JVEG: Inadmissibility of legal complaint against court fee reimbursement for interpreter costs in family proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the State Treasury's legal complaint, ruling that the appeal was not admissible and thereby leaving the Higher Regional Court's decision, which had rejected the lower court's reconsideration, in force. The dispute arose in a parental custody proceeding where the State Treasury challenged the reimbursement of interpreter fees incurred by a court-appointed process representative under § 158 FamFG, arguing that such costs were covered by the representative's statutory lump-sum compensation. The decisive legal basis was § 4 Abs. 4 Satz 3 of the Judiciary Expense Act (JVEG), which expressly precludes appeals to a supreme federal court against decisions interpreting the State Treasury's objection to fee determinations; consequently, the erroneous admission of the legal complaint by the lower appellate court could not be used to establish a third instance not provided for by law.
Legislator-Regeste
KI-generiertJVEG: Inadmissibility of legal complaint against court fee reimbursement for interpreter costs in family proceedings: Im Verfahren über die elterliche Sorge wendet sich die Staatskasse gegen die vom Kostenbeamten des Familiengerichts angeordnete Erstattung von Dolmetscherkosten. Dem Verfahrensbeistand wurden vom Familiengericht die Aufgaben nach § 158 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen, außerdem ist ihm gestattet worden, zu Gesprächen mit der Mutter einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Der vom Verfahrensbeistand hinzugezogene Dolmetscher hat sodann eine Kostenrechnung an das Amtsgericht gestellt, welche in Höhe von 334,80 € (netto) beglichen worden ist.
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KI-generiertVolltext
Familiensache: Rechtsbeschwerde der Staatskasse gegen die Erstattung der Kosten eines durch einen Verfahrensbeistand hinzugezogenen Dolmetschers
[TENOR]
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2013 wird verworfen.
Wert: 335 €
[GRUENDE]
I. Im Verfahren über die elterliche Sorge wendet sich die Staatskasse gegen die vom Kostenbeamten des Familiengerichts angeordnete Erstattung von Dolmetscherkosten. Dem Verfahrensbeistand wurden vom Familiengericht die Aufgaben nach § 158 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen, außerdem ist ihm gestattet worden, zu Gesprächen mit der Mutter einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Der vom Verfahrensbeistand hinzugezogene Dolmetscher hat sodann eine Kostenrechnung an das Amtsgericht gestellt, welche in Höhe von 334,80 € (netto) beglichen worden ist.
Die Bezirksrevisorin des Amtsgerichts hat gegen die Erstattung der Dolmetscherauslagen Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, dass die Dolmetscherkosten von der pauschalen Vergütung des Verfahrensbeistands mit abgedeckt seien. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Beschwerde zugelassen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Mit ihr wendet sich die Staatskasse gegen die Erstattung der vom Dolmetscher angemeldeten Kosten. Dem Verfahrensbeistand sind die - von ihm auch nicht angemeldeten - Dolmetscherkosten dagegen nicht erstattet worden, vielmehr lediglich die gesetzliche Pauschale, welche nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Da es sich mithin um eine Erinnerung der Staatskasse gegen die Festsetzung der Dolmetscherkosten gemäß §§ 1, 4 JVEG handelt, findet gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Ob die Festsetzung zu Recht erfolgt ist oder die Kosten allein im Rahmen der Vergütung des Verfahrensbeistands hätten geltend gemacht werden können, ist hierfür unerheblich.
Durch die - fehlerhafte - Zulassung der Rechtsbeschwerde kann schließlich keine vom Gesetz nicht vorgesehene dritte Instanz eröffnet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 9 mwN).
Dose Klinkhammer Günter
Botur Guhling