Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 KSt 6/15, 5 KSt 6/15 (5 C 3/15) KI-generiert

Constitutionality of fixed court fees for unsuccessful hearing complaint proceedings and exclusion of housing benefit from cost immunity

Geschäftsnummer 5 KSt 6/15, 5 KSt 6/15 (5 C 3/15)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the applicant's objection to the final cost assessment, thereby upholding the fee charge and leaving the original cost order in force. The dispute concerned the legality of a fixed court fee of €60 imposed for an unsuccessful hearing complaint (Anhörungsrüge) regarding a prior procedural decision, where the applicant also petitioned for a suspension of payment due to alleged insolvency. The court held that the fee was properly levied under § 3 No. 2 GKG in conjunction with No. 5400 of the Fee Catalog, as hearing complaint proceedings are fee-liable when dismissed, and determined that the applicant did not qualify for cost immunity because housing benefit does not constitute social welfare benefits under § 2 No. 4 GKG or § 188 VwGO; furthermore, the fee did not violate constitutional rights such as the right to justice under Article 19(4) and Article 2(1) of the German Basic Law. The court further ruled that the request for a suspension of fees was outside the scope of the objection procedure and must be handled by the court administration rather than the single judge deciding the cost objection.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 67 Abs. 4 VwGO, § 3 Abs. 2 GKG, § 152a VwGO; Constitutionality of fixed court fees for unsuccessful hearing complaint proceedings and exclusion of housing benefit from cost immunity: The dispute concerned the legality of a fixed court fee of €60 imposed for an unsuccessful hearing complaint (Anhörungsrüge) regarding a prior procedural decision, where the applicant also petitioned for a suspension of payment due to alleged insolvency. The court held that the fee was properly levied under § 3 No. 2 GKG in conjunction with No. 5400 of the Fee Catalog, as hearing complaint proceedings are fee-liable when dismissed, and determined that the applicant did not qualify for cost immunity because housing benefit does not constitute social welfare benefits under § 2 No. 4 GKG or § 188 VwGO; furthermore, the fee did not violate constitutional rights such as the right to justice under Article 19(4) and Article 2(1) of the German Basic Law. The court further ruled that the request for a suspension of fees was outside the scope of the objection procedure and must be handled by the court administration rather than the single judge deciding the cost objection.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Recht auf Wohnung Wohnkosten Verfassungsmässigkeit Verfahrensrügen Petitionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Februar 2015 erhobene "Beschwerde gegen Kostenrechnung" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Schlusskostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 3.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
§ 66 Abs. 1 GKG
Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs.
§ 67 Abs. 4 VwGO
1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt.
§ 3 Abs. 2 GKG
Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m.
§ 152a VwGO
5400 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO) gebührenpflichtig, soweit die Beschwerde - wie hier - verworfen oder zurückgewiesen wird.
§ 2 Abs. 4 Satz 2 GKG
Die Antragstellerin war auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG durch eine in § 188 Satz 2 Halbs.
§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO

Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 41, 115
Oktober 1972 - 8 C 127.71 - BVerwGE 41, 115 ).
1 BvR 737/04
Januar 2007 - 1 BvR 737/04 - NJW 2007, 2032).
VII B 230/00
Oktober 2000 - VII B 230/00 -juris).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 66 Abs. 8 GKG

Basis for the decision on the costs of the objection proceedings, stating that no fees are charged and no costs are reimbursed.

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Volltext

Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung

[TENOR]

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 3. Februar 2015 (Kassenzeichen: 1180 0260 3835) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

1. Die mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 erhobene "Beschwerde gegen Kostenrechnung" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Schlusskostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 3. Februar 2015 (Kassenzeichen: 1180 0260 3835) zu werten.

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 3. Februar 2015 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 C 3.15 (5 C 17.14, 5 PKH 29.14) - die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 - 5 C 17.14, 5 PKH 29.14 - zurückgewiesen, ihren Antrag, den vorbezeichneten Beschluss vom 18. Dezember 2014 aufzuheben, verworfen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO) gebührenpflichtig, soweit die Beschwerde - wie hier - verworfen oder zurückgewiesen wird.

Die Antragstellerin war auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG durch eine in § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO geregelte sachliche Kostenfreiheit begünstigt, da Wohngeldleistungen im Sinne des Wohngeldgesetzes nicht zu den Sozialhilfeleistungen und deshalb auch nicht zu den Leistungen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge oder zu anderen Fürsorgeleistungen im Sinne von § 188 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO zählen (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - 8 C 127.71 - BVerwGE 41, 115 ).

Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 60 € ist entstanden. Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.

Der Kostenansatz verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten. Eine solche Verletzung folgt insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Gerichtsgebühr stellt eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte dar. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Januar 2007 - 1 BvR 737/04 - NJW 2007, 2032). So verhält es sich hier. Die Festgebühr von 60 € für das erfolglos durchgeführte Anhörungsrügeverfahren steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der Gebührenregelung verfolgten Zweck. Eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem rechtlichen Gehör ist weder dargelegt noch anderweitig erkennbar.

Soweit sie in ihrer "Beschwerde gegen Kostenrechnung" Zahlungsunfähigkeit geltend macht und um Stundung der gesamten Gerichtskosten bittet, ist dies als Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten (vgl. § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung i.d.F. des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. September 1994, BGBl. I S. 2605) zu werten. Allerdings fällt eine Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 GKG. Vielmehr ist über diesen Antrag außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu befinden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1997 - 1 KSt 1.97 -, vom 5. Januar 2005 - 8 KSt 17.04 - und vom 6. Februar 2008 - 9 KSt 1.08 -; BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - VII B 230/00 -juris).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.