Reinstatement after missed appeal justification deadline: fault in filing futile legal aid application with known sufficient assets
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the applicant’s motion for reinstatement, upholding the expiration of the deadline to substantiate his legal complaint. The dispute concerned a family law matter where the father sought a weekly alternating custody arrangement; after the appellate court rejected both his substantive complaint and his appeal regarding the denial of legal aid (Verfahrenskostenhilfe), he filed a timely legal complaint but subsequently missed the deadline to substantiate it due to the pending legal aid application. The court ruled that the applicant acted with fault under § 17 Abs. 1 FamFG because he could not claim to have been prevented without fault; as he was aware of the appellate court’s specific finding that he possessed sufficient financial resources (Bauspar and cash assets) to bear the costs, and had failed to challenge this assessment or demonstrate new financial circumstances, he must have foreseen the denial of legal aid for the current stage of proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 17 Abs. 1 FamFG, § 233 ZPO; Reinstatement after missed appeal justification deadline: fault in filing futile legal aid application with known sufficient assets: Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, denn der Antragsteller war nicht gemäß § 17 Abs. 1 FamFG ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung einzuhalten.
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KI-generiertVolltext
Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Verschulden des Antragstellers bei Stellung eines aussichtslosen Verfahrenskostenhilfeantrags
[TENOR]
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Antragsteller ist Vater der betroffenen Kinder. Er hat einen Antrag auf Umgangsregelung gestellt, der auf einen wöchentlichen Wechsel der Kinder zwischen den beteiligten Eltern gerichtet ist. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zugleich hat es die gegen die Ablehnung der erstinstanzlich beantragten Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, weil dieser nicht bedürftig sei.
Gegen die Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, die der Antragsteller rechtzeitig eingelegt hat. Mit Schriftsatz vom 13. März 2014 hat er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist bis zum 12. Mai 2014 verlängert worden. Durch Beschluss vom 26. November 2014 hat der Senat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beantragt. Er macht geltend, er habe mit einer Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfegesuchs mangels Bedürftigkeit nicht rechnen müssen.
II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, denn der Antragsteller war nicht gemäß § 17 Abs. 1 FamFG ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung einzuhalten.
Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (ständige Senatsrechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 233 ZPO, vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10 - FamRZ 2013, 1720 Rn. 16 mwN). Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter erkennen konnte, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind (vgl. BGHZ 148, 66 = NJW 2001, 2720, 2721).
Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die gegen die erstinstanzliche Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, dass er über ein Bauspar- und Barguthaben verfügt habe, das er zur Bestreitung der Verfahrenskosten habe einsetzen können und müssen. Dass er den Bausparvertrag gekündigt und den Betrag an seinen Vater ausgezahlt habe, sei unerheblich. Es hat auf eine vorausgegangene Verfügung des Berichterstatters vom 30. Januar 2014 hingewiesen, die zugleich auf das Hauptsacheverfahren bezogen war. Im Hauptsacheverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Antragsteller dementsprechend keine Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Unter diesen ihm bekannten Umständen musste der Antragsteller damit rechnen, dass ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt werden würde, zumal er weder die Begründung des Oberlandesgerichts in Frage gestellt noch dargetan hat, dass das Guthaben etwa nicht ausreichend gewesen sei, um daraus auch die Verfahrenskosten der Rechtsbeschwerdeinstanz zu tragen.
Dose Klinkhammer Günter
Botur Guhling