Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 94/15 KI-generiert

Aggravated robbery classification: technical definition of "weapon" requirement for knife possession under § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Geschäftsnummer 4 StR 94/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendants' appeals, overturning the lower court's sentences regarding two specific robbery incidents and the resulting total aggregate sentences, and remanded these matters for retrial, while rejecting the remaining appeals. The case involved a criminal appeal against convictions for aggravated robbery, challenging whether the use of knives constituted the statutory aggravating factor of "carrying a weapon." The BGH held that the lower court erred by failing to make specific findings on the technical nature of the knives used in two band-style robberies to determine if they qualified as "weapons" in the technical sense required by the statute. Consequently, the convictions and sentencing calculations for those specific counts were voided, though other counts remained valid, necessitating new proceedings solely to establish the characteristics of the knives. The decisive legal basis is § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB, which defines aggravated robbery in band crimes where a weapon is carried, interpreted through the technical definition of a weapon and the Weapon Act's classification of prohibited knives.

Legislator-Regeste

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§ 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 250 Abs. 3 StGB, § 250 Abs. 2 StGB, § 349 Abs. 2 StPO; Aggravated robbery classification: technical definition of "weapon" requirement for knife possession under § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB: Die Annahme eines besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB in den Fällen II. 2 und 8 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen.

Schlagwörter

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qualifizierter Raub Waffengesetz Strafzumessung gesetzliche Voraussetzung Notwehr Nachweis des Vorsatzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 246/07
Juni 2008 - 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn.
BGHSt 52, 257
Juni 2008 - 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn.
4 StR 380/98
Mai 1999 - 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 93; Eser/ Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29.
BGHSt 45, 92
Mai 1999 - 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 93; Eser/ Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29.
BGHSt 48, 197
Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 203; Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4.
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Volltext

Besonders schwerer Raub: Messer als Waffe

[TENOR]

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. November 2014

a) im Fall II. 2 der Urteilsgründe im Strafausspruch,

b) im Fall II. 8 der Urteilsgründe im Schuldspruch,

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafen, insoweit mit den zugehörigen Feststellungen,

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen besonders schweren Raubes in sechs Fällen und versuchten besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen besonders schweren Raubes in sechs Fällen, schweren Raubes, versuchten besonders schweren Raubes und Diebstahls schuldig gesprochen und gegen ihn deshalb unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren festgesetzt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.

1. Die Annahme eines besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB in den Fällen II. 2 und 8 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen.

a) Danach schlossen sich die Angeklagten und die gesondert verfolgten S. A. , C. und T. Anfang 2013 zusammen, um in einer Vielzahl von Fällen maskiert und bewaffnet in Geschäftslokale einzudrin- gen. Dort wollten sie Mitarbeiter und Kunden mit den Waffen bedrohen, um an größere Bargeldbeträge aus dem Geschäftslokal zu gelangen.

Am 13. Februar 2013 drang der Angeklagte A. zusammen mit C. , S. A. und T. maskiert in einen Supermarkt in D. ein, in dem die Zeuginnen K. und Sc. gerade mit dem Ausräumen von Regalen beschäftigt waren. C. griff der Zeugin K. in den Nacken und stieß sie unter Vorhalt eines Messers in den Bürobereich. Nachdem die Zeugin auf Aufforderung des C. und unter weiterem Vorhalt des Messers den Tresor geöffnet hatte, entnahmen die Täter daraus Münzrollen. Anschließend drängten sie beide Zeuginnen zum Kassenbereich. Dort öffneten die Zeuginnen auf Aufforderung die Kassen, aus denen die Täter sodann weiteres Bargeld an sich nahmen. Die gesamte Beute belief sich auf ca. 2.000 Euro (Fall II. 2 der Urteilsgründe).

Am 9. März 2013 betraten die beiden Angeklagten zusammen mit B. C. und S. A. maskiert und „mit einem Messer bewaffnet" eine Spielhalle in Da. , in der sich die als Spielhallenaufsicht tätige Zeugin R. und zwei Gäste befanden. Die Angeklagten und ihre Mittäter zwangen die Gäste zu Boden und forderten die Zeugin, die sich vor Schreck auch auf den Boden gesetzt hatte und sich mit beiden Händen die Augen zuhielt, dazu auf, die Kasse zu öffnen und den Tresor zu zeigen. Die Zeugin öffnete die Kasse, zeigte den Tresor und schloss diesen mit dem darin steckenden Schlüssel auf. Das vorgehaltene Messer nahm sie dabei nicht wahr, weil sie ihren Blick aus Angst nicht nach oben richtete. Die Angeklagten und ihre Mittäter entwendeten aus der Kasse und dem Tresor insgesamt ca. 1.000 Euro (Fall II. 8 der Urteilsgründe).

Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten A. wegen besonders schweren Raubes im Fall II. 2 der Urteilsgründe sowohl auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, als auch auf § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützt. Im Fall II. 8 der Urteilsgründe hat es einen besonders schweren Raub in der Begehungsform des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verneint, weil die Zeugin das vorgehaltene Messer nicht wahrgenommen hatte und die Verurteilung beider Angeklagten wegen besonders schweren Raubes allein aus § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB hergeleitet (UA 14).

b) Die Annahme eines besonders schweren Raubes in der Begehungsform des § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB begegnet in beiden Fällen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Nach § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist ein unter den Bedingungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (bandenmäßig) begangener Raub als besonders schwerer Raub zu bewerten, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe bei sich führt. Dabei ist der auch für § 250 Abs. 2 Nr. 1 und § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB geltende Begriff der Waffe im technischen Sinn zugrunde zu legen (Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 250 Rn. 31; SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 250 Rn. 26; Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 250 Rn. 22). Danach ist eine Waffe ein körperlicher Gegenstand, der nach seiner Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen generell geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn. 13; Urteil vom 11. Mai 1999 - 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 93; Eser/ Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 250 Rn. 31; Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 250 Rn. 22 und § 244 Rn. 4). Die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes - im konkreten Fall vornehmlich die Regelungen zu den verbotenen Messern (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nrn. 1.4.1 bis 1.4.3 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) - können hierbei eine Orientierungshilfe bieten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 203; Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 244 Rn. 5; SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 244 Rn. 6 mwN). Das Landgericht hat weder im Fall II. 2 noch im Fall II. 8 der Urteilsgründe nähere Feststellungen dazu getroffen, was für ein Messer Verwendung gefunden hat. Es bleibt daher offen, ob bei den jeweils bandenmäßig begangenen Raubtaten tatsächlich eine Waffe im technischen Sinn mitgeführt worden ist.

bb) Da die Feststellungen im Fall II. 2 der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten A. wegen besonders schweren Raubes in der Begehungsform des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tragen, lässt der aufgezeigte Rechtsfehler den Schuldspruch unberührt. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht sowohl bei der Erörterung eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB, als auch bei der konkreten Strafzumessung die Verwirklichung von zwei Varianten des § 250 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten A. gewertet hat (UA 16). Im Fall II. 8 der Urteilsgründe war der Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Bezug auf beide Angeklagten aufzuheben, weil sich das Landgericht insoweit allein auf § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützt hat. Einer Aufhebung der getroffenen Feststellungen bedarf es in beiden Fällen nicht. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zur Beschaffenheit des jeweils mitgeführten Messers zu treffen haben.

2. Durch die Aufhebungen wird bei beiden Angeklagten dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage entzogen. Die weitere Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible Franke Mutzbauer

Bender Quentin