtlicher Ausweise sowie Hehlerei
und der Angeklagte Z. wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in vier tateinheitlichen Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in zwei tateinheitlichen Fällen in zwei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Computerbetrug in 21 Fällen
schuldig sind.
Die in den Fällen II. 5 bis 7, II. 9 und II. 12 der Urteilsgründe gegen die Angeklagten verhängten Einzelstrafen entfallen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. wird verworfen.
3. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zehn Fällen, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in neun Fällen, versuchten Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zwölf Fällen, Verschaffens falscher amtlicher Ausweise und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und den nicht (mehr) revidierenden Angeklagten Z. wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zehn Fällen, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten und Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 21 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen rechtskräftigen Urteil nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten A. war der Schuldspruch - nach § 357 Satz 1 StPO auch in Bezug auf den Angeklagten Z. - in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu berichtigen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Angeklagten sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zu Recht ausgeführt hat, jeweils nur der Urkundenfälschung in drei Fällen schuldig. Das Landgericht hat bei der Tenorierung ersichtlich übersehen, dass es einen Fall der Urkundenfälschung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hatte. In den Feststellungen zur Sache findet sich dieser Fall nicht mehr. Die Strafbemessung ist hiervon nicht berührt.
2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten in den Fällen II. 4 bis 7, II. 8 und 9 sowie II. 11 und 12 der Urteilsgründe jeweils rechtlich selbstständige Taten des Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten begangen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen übernahmen („hackten") die arbeitsteilig zusammenwirkenden Angeklagten den eBay-Account des ahnungslosen S. , änderten die dort angegebenen Daten des Kontos für die Geldeingänge, indem sie die Daten eines Kontos einsetzten, das sie zuvor unter falschem Namen eröffnet hatten und boten über diesen Account ihnen nicht zur Verfügung stehende Elektroartikel an. In vier Fällen (Fälle II. 4 bis 7 der Urteilsgründe) wurden zum Schein angebotene Artikel von gutgläubigen eBay-Nutzern ersteigert, die daraufhin den Kaufpreis auf das angegebene Konto überwiesen, ohne die angebotene Ware zu erhalten. Auf die gleiche Weise veränderten und nutzten die Angeklagten in den Fällen II. 8 und 9 der Urteilsgründe den eBay- Account des ahnungslosen E. und in den Fällen II. 11 und 12 der Urteilsgründe den eBay-Account „h. " einer unbekannt gebliebenen Person und veranlassten dadurch gutgläubige Nutzer zu Vorauszahlungen auf das jeweils angegebene Konto.
b) Danach haben sich die Angeklagten in den Fällen II. 4 bis 7 der Urteilsgründe der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in vier tateinheitlichen Fällen und in den Fällen II. 8 und 9 sowie II. 11 und 12 der Urteilsgründe jeweils der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht.
Durch die Änderung der Kontodaten in den „übernommenen" eBay-Accounts und deren täuschende Verwendung haben die Angeklagten jeweils den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB in den Varianten des Veränderns und des Gebrauchs veränderter Daten verwirklicht. Da § 269 Abs. 1 StGB computerspezifische Fälschungsvorgänge am Tatbestand der Urkundenfälschung misst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 266 mwN), kommt es auch für das Verhältnis der Begehungsformen zueinander auf die zu § 267 StGB entwickelten Grundsätze an (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 269 Rn. 12). Verändert der Täter - wie hier - beweiserhebliche Daten und macht er von dieser Veränderung danach plangemäß Gebrauch, so ist insoweit nur von einer Tat auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NJW 2014, 871 Tz. 5; Urteil vom 30. November 1953 - 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 293; jeweils zu § 267 StGB). Dies hat zur Folge, dass die Betrugstaten, die durch die täuschende Verwendung der veränderten Kontodaten eines Accounts begangen wurden, zur Tateinheit verbunden werden.
3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 stopp steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte A. gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
4. Die Schuldspruchänderung führt bei beiden Angeklagten zum Wegfall der in den Fällen II. 5 bis 7, II. 9 und II. 12 verhängten Einzelstrafen von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe. Die Einzelstrafen von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen II. 4, II. 8 und II. 11 der Urteilsgründe bleiben insoweit als alleinige Einzelstrafen bestehen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafen bedarf es gleichwohl nicht. Denn der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (einmal ein Jahr und neun Monate, einmal ein Jahr und ein Monat, einmal ein Jahr, dreimal zehn Monate, achtmal neun Monate, dreimal acht Monate, achtmal sieben Monate, viermal sechs Monate und dreimal fünf Monate Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten A. sowie einmal ein Jahr und neun Monate, siebenmal neun Monate, einmal zehn Monate, 19 mal acht Monate und 61 mal sechs Monate Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten Z. ) ausschließen, dass das Landgericht auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte.
5. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten A. teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin