Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 C 27/13 KI-generiert

Invalidity of civil service transfer to privatized probation service due to contradictory statutory framework and lack of assigned public task

Geschäftsnummer 2 C 27/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court of Germany discontinued the proceedings and declared the judgments of the lower courts null and void, ordering the defendant (the state administration) to bear the procedural costs, as the parties agreed the dispute was moot; the case concerned a civil servant's challenge to a transfer order under the privatization of probation and court assistance services in Baden-Württemberg. The court found that the legislative framework was internally contradictory and incomplete because it simultaneously transferred operational responsibilities to a private entity and maintained state-owned service structures and civil service positions for those duties. Relying on the principles of administrative procedure and cost allocation under the VwGO and ZPO, the court determined that assigning a civil servant to a position where no public task existed did not constitute a valid transfer to another office under the state civil service law, thereby violating statutory requirements and the constitutional principle of equal treatment in public service under Article 33(5) of the Basic Law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 154 Abs. 1 VwGO, Art. 33 Abs. 5 GG; Invalidity of civil service transfer to privatized probation service due to contradictory statutory framework and lack of assigned public task: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

KI-generiert
öffentlicher Dienst Beamtenpflichten Verfassungswidrigkeit Gleichbehandlungsgebot prozessleitende Verfügungen Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerwGE 132, 31
September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg; Dienststellenkonstruktion von BewHilfG BW widersprüchlich und unvollständig

[TENOR]

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Februar 2013 und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 sind wirkungslos.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes zu entscheiden. In Anlehnung an das in § 154 Abs. 1 VwGO normierte Grundprinzip des Kostenrechts, nach dem der unterliegende Teil die Verfahrenskosten zu tragen hat, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre (Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 1 C 70.86 - BverwGE 81, 356 ).

Danach sind hier dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Durch Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 2 C 24.13 - ist das der Versetzung des Klägers zugrunde liegende Regelungskonzept in §§ 7 und 8 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug - LBGS - vom 1. Juli 2004 (GBl S. 469 ; in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Dezember 2007, GBl S. 580) als in sich widersprüchlich und unvollständig beanstandet worden.

Diese Bewertung betrifft auch und gerade die Dienststellenkonstruktion. Nach § 7 Abs. 1 LBGS i.V.m. § 1 des zwischen dem Beklagten und dem freien Träger geschlossenen Vertrages vom 6. Dezember 2006 ist die Aufgabe der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land auf den privaten Träger als Beliehenen übertragen. Dieser ist damit selbst zur Aufgabenerfüllung berufen und zuständig. Dementsprechend wird durch § 8 Nr. 9 LBGS die organisatorisch-fachliche Einbindung der Bewährungs- und Gerichtshelfer in die Landesjustizverwaltung aufgehoben. Dessen ungeachtet sieht § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 1 DVO LBGS landeseigene Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vor, obwohl diese Funktion vom Land gar nicht mehr ausgeübt wird.

Die Widersprüchlichkeit der Dienststellenkonstruktion setzt sich hinsichtlich der den beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfern zugewiesenen Tätigkeiten fort. Durch die Aufgabenübertragung an den privaten Träger gibt es hinsichtlich der Bewährungs- und Gerichtshilfe kein entsprechendes Funktionsamt mehr, das den Beamten vom beklagten Land übertragen und in einer landeseigenen Dienststelle ausgeübt werden könnte. Den betroffenen Beamten ist auch keine andere Aufgabe übertragen, vielmehr versehen sie weiterhin ihre bislang ausgeübten Tätigkeiten. Dies ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 des zwischen dem beklagten Land und dem freien Träger vom 6. Dezember 2006 geschlossenen Vertrages sogar vertraglich festgelegt. Mit dem Regelungskonzept ist den Beamten damit eine Tätigkeit zugedacht, die nicht im Zuständigkeitsbereich ihres Dienstherrn liegt.

Damit ist der Kläger auch nicht „in ein anderes Amt" bei einer anderen Dienststelle versetzt worden (§ 36 LBG in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. März 1996, GBl S. 285). Er wird vielmehr einer Dienststelle zugewiesen, bei der es eine öffentliche Aufgabe - und damit auch ein „Amt" - gar nicht gibt. Derartige „Versetzungen" entsprechen weder den gesetzlichen Vorgaben noch den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 5 GG (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 13).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.