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4 BN 26/14 KI-generiert

Zoning of industrial areas by noise emission: validity of uniform Lärmemissionskontingente without internal subdivision under § 1 Abs. 4 BauNVO

Geschäftsnummer 4 BN 26/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the municipality's complaint against the non-admission of its appeal, leaving the lower court's judgment in force and ordering the municipality to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned the validity of zoning regulations in a development plan that assigned uniform noise emission contingents to separate industrial zones without internal subdivision, challenging whether such uniform limits were permissible or if the zones needed to be further divided to meet statutory requirements for facility-specific emission controls. The court held that there was no issue of general legal significance requiring revision, as existing jurisprudence established that under § 1 para. 4 no. 2 BauNVO, emission limits can only subdivide a single designated land use area internally and must specifically regulate the behavior of individual facilities, not aggregate noise levels. Furthermore, under § 1 para. 4 sentence 2 BauNVO, distinguishing between multiple industrial zones in a municipality is only permitted if at least one zone remains free of emission restrictions to allow for the general allocation of various commercial activities, a condition not met here as emission contingents were imposed on all designated zones, rendering the zoning scheme legally insufficient.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 1 BauGB, § 173 Satz 1 VwGO, § 560 ZPO; Zoning of industrial areas by noise emission: validity of uniform Lärmemissionskontingente without internal subdivision under § 1 Abs. 4 BauNVO: Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

Schlagwörter

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Bau- und Zonenordnung Gewerbe- und Industriezone Lärmschutz Baupolizei Freihaltezone Bauordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 13, 90
Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; siehe auch Beschluss vom 1.
BVerwGE 110, 193
Dezember 1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 ).
BVerwGE 131, 86
April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn.
BVerwGE 133, 377
April 2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 = juris Rn.
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Volltext

Gliederung von Gewerbegebieten nach Lärmemission

[TENOR]

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde hält folgende Rechtsfragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Erfordert § 1 Abs. 4 BauNVO für die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten aufgrund des der Baunutzungsverordnung zugrunde liegenden Gebots der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, dass von mehreren in einem Angebotsbebauungsplan mit unterschiedlichen Lärmemissionskontingenten festgesetzten Gewerbegebietsflächen, die zur Aufnahme mehrerer Betriebe geeignet sind, jede einzelne (Gewerbegebietsfläche) noch einmal in Teilflächen für Lärmemissionskontingente unterteilt wird?

Oder können mehrere in einem Angebotsbebauungsplan festgesetzte Gewerbegebietsflächen auf Grundlage von § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch Festsetzung unterschiedlicher Lärmemissionskontingente im Verhältnis zueinander gegliedert werden?"

Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie sind in der Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt oder lassen sich jedenfalls auf der Grundlage vorhandener Senatsrechtsprechung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können zur Gliederung der in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete auch Emissionsgrenzwerte festgesetzt werden, soweit diese das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59 = ZfBR 2014, 148 Rn. 5). Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als "Eigenschaft" von Anlagen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist (BVerwG, Urteil vom 16.

Dezember 1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 ). Die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Gliederung von Baugebieten folgt damit dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, der den Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO insgesamt zugrunde liegt (BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 15; Beschluss vom 2. Oktober 2013 a.a.O.). Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können aber nur festgesetzte Baugebiete gegliedert werden und diese im Grundsatz auch nur intern (BVerwG, Urteil vom 23.

April 2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 20; so auch schon Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = juris Rn. 17). Die Vorschrift gestattet somit - ausweislich ihres klaren Wortlauts ("die das Baugebiet ... gliedern") - eine Gliederung nur innerhalb eines festgesetzten Baugebietes (allg. Meinung; vgl. etwa Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 1 BauNVO Rn. 47; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 99; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3.

Aufl. 2014, § 1 Rn. 61; Bönker, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, § 1 Rn. 109). Das Oberverwaltungsgericht hat den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan dahingehend ausgelegt, dass es sich bei den festgesetzten Gewerbegebieten (GE 1 und 2) - auch nach dem in der Planbegründung zum Ausdruck gebrachten Verständnis der Antragsgegnerin - jeweils um eigenständige Baugebiete handele und dass innerhalb des Baugebietes GE 2 keine interne Gliederung bezüglich des Lärmemissionskontingents erfolgt sei (UA S. 12). An diese Auslegung des nicht revisiblen Ortsrechts ist der Senat gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m.

§ 560 ZPO). Damit ist das im Bebauungsplan für das GE 2 einheitlich festgesetzte Lärmemissionskontingent nicht von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt.

Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO können auch mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander nach den Eigenschaften der Betriebe gegliedert werden. Die Regelung trägt dem Bedürfnis nach einer Gesamtgliederung u.a. der Gewerbegebiete im Gemeindebereich Rechnung. Die Gemeinde soll damit in die Lage versetzt werden, die im Gewerbegebiet zulässigen Anlagen auf verschiedene, voneinander getrennte Bereiche gleichsam zu verteilen (BR-Drs. 261/77 S. 15; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 16.88 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9 = juris Rn. 37). Das setzt aber voraus, dass zum einen mindestens ein weiteres Gewerbegebiet im Gemeindegebiet vorhanden ist, und zum anderen, dass mindestens in einem Gebiet oder in allen Gewerbegebieten einer Gemeinde im Ergebnis alle gewerblichen Nutzungen, so wie sie in § 8 BauNVO vorgesehen sind, allgemein zulässig sind (vgl. Söfker a.a.O. Rn. 63), mithin dass (mindestens) ein Gewerbegebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = juris Rn. 17). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin für jedes im verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan ausgewiesene Gewerbegebiet ein Lärmemissionskontingent (mit Zusatzkontingenten) festgesetzt (UA S. 3). Damit scheidet eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO im Verhältnis dieser beiden Gewerbegebiete zueinander aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.