Constitutional validity of excluding public-service supplementary pensions from pension equalization readjustment after spouse's death
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 4. Civil Senate intends to dismiss the appellant's revision by order pursuant to § 552a ZPO, leaving the lower court judgments in force and denying the claimant relief. The dispute concerned whether a survivor's benefit reduction in a public-sector supplementary pension, originally imposed as part of a pension equalization upon divorce, must be reversed following the death of the ex-spouse. The claimant argued that the statutory exclusion of such supplementary benefits from the readjustment rules of the German Pension Equalization Act violated constitutional rights. The court held that the revision lacked merit because the Federal Constitutional Court had already determined that § 32 in conjunction with § 37 of the German Pension Equalization Act, which excludes public-service supplementary pensions from the 36-month readjustment mechanism after the beneficiary's death, is compatible with the Basic Law. Consequently, the legislative exclusion of these benefits does not infringe Article 3, Article 6, or Article 14 of the Basic Law, nor does it violate the principle of legal certainty derived from Article 20(3), and the claimant could not establish a right to equitable adjustment under § 242 BGB solely based on the financial burden of the reduction.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 552a ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 552a Satz 1 ZPO, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 14 GG, Art. 3 Abs. 1 GG; Constitutional validity of excluding public-service supplementary pensions from pension equalization readjustment after spouse's death: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
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KI-generiertProcedural rule cited in the dispositive to authorize the dismissal of the revision by order without a hearing due to lack of prospects of success.
Volltext
Wiederanpassung im Versorgungsausgleich gekürzter Anrechte der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nach dem Tod des geschiedenen, berechtigten Ehegatten: Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussregeln
[TENOR]
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 21. März 2014 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
vier Wochen.
[GRUENDE]
I. Der am 19. Dezember 1943 geborene und bei der Zusatzversorgung der Beklagten pflichtversicherte Kläger begehrt den Wegfall der infolge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der Beklagten nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 19. November 1991 wurde der Kläger von seiner Ehefrau geschieden. In dem Urteil wurden zu Lasten seiner Versorgung bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto seiner Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 29,24 DM pro Monat begründet. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine zukünftige Betriebsrente sei im Hinblick auf die Entscheidung des Familiengerichts zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau um 69,38 € zu kürzen. Der Kläger bezieht seit 1. Oktober 2005 neben einer gesetzlichen Regelaltersrente eine Betriebsrente von der Beklagten in Höhe von 370,36 € brutto (309,62 € netto). Diese ist um den Betrag von 69,38 € gekürzt. Am 26. November 2009 verstarb die geschiedene Ehefrau des Klägers.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sie Zahlungen aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs an seine geschiedene Ehefrau geleistet hat, ferner die Beklagte zu verurteilen, den Kürzungsbetrag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich ab 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2012 an den Kläger in Höhe von brutto 1.734,50 € zu zahlen, sowie es ab 1. Dezember 2009 zu unterlassen, die Betriebsrente des Klägers wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs aus dem Scheidungsverfahren zu kürzen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Gemäß § 32 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 VersAusglG nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelversicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge - wie hier derjenigen der Beklagten - findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demgegenüber keine Anwendung (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.; Senatsbeschluss vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852 Rn. 11). Die Revision macht geltend, dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 Abs. 3 GG.
Das ist nicht der Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Mai 2014 entschieden, dass § 32 VersAusglG, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und nach § 37 VersAusglG unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (NJW 2014, 2093). Es hat im Einzelnen ausgeführt, es verstoße nicht gegen Art. 14 GG, dass Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 32 VersAusglG von der Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 VersAusglG ausgenommen seien (aaO Rn. 37-68). Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor (aaO Rn. 69-77). Die maßgebliche Rechtsfrage ist mithin geklärt.
Die Revision versucht lediglich, ihre Auffassung von der Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus dem Anwendungsbereich der §§ 32, 37 VersAusglG an die Stelle derjenigen des Bundesverfassungsgerichts zu setzen, wie sich in ihrem mehrfachen Verweis auf die abweichende Meinung eines Richters des Bundesverfassungsgerichts zeigt (aaO Rn. 79 ff.). Damit kann sie keinen Erfolg haben. Auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens sieht der Senat keine Veranlassung, gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Ein Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hergeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt ebenfalls nicht vor. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass für das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten hier die seit dem 1. September 2009 geltende Regelung des § 37 VersAusglG maßgeblich ist und nicht mehr der frühere § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG).
2. Das Rechtsmittel des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Auf der Grundlage der Anwendung von §§ 32, 37 VersAusglG steht ihm kein Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Betriebsrente zu. Revisionsrechtlich unbedenklich hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Rückübertragung aus Härtefallgesichtspunkten auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50 Rn. 8; vom 27. September 2012 - IV ZR 176/10, juris Rn. 20 je m.w.N.). Der Kläger erhält Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversicherung der Beklagten. Bei dieser Sachlage ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ersichtlich, dass die Kürzung allein der Zusatzrente des Klägers um 69,38 € monatlich diesen entgegen den Geboten von Treu und Glauben nach § 242 BGB unzumutbar beeinträchtigt.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller