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IX ZR 244/14 KI-generiert

Eligibility of insolvency administrators for legal aid: substantiating unreasonableness of creditor-funded litigation costs under § 116 ZPO

Geschäftsnummer IX ZR 244/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 9th Civil Senate dismissed the application of an insolvency administrator for legal aid and the appointment of counsel in a non-admission complaint proceeding, ruling that the applicant prevailed in no regard and the prior decision denying legal aid stands. The dispute concerned the eligibility for state-funded legal costs under § 116 Sentence 1 No. 1 ZPO, which applies to parties *ex officio* when the administered estate cannot cover litigation costs and it is not reasonable to expect economically involved stakeholders to bear them. The court held that the statutory requirements were not met because the applicant failed to adequately substantiate why it was unreasonable for the creditors to fund the process, particularly given that the prior instance had determined that successful recovery of the claim would yield an insolvency quotient of 51.44%, indicating that the financial capacity of the involved stakeholders was not in doubt.

Legislator-Regeste

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§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Eligibility of insolvency administrators for legal aid: substantiating unreasonableness of creditor-funded litigation costs under § 116 ZPO: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Erbschaftsverwalter Zivilurteil Bestellung eines Rechtsbeistands Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter

[TENOR]

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Z. wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

1. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Aus dem Wortlaut und der Stellung der Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Gesamtzusammenhang des Prozesskostenhilferechts ergibt sich eindeutig, dass die allgemeine Regel, dass jede Partei ihre Aufwendungen für die Prozessführung grundsätzlich selbst zu tragen hat und Prozesskostenhilfe nur erhält, wenn sie die dafür geltenden besonderen Voraussetzungen darlegt und auf Verlangen des Gerichts (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) glaubhaft macht. Für die Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung für die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) enthält das Gesetz keine abweichende Regelung. Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist auch für das Insolvenzverfahren keinesfalls darauf gerichtet, die Gewährung von Prozesskostenhilfe an Parteien kraft Amtes zur Regel und die Versagung zu einer besonderer Begründung bedürftigen Ausnahme zu machen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN).

2. Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht hinreichend dargelegt. Ausweislich der Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidung des Landgerichts vom 21. Juni 2012 ist bei einem erfolgreichen Einzug der Klageforderung eine Insolvenzquote in Höhe von 51,44 v.H. zu erwarten und die Möglichkeit einer Mittelaufbringung durch die Gläubiger nicht zweifelhaft. Bei dieser Sachlage bedürfte es jedenfalls einer näheren Darlegung, warum im Streitfall den Gläubigern eine Mittelaufbringung nicht zumutbar ist.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp