Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 578/14 KI-generiert

Unitary character of multiple rapid unauthorized cash withdrawals via stolen bank card as single computer fraud offense

Geschäftsnummer 3 StR 578/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, amending the conviction to treat two instances of unauthorized cash withdrawals from a single ATM using a stolen bank card as a single unified offense of computer fraud rather than two separate counts, while upholding the remaining 28 convictions and the aggregate sentence of four years' imprisonment. The dispute concerned the criminal liability for multiple unauthorized cash withdrawals totaling 1,300 EUR made minutes apart from the same automated teller machine using a stolen EC card, which the Lower Regional Court had originally classified as two distinct cases of computer fraud. Relying on established precedent regarding the "unity of intent" and temporal proximity in cyber-fraud cases, the BGH determined that multiple unauthorized accesses to the same machine within a short timeframe constitute parts of a single material offense under § 263a StGB (Computer Fraud), leading to the reduction of individual sentences but no change to the total custodial penalty due to the severity of the concurrent offenses.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 263a StGB, § 265 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Unitary character of multiple rapid unauthorized cash withdrawals via stolen bank card as single computer fraud offense: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 30 Straftaten, unter anderem wegen Computerbetruges in zwei Fällen (Fälle II. 20. und 21. der Urteilsgründe), zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Barauszahlung strafbare Handlung Betrug Banksystem Checkkartenmissbrauch Datendiebstahl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Computerbetrug: Mehrfacher Einsatz einer entwendeten EC-Karte an einem Geldautomaten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. September 2014, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln, Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in fünf Fällen, Betruges in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Computerbetruges und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 30 Straftaten, unter anderem wegen Computerbetruges in zwei Fällen (Fälle II. 20. und 21. der Urteilsgründe), zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen hob der Angeklagte am 2. April 2013 mit einer zuvor entwendeten EC-Karte vom Geldautomaten derselben Bankfiliale um 16.06 Uhr 500 € und um 16.08 Uhr 800 € ab. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung dieser beiden Abhebungen als Computerbetrug in zwei Fällen erweist sich als rechtsfehlerhaft. Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe nicht als selbständige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat nach § 263a StGB im materiell-rechtlichen Sinne dar (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 457/07, wistra 2008, 220; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, juris Rn. 19).

Der Senat hat den Schuldspruch deshalb neu gefasst. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden für die Taten II. 20. und 21. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von je sechs Monaten. Der Senat setzt für die einheitliche Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest, denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht die Strafe für die unberechtigte Abhebung von insgesamt 1.300 € milder bemessen hätte als diejenigen für die von ihm angenommenen Einzeltaten. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt vom Wegfall einer Einzelstrafe von sechs Monaten unberührt. Vor dem Hintergrund der für die insgesamt 28 weiteren Straftaten verhängten Einzelstrafen, unter anderem der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene sechsmonatige Freiheitsstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe milder zugemessen hätte.

Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Schäfer Pfister Hubert

Gericke Spaniol