Dangerous bodily injury conviction upheld; pain and suffering compensation pending review of tortfeasor financial capacity doctrine
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) rejected the defendant's appeal regarding the conviction and sentencing, upholding the Landgericht Marburg's judgment for dangerous bodily injury and a four-year imprisonment term, while reserving decision on the victim's compensation claim pending a broader review of case law. The defendant challenged the trial court's decision, which also ordered him to pay 25,000 EUR in pain and suffering (adhesion) to the plaintiff. The appellate court withheld ruling on the financial compensation because it intends to abandon established jurisprudence requiring the consideration of the tortfeasor's and victim's financial circumstances when calculating such damages, a position currently under review by the other criminal senates and the Grand Senate for Civil Affairs. Consequently, the court issued a partial judgment on the criminal liability and sentencing aspects, which stand as final, while the adhesion portion remains undecided.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Dangerous bodily injury conviction upheld; pain and suffering compensation pending review of tortfeasor financial capacity doctrine: a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung
[TENOR]
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 12. Juni 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2014 zu zahlen.
1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14).
Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl
ist wegen Urlaubs an
der Unterschrift gehindert.
Appl
Eschelbach Zeng