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3 StR 490/14 KI-generiert

Inadmissibility of auxiliary complainant’s revision against procedural suspension decisions under §§ 153 ff. StPO

Geschäftsnummer 3 StR 490/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 3. Strafsenat dismissed the auxiliary complainant's (Nebenkläger) appeal as inadmissible and ordered him to bear the costs of the proceedings, leaving the lower court's judgment of April 30, 2014, in force. The dispute concerned the admissibility of an appeal against a criminal judgment that included procedural orders to preliminarily suspend parts of the prosecution for sexual abuse offenses, which the auxiliary complainant challenged on procedural and substantive grounds. The court ruled that no legal remedy is available to an auxiliary complainant against suspension decisions under §§ 153 et seq. StPO pursuant to § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO, even if those decisions were legally flawed, and further held that the substantive appeal regarding the remaining convicted offense was insufficiently articulated to demonstrate a permissible objective of altering the guilty verdict rather than just the sentencing consequences, rendering the entire appeal inadmissible under § 400 Abs. 1 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 400 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 400 Abs. 1 StPO; Inadmissibility of auxiliary complainant’s revision against procedural suspension decisions under §§ 153 ff. StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Bezüglich zum Nachteil des Nebenklägers begangener Missbrauchstaten hat es das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt. In einem zur Verurteilung gelangten Fall hat es den Angeklagten wegen Anstiftung des Nebenklägers zum sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Schlagwörter

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Sexualdelikts vorsorgliche Einstellung prozessleitende Verfügungen strafrechtliches Revisionsverfahren Verweisungsbruch Disziplinierung des Rechtsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 485/01
März 2002 - 4 StR 485/01, JR 2003, 125 mwN; Beschluss vom 8.
5 StR 478/10
November 2010 - 5 StR 478/10, juris).
3 StR 493/03
März 2004 - 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262 bei Becker).
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Volltext

Einstellung des Strafverfahrens: Zulässigkeit von Rechtsmitteln der Nebenklage

[TENOR]

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. April 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet nicht statt.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Bezüglich zum Nachteil des Nebenklägers begangener Missbrauchstaten hat es das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt. In einem zur Verurteilung gelangten Fall hat es den Angeklagten wegen Anstiftung des Nebenklägers zum sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist die Revision unzulässig.

Die von dem Nebenkläger erhobenen Verfahrensbeanstandungen sowie die ausgeführte Sachrüge betreffen ausschließlich die Fälle, hinsichtlich derer die Strafkammer durch Beschlüsse vom 19. Februar 2014 und 30. April 2014 das Verfahren vorläufig eingestellt hat. Gegen Einstellungsentscheidungen nach den §§ 153 ff. StPO steht der Nebenklage aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO aber selbst dann kein Rechtsmittel zu, wenn diese rechtsfehlerhaft ergangen sind (BGH, Urteil vom 22. März 2002 - 4 StR 485/01, JR 2003, 125 mwN; Beschluss vom 8. November 2010 - 5 StR 478/10, juris).

Soweit die Sachrüge auch die ausgeurteilte Tat vom 13. April 2013 betreffen könnte, ist sie nicht ausgeführt und lässt deshalb eine Begründung vermissen, die deutlich macht, dass der Nebenkläger mit seiner Revision die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts begehrt. Bleibt aufgrund der Revisionsbegründung offen, ob die Nebenklage solch ein zulässiges Ziel verfolgt oder aber entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich die Rechtsfolgenentscheidung beanstanden will, ist ihre Revision als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262 bei Becker).

Dem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch das unzulässige Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, weil dessen Revision ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist (BGH aaO, insoweit in NStZ-RR 2005, 262 nicht abgedruckt).

Becker

RiBGH Pfister befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.

Hubert

Becker

Mayer

Gericke