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IV ZR 36/14 KI-generiert

Admissibility of declaratory claim for delay damages in legal protection insurance dispute

Geschäftsnummer IV ZR 36/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice intended to dismiss the plaintiff's revision with the effect that the claim is inadmissible, a proposal subsequently rendered moot by the plaintiff's withdrawal of the appeal, leaving the lower court's dismissal of the action in force. The dispute involved a legal protection insurer denying coverage under a policy exclusion for real estate investment funds, leading the policyholder to file a declaratory action for compensation of delay damages caused by the insurer's late grant of coverage; the remaining issue after the primary claim for coverage was declared moot was whether the insurer owed damages for the alleged delay. The decisive legal basis was the admissibility standard for declaratory claims for pure pecuniary damages under § 256 ZPO, which requires a substantiated showing of at least a sufficient probability that damage has actually occurred or will occur; the court found this threshold unmet because the insured had failed to demonstrate that the delay hindered the recovery of assets against the insolvent third party, making any damage to the policyholder's financial situation speculative.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 552a Satz 1 ZPO, § 256 ZPO; Admissibility of declaratory claim for delay damages in legal protection insurance dispute: The dispute involved a legal protection insurer denying coverage under a policy exclusion for real estate investment funds, leading the policyholder to file a declaratory action for compensation of delay damages caused by the insurer's late grant of coverage; the remaining issue after the primary claim for coverage was declared moot was whether the insurer owed damages for the alleged delay. The decisive legal basis was the admissibility standard for declaratory claims for pure pecuniary damages under § 256 ZPO, which requires a substantiated showing of at least a sufficient probability that damage has actually occurred or will occur; the court found this threshold unmet because the insured had failed to demonstrate that the delay hindered the recovery of assets against the insolvent third party, making any damage to the policyholder's financial situation speculative.

Schlagwörter

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Feststellungsklage Drittansprache Versicherer Gesetzlicher Schutz vermögensrechtliche Angelegenheit Klagerückzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 552a ZPO

Procedural provision cited in the dispositive to outline the procedure for the intention to dismiss the revision without oral hearing.

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Volltext

Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer

[TENOR]

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. Dezember 2013 gemäß § 552a ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer nicht erfolgten Deckungszusage.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung. Es gelten die ARB-RU 2007 der Beklagten. Nach § 3 Abs. 1 d) ARB-RU 2007 besteht kein Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "in ursächlichen Zusammenhang mit

aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,

bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

cc) der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

dd) der Beteiligung an einem geschlossenen oder offenen Immobilienfonds,

ee) der Finanzierung einer der unter aa) bis dd) genannten Vorhaben."

Die Klägerin erwarb im Januar 2008 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 20.000 € an der "M. –Fonds KG III" (im Folgenden: Fonds KG III). Dieser Fonds setzte die von ihm eingeworbenen Mittel ausschließlich für stille Beteiligungen an Projektgesellschaften ein, die im süddeutschen Raum Bauvorhaben durchführten. Die Fonds KG III ist inzwischen insolvent. Mittelverwendungskontrolleurin war die C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (fortan C. GmbH). Die Parteien streiten darum, ob die Beteiligung der Klägerin an der Fonds KG III eine Beteiligung an einem Immobilienfonds darstellt und ob die Rechtsangelegenheit der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am Fonds steht.

Außergerichtlich verlangte die Klägerin zunächst Deckungsschutz für Ansprüche gegen die Initiatorin I. KG, deren handelnde Personen und gegebenenfalls weitere Prospektverantwortliche. Die Beklagte lehnte Deckungsschutz ab und berief sich unter anderem auf § 3 Abs. 1 d) dd) ARB-RU 2007. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Deckungsschutz. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2012 hat sie beantragt, Deckung für die außergerichtliche Tätigkeit und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die C. GmbH wegen Verstoß bei der Ausübung der Mittelverwendungskontrolle und Prospekthaftung im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Fonds KG III zu gewähren. Weiterhin hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr "den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der verspäteten Gewährung des Deckungsschutzes nach Antrag 1 entstanden ist oder noch entstehen wird."

Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. November 2012 stattgegeben. Am 4. Januar 2013 stellte die C. GmbH einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht München; weitere 850 Anleger - vertreten vom Instanzanwalt der Klägerin - stellten ebenfalls Insolvenzantrag. Am 18. Juli 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH eröffnet. In der Berufungsinstanz beim Landgericht haben die Parteien daraufhin den Klageantrag Ziff. 1 auf Deckungsschutz übereinstimmend für erledigt erklärt. Den allein noch verbliebenen Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte einen Verzugsschaden zu ersetzen habe, hat das Landgericht abgewiesen. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Die vom Landgericht als grundsätzlich angesehenen Fragen, unter welchen Voraussetzungen ein Fonds als "Immobilienfonds" i.S. von § 3 Abs. 1 d) dd) ARB-RU 2007 anzusehen ist und wann eine Rechtsangelegenheit im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem solchen Immobilienfonds steht, stellen sich nicht. Denn die allein noch anhängige Feststellungsklage ist unzulässig.

a) Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen.

b) Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 256 ZPO nicht erfüllt sind.

Eine Feststellungsklage, mit der die Ersatzpflicht für reine Vermögensschäden festgestellt werden soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts besteht (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 m.w.N.; zuletzt BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - III ZR 51/13, ZIP 2015, 198 Rn. 12). Daran fehlt es, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, ZIP 2014, 2150 Rn. 11 m.w.N.); der Kläger muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substantiiert dartun.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - nicht erfüllt. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein ein Rechtsschutz für Ansprüche gegen die C. GmbH. Die Klägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, warum ihr aus einer verzögerten Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die C. GmbH ein Schaden entstehen oder entstanden sein soll.

Ein Schaden ist auch nicht ersichtlich. Deckungsschutz für eine Rechtsverfolgung gegenüber der C. GmbH hat die Klägerin erstmals konkret mit dem Klageantrag vom 29. August 2012 verlangt. Selbst wenn die Beklagte umgehend eine Deckungszusage erteilt hätte, hätte dies an der Vermögenssituation der Klägerin nichts geändert. Denn bereits am 4. Januar 2013 - also weniger als ein halbes Jahr später - stellten die C. GmbH sowie 850 vom Instanzanwalt der Klägerin vertretene Anleger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH wurde am 18. Juli 2013 eröffnet. Unter diesen Umständen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in der Zeit bis zum 4. Januar 2013, bis zum 18. Juli 2013 oder bis zur Erledigungserklärung irgendeine Möglichkeit gehabt hätte, ihre behaupteten Ansprüche gegen die C. GmbH auch nur zu einem geringen Teil zu befriedigen. Anderweitige Schäden hat die Klägerin ebenso wenig dargetan.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen; auch bei Durchführung eines Revisionsverfahrens verbliebe es aus obigen Gründen bei der Abweisung der Klage.

Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.