Unloaded gas pistol in bank robbery: absorption of attempted especially heavy aggravated extortion into completed heavy aggravated extortion under ideal concurrence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Appeal partially granted the defendant's appeal, altering the conviction to heavy aggravated extortion alone and dismissing the remaining revisions, thereby leaving the imposed prison sentence of two years and nine months unchanged while ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute centered on a bank robbery where the defendant threatened a victim with an unloaded CO2 gas-powered pistol, which the lower court had convicted as attempted especially heavy aggravated extortion in ideal concurrence with heavy aggravated extortion. The decisive legal basis was the doctrine of ideal concurrence (Tateinheit), under which the attempted especially heavy aggravated extortion under § 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB is absorbed by the completed heavy aggravated extortion under § 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB when directed at a single victim, resulting in the subsumption of the lesser offense into the more serious completed one.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 49 Abs. 1 StGB, § 250 Abs. 3 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Unloaded gas pistol in bank robbery: absorption of attempted especially heavy aggravated extortion into completed heavy aggravated extortion under ideal concurrence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Schwere räuberische Erpressung: Einsatz einer nicht geladenen Gasdruckpistole bei einem Raubüberfall; Konkurrenzverhältnis zum Versuch
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. September 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen verübte der Angeklagte einen Raubüberfall auf eine Zweigstelle der Sparkasse, wobei er eine mit Stahlkugeln geladene C02-Gasdruckpistole als Drohmittel einsetzte. Während der Angeklagte davon ausging bzw. für möglich hielt, dass die Gasdruckpatrone der Pistole gefüllt war, war die Patrone tatsächlich leer und die Waffe daher nicht schussbereit.
Die rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts durch die Strafkammer als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In Fällen, in denen sich der Angriff nur gegen ein Opfer richtet, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinter die vollendete schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04, BGHR § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5; vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389). Gleiches gilt im Verhältnis zur vollendeten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB.
Der Senat lässt daher den Schuldspruch wegen tateinheitlichen Versuchs der besonders schweren räuberischen Erpressung entfallen. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Da das Landgericht die Strafe dem nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Ausnahmestrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen und im Rahmen der konkreten Strafzumessung die angenommene tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen nicht strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat ausschließen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt worden wäre.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Bender