Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZB 34/13 KI-generiert

Insolvency administrator's fee surcharge for prolonged proceedings: time elapsed alone insufficient without distinct increased workload

Geschäftsnummer IX ZB 34/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the insolvency administrator's legal complaint, upholding the lower court's refusal to grant an additional fee surcharge specifically for the long duration of the proceedings. The dispute concerned the calculation of the administrator's remuneration in an insolvency case lasting over 13 years, where the appellate court had reduced the award to 466,258.39 EUR plus VAT by rejecting a requested 1.35-fold surcharge for the extended period, despite granting separate surcharges for specific complex tasks such as labor law issues, claim verification for 264 creditors, and separation rights. Relying on § 3 Abs. 1 InsVV and established case law, the BGH held that a prolonged duration of proceedings alone does not justify a distinct surcharge, as compensation must reflect actually increased or diminished workload; since the appellate court had already accounted for the effort associated with the long duration through other specific surcharges, a separate time-based addition was prohibited and the lower court's decision remained in force.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Insolvency administrator's fee surcharge for prolonged proceedings: time elapsed alone insufficient without distinct increased workload: a) Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag zur Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Dessen Entscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8; vom 8. November 2012 - IX ZB 139/10, ZInsO 2012, 2305 Rn. 25; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 169/11, ZInsO 2013, 2288 Rn. 4; jeweils mwN). Diese Gefahr besteht hier nicht.

Schlagwörter

KI-generiert
Verwaltungsgebühr Insolvenzentschädigung Zahlung von Zuschlägen Angemessenheit der Verfahrensdauer Konkursverfahren Erhöhung der Entschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 24. April 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 115.237,55 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 15. Juli 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 erstattete er den Schlussbericht und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung mit Zuschlägen in Höhe des 9-fachen Satzes der Regelvergütung. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 645.592,86 € zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Es ist von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 2.199.103 € ausgegangen und hat Zuschläge in Höhe des 8-fachen Satzes der Regelvergütung gewährt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht die Vergütung auf 466.258,39 € zuzüglich Umsatzsteuer herabgesetzt. Es hat lediglich Zuschläge in Höhe des 5,5-fachen Satzes der Regelvergütung als berechtigt erachtet und dabei unter anderem einen vom Insolvenzverwalter wegen der langen Verfahrensdauer beantragten Zuschlag in Höhe des 1,35-fachen Regelsatzes abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der weitere Beteiligte gegen die Versagung des beantragten Zuschlags wegen der langen Verfahrensdauer.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 4, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat, soweit noch von Interesse, ausgeführt, eine Anhebung der Vergütung im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens sei nicht geboten. Die von dem Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang angeführten Erschwernisse hätten bereits bei den zuvor erörterten, bewilligten Anhebungen Berücksichtigung gefunden. So habe in der vorliegenden Fallgestaltung die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Verfahren auch deshalb eine Anhebung der Regelvergütung gerechtfertigt, weil sich diese über eine erhebliche Zeitdauer erstreckt habe. Vergleichbares gelte etwa für die Forderungsprüfung bei 264 Gläubigern und die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten.

2. Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde, mit der Würdigung des Beschwerdegerichts sei eine Maßstabsverschiebung zu Lasten des Insolvenzverwalters verbunden, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats stehe. Der Insolvenzverwalter habe den beantragten Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer nicht nur mit den vom Beschwerdegericht angeführten Umständen, sondern insbesondere auch mit der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens und der gelungenen übertragenden Sanierung begründet. Entweder habe das Beschwerdegericht dieses Vorbringen nicht berücksichtigt oder aber es sei davon ausgegangen, dass ein Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer schon dann nicht zu gewähren sei, wenn nur einzelne der in § 3 Abs. 1 InsVV genannten, zu einem Zuschlag führenden Tätigkeiten zu der langen Verfahrensdauer beigetragen hätten. Beides sei rechtsfehlerhaft.

3. Mit diesen Rügen dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.

a) Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag zur Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Dessen Entscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8; vom 8. November 2012 - IX ZB 139/10, ZInsO 2012, 2305 Rn. 25; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 169/11, ZInsO 2013, 2288 Rn. 4; jeweils mwN). Diese Gefahr besteht hier nicht.

b) Wie der Senat mehrfach entschieden hat, rechtfertigt eine lange Dauer des Verfahrens für sich allein keinen gesonderten Zuschlag zur Vergütung des Insolvenzverwalters. Maßgebendes Bemessungskriterium für Zu- und Abschläge soll der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand sein. Dies verbietet es, Zuschläge zur Vergütung allein an den Zeitablauf anzuknüpfen. Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit. Weist diese einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit auf, wie dies in überlangen Verfahren oft der Fall sein wird, kann dafür ein Zuschlag gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 123/09, ZInsO 2010, 1504 Rn. 7; vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, WM 2010, 2085 Rn. 7 f; vom 7. Oktober 2010, aaO; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08, WM 2011, 1426 Rn. 20; vom 14. Juli 2011 - IX ZB 216/09, nv Rn. 2; vom 24. Mai 2012 - IX ZB 212/10, nv Rn. 2).

c) Mit diesen Grundsätzen stimmt die Entscheidung des Beschwerdegerichts überein. Es hat für verschiedene Tätigkeiten, die der Verwalter während der Verfahrensdauer von über 13 Jahren erbrachte und die nach seinem Vortrag einen außergewöhnlichen Aufwand erforderten oder besondere Schwierigkeiten bereiteten, Zuschläge zur Regelvergütung gewährt. Einen weiteren Zuschlag allein wegen der Dauer des Verfahrens hat es abgelehnt mit der Begründung, die Erschwernisse hätten bereits bei den übrigen Zuschlägen Berücksichtigung gefunden. Als Beispiele hierfür hat es die gewährten Zuschläge wegen der umfangreichen Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen, wegen der Prüfung einer großen Zahl von Forderungen und wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten genannt. Schon wegen des beispielhaften Charakters dieser Aufzählung kann nicht angenommen werden, dass das Beschwerdegericht es für entbehrlich erachtet hätte, sämtliche vom Verwalter dargelegten Erschwernisse in seine Beurteilung einzubeziehen. Das Beschwerdegericht hat den von der Rechtsbeschwerde angeführten Vortrag des Insolvenzverwalters zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bis zu der nach etwa einem halben Jahr erfolgten übertragenden Sanierung auch nicht übergangen. Es hat dem Verwalter vielmehr hierfür ebenfalls einen gesonderten Zuschlag zugebilligt.

Kayser Gehrlein Pape

Grupp Möhring