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2 StR 5/15 KI-generiert

Scope of "force" and vague threats in sexual assault: requirement of present danger to life or limb under § 177 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 5/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) quashed the lower court's conviction and remanded the case for a new hearing, ruling in favor of the defendant. The dispute concerned a sexual assault allegation where the defendant, while lying in bed with the victim, touched her against her will and stated she would "see what happens" before penetrating her vaginally. The procedural issue centered on whether these actions constituted rape under German criminal law; the BGH held that the mere physical act does not inherently prove "force" and, crucially, that the defendant's vague threat that the victim would "see what happens" was too indefinite to legally qualify as a threat of present danger to life or limb, thus failing to meet the statutory elements for sexual coercion via threat. Consequently, the conviction for rape under § 177 Abs. 1 Nr. 1 and Nr. 2 StGB was reversed due to insufficient factual findings supporting the specific modes of coercion.

Legislator-Regeste

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§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Scope of "force" and vague threats in sexual assault: requirement of present danger to life or limb under § 177 StGB: Darin hat das Landgericht ohne nähere Erläuterung eine Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB gesehen.

Schlagwörter

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sexuelle Nötigung strafrechtliche Drohung drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gesetzliche Voraussetzung versuchte Nötigung Notwehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Begriff der Gewalt; Ankündigung "Du wirst schon sehen, was passiert" als Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. September 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte darüber enttäuscht, dass sich die Zeugin M. , mit der er eine sexuelle Beziehung unterhielt, einem anderen Mann zugewandt hatte. Er suchte deren Freundin Me. auf, die ihm gestattete, bei ihr zu übernachten. Der Angeklagte und die Geschädigte lagen im Bett und unterhielten sich, wobei die Geschädigte den Angeklagten zu trösten versuchte. Er begann damit, ihre Brüste und Oberschenkel zu berühren, was sie mit Hinweis darauf, dass er mit ihrer Freundin "zusammen" sei, ablehnte. Der Angeklagte erklärte: "Ich hol mir eh das, was ich will. Du wirst schon sehen". Außerdem erklärte er, die Geschädigte werde schon sehen, was passieren würde, wenn sie jemandem von seiner Annäherung erzählen würde. Dann "drehte sich der Angeklagte - der noch immer neben der Zeugin lag - auf diese und drang von oben mit seinem Glied vaginal in die Geschädigte ein".

Darin hat das Landgericht ohne nähere Erläuterung eine Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB gesehen.

II. Die Revision des Angeklagten ist begründet.

Die Feststellungen genügen nicht, um den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung mit Gewalt zu tragen (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sie beschreiben letztlich nur den Sexualakt. Nicht jede sexuelle Handlung kann aber, nur weil sie körperlich wirkt, schon als Gewalt zur Erzwingung ihrer Duldung angesehen werden (Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 3/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 16).

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts liegt auch ein Fall der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht vor. Die Ankündigung, die Geschädigte werde "schon sehen", was passiert, lässt auch unter Berücksichtigung der Umstände offen, welche Folgen zu erwarten sein sollten. Damit ist keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Geschädigten angedroht worden.

Fischer Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng