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5 StR 594/14 KI-generiert

Armed drug dealing: Requirement that weapon be readily accessible within arm's reach of the drugs to satisfy "carrying" element

Geschäftsnummer 5 StR 594/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice overturned the Lower Regional Court of Saarbrücken’s conviction and remanded the case for a new trial, ruling in favor of the defendant on his revision. The dispute concerned whether the defendant committed armed drug dealing under § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG by possessing a loaded blank-firing pistol and an electric shock device while holding 243 grams of amphetamine for sale and 102 grams of cannabis for personal use, which was initially sentenced to two years’ imprisonment. The appellate court determined that while the items were suitable as weapons, the trial court failed to establish the requisite element of "carrying" (Mitsichführen), which requires the weapon to be readily accessible and within arm's reach of the drugs at the time of the offense; because the lower court did not specify the spatial relationship between the drugs and the weapons, the conviction for the qualified offense was legally insufficient, necessitating the vacatur of the judgment despite the remaining valid conviction for possession of drugs in a non-quantity context.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 250 Abs. 2 StGB; Armed drug dealing: Requirement that weapon be readily accessible within arm's reach of the drugs to satisfy "carrying" element: The dispute concerned whether the defendant committed armed drug dealing under § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG by possessing a loaded blank-firing pistol and an electric shock device while holding 243 grams of amphetamine for sale and 102 grams of cannabis for personal use, which was initially sentenced to two years’ imprisonment. The appellate court determined that while the items were suitable as weapons, the trial court failed to establish the requisite element of "carrying" (Mitsichführen), which requires the weapon to be readily accessible and within arm's reach of the drugs at the time of the offense; because the lower court did not specify the spatial relationship between the drugs and the weapons, the conviction for the qualified offense was legally insufficient, necessitating the vacatur of the judgment despite the remaining valid conviction for possession of drugs in a non-quantity context.

Schlagwörter

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Privatwaffe qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Widerhandlung gegen das Waffengesetz Strafzumessung Einziehung von Deliktsvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural rule applied to vacate the lower court's judgment and remand the case to a different chamber of the Landgericht for new proceedings.

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Volltext

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Begriff des Mitsichführens einer Waffe

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. September 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind," in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts warf der Angeklagte vor einer unmittelbar bevorstehenden Durchsuchung seiner Wohnung einen Beutel mit 243 Gramm Amphetamin (mit einem Wirkstoffanteil von 15 Gramm) aus dem Fenster in einen Innenhof. Das Amphetamin hatte er gewinnbringend verkaufen wollen. Außerdem lagerte er 102 Gramm Marihuana (mit einem Wirkstoffanteil von 18 Gramm) in einer unter einem Kissen auf der Bettcouch versteckten Tüte. Das Marihuana war für seinen Eigenkonsum bestimmt (UA S. 6, 7 f., 9). In einem Staufach der Bettcouch verwahrte der Angeklagte eine geladene Schreckschusspistole; an der Wand direkt hinter der Bettcouch befand sich in einer über dem versteckten Marihuana aufgehängten Jacke ein funktionsbereites Elektroimpulsgerät in seiner geöffneten Originalverpackung.

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) nicht.

Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift gerade beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit sich führt. Dies kann den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden.

a) Das Landgericht hat freilich hinsichtlich beider Gegenstände zutreffend angenommen, dass diese grundsätzlich zur Erfüllung der Qualifikation geeignet sind. Das Elektroimpulsgerät ist eine Waffe im technischen Sinn (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, tragbare Gegenstände 1.2.1), bei der es zur subjektiven Zweckbestimmung des Täters keiner weiteren Feststellungen bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03, NStZ 2004, 111, 112, und vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12, NStZ-RR 2013, 150, 151). Die geladene Schreckschusspistole kann durch den Senat ungeachtet fehlender Feststellungen zur Bauart aufgrund ihrer Typenbezeichnung (Walther P88 Kompakt) wegen Allgemeinkundigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14 mwN) als Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eingestuft werden, da bei ihr der Explosionsdruck nach vorne austritt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 2 StR 298/05, NJW 2006, 73, 74; siehe - zu § 250 Abs. 2 StGB - auch Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390).

b) Ein Mitsichführen liegt jedoch nur dann vor, wenn der Täter die Waffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2011 - 2 StR 286/11, NStZ 2012, 340 mwN; Beschluss vom 18. April 2007 - 3 StR 127/07, NStZ 2007, 533). Hierfür genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Dies ist regelmäßig jedoch nicht der Fall, wenn sich die Waffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel befindet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2000 - 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433, und vom 13. August 2009 - 3 StR 224/09; Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f., und vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663 f.). Die Strafkammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie die räumlichen Verhältnisse im Einzelnen waren und wo der Angeklagte innerhalb seiner Wohnung das Amphetamin lagerte, das allein gewinnbringend weiterverkauft werden sollte. Somit ist bezüglich seines Umgangs mit diesem Betäubungsmittel nicht konkret dargelegt, dass sich der Angeklagte jederzeit der Schreckschusspistole oder des Elektroimpulsgeräts hätte bedienen können.

3. Diese Lückenhaftigkeit der Feststellungen führt ungeachtet der moderaten Strafe zur Urteilsaufhebung. Die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Hinblick auf das von ihm zum Eigenkonsum verwahrte Marihuana bleibt von dem Rechtsfehler zwar unberührt; dieses Delikt steht aber in Tateinheit mit dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, so dass der Senat das Urteil auch insoweit aufheben muss.

Sander Schneider Dölp

König Berger