Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 424/14 KI-generiert

Aggravated extortion qualification for post-completion injury and priority of standard over exceptional probation suspension for short-term imprisonment

Geschäftsnummer 2 StR 424/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) granted the defendant’s appeal, amending the conviction to aggravated robbery accompanied by extortion and endangering bodily harm, clarifying that individual fines from a prior judgment were absorbed into the aggregate imprisonment sentence, and vacating the lower court’s refusal to suspend the prison term on probation, thereby remanding the case for a new hearing on the suspension issue while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned the correct legal qualification of the violent attack involving the use of a toy pistol and the admissibility of a prison suspension for a sentence up to two years. The decisive legal basis included the doctrine that the use of a dangerous instrument under § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB concurrently constitutes its "use" under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB for the purpose of aggravated extortion, and the requirement that courts must prioritize the standard probation prerequisites of § 56 Abs. 1 StGB before considering the exceptional circumstances allowing suspension for sentences up to two years under § 56 Abs. 2 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Aggravated extortion qualification for post-completion injury and priority of standard over exceptional probation suspension for short-term imprisonment: Das Landgericht hat die Tat als schwere räuberische Erpressung im Sinne der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet.

Schlagwörter

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schwerer Fall bedingter Strafvollzug Strafzumessung bei Raub Erpressung ausserordentliche Umstände Begriff der Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafaussetzung zur Bewährung: Prüfung der Aussetzungsvoraussetzungen bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 2014

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte unter Auflösung und Wegfall der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10. Februar 2014 - 703 Cs 336 Js 1943/13 - 58/14 - und Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Strafbefehl zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt ist,

c) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung "unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014, Az: 703 Cs 336 Js 1943/13 - 58/14" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, einer Klarstellung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe und zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wurde.

Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am 2. Dezember 2013 nach einem Gaststättenbesuch den Zeugen P. , der 500 Euro an einem Geldspielautomaten gewonnen hatte und sich auf dem Nachhauseweg befand. Der Angeklagte bedrohte den Geschädigten mit einer Spielzeugpistole und ließ sich dessen Geld aushändigen. Danach schlug der Angeklagte den Geschädigten mit dem Pistolenknauf auf den Kopf, wodurch dieser eine Platzwunde erlitt.

Das Landgericht hat die Tat als schwere räuberische Erpressung im Sinne der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet.

II. 1. Der Senat ändert den Schuldspruch so ab, wie es aus der Entscheidungsformel ersichtlich ist.

Der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) stellt hier auch dessen Verwendung im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Im Sinne dieser Vorschrift verwendet ist das gefährliche Werkzeug auch noch nach deren Vollendung, solange die Tat - wie hier - jedenfalls noch nicht beendet ist (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 250 Rn. 18).

§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Strafzumessung richtet. Hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung ist nur die Klarstellung geboten, dass die Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10. Februar 2014 unter Auflösung und Wegfall der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen sind.

3. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat keinen Bestand.

§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose und besonderer, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 stets vorrangig zu prüfen. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach § 56 Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 232/14, NJW 2014, 3797 f.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Versagung der Strafaussetzung auf dem Rechtsfehler beruht.

Fischer Cierniak Krehl

Eschelbach Ott