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3 StR 528/14 KI-generiert

Sexual abuse prosecution: Admissibility of medical certificate under § 250 StPO without physician testimony

Geschäftsnummer 3 StR 528/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) quashed the judgment of the Landgericht Kleve and remanded the case to a different criminal chamber of the same court, finding in favor of the defendant on procedural grounds. The dispute arose from a conviction for serious sexual abuse and sexual abuse of minors, where the defendant challenged the trial court's admission of evidence. The decisive legal issue concerned the verbatim reading of a medical certificate attesting to the defendant's erectile dysfunction without a prior court order or the examination of the treating physician, constituting a violation of § 250 StPO (prohibition on reading witness statements in lieu of testimony). The court held that the trial court erred in attributing significant exculpatatory weight to the document without properly validating it through witness examination, and rejected the argument that the defendant's implicit consent allowed for a substitute reading under § 251 StPO, as the trial court had not indicated intent to apply that exception.

Legislator-Regeste

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§ 250 Satz 2 StPO, § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO; Sexual abuse prosecution: Admissibility of medical certificate under § 250 StPO without physician testimony: The dispute arose from a conviction for serious sexual abuse and sexual abuse of minors, where the defendant challenged the trial court's admission of evidence. The decisive legal issue concerned the verbatim reading of a medical certificate attesting to the defendant's erectile dysfunction without a prior court order or the examination of the treating physician, constituting a violation of § 250 StPO (prohibition on reading witness statements in lieu of testimony). The court held that the trial court erred in attributing significant exculpatatory weight to the document without properly validating it through witness examination, and rejected the argument that the defendant's implicit consent allowed for a substitute reading under § 251 StPO, as the trial court had not indicated intent to apply that exception.

Schlagwörter

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sexueller Missbrauch medizinische Beweismittel Strafverfolgung Beweisverfügungen Zeugenaussage falsches ärztliches Zeugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 174/83
Juli 1983 - 1 StR 174/83, NJW 1984, 65, 66; vom 19.
4 StR 276/09
November 2009 - 4 StR 276/09, juris Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 250 Satz 2 StPO

Violation of this provision constitutes the main ground for the verdict, justifying the quashing of the judgment and the remand of the case.

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Volltext

Strafverfahren: Verlesung einer ärztlichen Bescheinigung in der Hauptverhandlung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 22 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zur Zahlung eines Schmerzensgelds verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg; auf die Sachrüge kommt es danach nicht mehr an.

Die Rüge, eine vom Angeklagten beigebrachte ärztliche Bescheinigung sei in der Hauptverhandlung entgegen § 250 Satz 2 StPO verlesen worden, ist begründet.

1. Der Rüge liegt zu Grunde:

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe zwischen Februar 2003 und Mai 2012 die Nebenklägerin und deren Halbschwester wiederholt sexuell missbraucht, indem er diese u.a. dazu veranlasst habe, an seinem Penis teils bis zur Erektion, teils auch bis zum Samenerguss zu manipulieren. Der Angeklagte hat die Vorwürfe bestritten und sich u.a. dahin eingelassen, wohl aufgrund beruflicher Überbeanspruchung und einer Diabetes-Erkrankung leide er seit 2003 unter erektiler Dysfunktion und habe seit 2004 nie mehr eine Erektion gehabt. Die Einnahme verschiedener ihm von seinem Hausarzt verschriebener Potenzmittel habe nichts bewirkt.

Zur Untermauerung seiner Einlassung hat der Angeklagte eine unter dem 30. August 2013 ausgestellte Bescheinigung eines Arztes für Allgemeinmedizin folgenden Wortlauts vorgelegt:

"... klagt seit 2004 über eine völlige erektile Dysfunktion durch völlige Erschöpfung bei der Schichtarbeit. In meiner Praxis erfolgten mehrfach therapeutische Gespräche. Die durchgeführten Maßnahmen blieben jedoch ohne wesentlichen Effekt."

Diese Bescheinigung wurde in der Hauptverhandlung verlesen, ohne dass dem ein entsprechender Beschluss der Strafkammer vorausging. Im Urteil führt das Landgericht hierzu aus, der Bescheinigung seien, was eine beim Angeklagten vorliegende erektile Dysfunktion betreffe, "keine objektivierbaren Umstände zu entnehmen", welche die nach dem Ergebnis sachverständiger Exploration glaubhaften und erlebnisbezogenen Angaben der Geschädigten in Frage stellen.

2. Damit hat das Landgericht gegen § 250 Satz 2 StPO verstoßen, denn es hat von einer Vernehmung des die Bescheinigung ausstellenden Arztes abgesehen, seiner Würdigung der Beweise allein dessen schriftliche Erklärung zu Grunde gelegt und deren Inhalt sodann einen wesentlichen Beweiswert zu Gunsten des Angeklagten abgesprochen. Auch in Anbetracht der vom Landgericht inhaltlich eingehend gewürdigten und danach - für sich gesehen rechtsfehlerfrei - als detailreich, erlebnisfundiert und somit als glaubhaft gewerteten Aussagen der Geschädigten kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.

Der Auffassung des Generalbundesanwalts, es sei daraus, dass der Angeklagte die Bescheinigung selbst eingereicht und ausweislich des Protokolls der Verlesung nicht widersprochen habe, auf dessen Einverständnis mit einer vernehmungsersetzenden Verlesung im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu schließen, folgt der Senat nicht, denn es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zu erkennen gegeben hätte, nach dieser Vorschrift verfahren zu wollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 1 StR 174/83, NJW 1984, 65, 66; vom 19. November 2009 - 4 StR 276/09, juris Rn. 8). Darauf, dass der Verlesung auch kein Beschluss der Strafkammer zu Grunde lag (§ 251 Abs. 4 Satz 1 StPO), kommt es deshalb nicht mehr an.

Becker Hubert Schäfer

Mayer Spaniol