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3 StR 523/14 KI-generiert

Aggravated robbery qualification: whether a blank-firing pistol constitutes a dangerous instrument under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Geschäftsnummer 3 StR 523/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the appeal of one defendant, setting aside the lower court’s conviction for aggravated robbery regarding the weapon used but upholding all other factual findings and ordering a remand for supplementary findings on the weapon's specific construction; the appeal of the second defendant was dismissed, though the court corrected the duration of his pre-execution imprisonment within the psychiatric commitment to one year, one month, and two weeks. The dispute centered on whether threatening a victim with a loaded blank-firing pistol qualified as the use of a dangerous instrument under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB for aggravated robbery, and the BGH held that such qualification requires affirmative findings that the weapon’s design allows explosive pressure to exit the muzzle, which the trial court failed to establish. The decision relies on the doctrine that the mere presence of a blank-firing weapon does not automatically satisfy the statutory aggravating element of using a dangerous instrument without proof of its specific mechanical danger profile.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Aggravated robbery qualification: whether a blank-firing pistol constitutes a dangerous instrument under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB: Das Rechtsmittel des Angeklagten M. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es - ebenso wie das Rechtsmittel des Angeklagten N. - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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qualifizierter Raub Waffenrechtsdelikte Gefängnisstrafe Ordrepapier gefährlicher Gegenstand strafrechtliche Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Straftatbestand des besonders schweren Raubes: Bedrohung des Tatopfers mit einer Schreckschusspistole

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Juni 2014, soweit es ihn betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zur Beschaffenheit der bei der Tat vom 5. August 2013 verwendeten Schreckschusswaffe - aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. sowie die Revision des Angeklagten N. werden verworfen; jedoch wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten N. betrifft, dahin geändert, dass die Dauer des Vorwegvollzuges der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel auf ein Jahr, einen Monat und zwei Wochen festgesetzt wird.

Der Angeklagte N. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen besonders schweren Raubes und den Angeklagten N. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Besitzes von Munition schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten M. hat es eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren, gegen den Angeklagten N. - unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung - eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verhängt, gegen ihn eine Führerscheinsperre angeordnet und die bei ihm sichergestellte Munition eingezogen. Außerdem hat es beide Angeklagte in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren im Wesentlichen auf die in allgemeiner Form erhobenen Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen.

Das Rechtsmittel des Angeklagten M. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es - ebenso wie das Rechtsmittel des Angeklagten N. - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der den Angeklagten M. betreffende Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Landgericht angenommene Qualifizierung der Tat wegen der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen.

Bedroht der Täter einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschusswaffe, erfüllt er den Qualifikationstatbestand nur, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197). Feststellungen dazu hat die Strafkammer nicht getroffen; sie waren auch nicht entbehrlich, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390; vom 10. September 2013 - 4 StR 331/13, juris). Auch eine Typenbezeichnung oder eine sonstige Beschreibung der verwendeten Schreckschusspistole, die eine Beurteilung ihrer bauartbedingten Wirkungsweise im Revisionsverfahren ermöglicht hätte (vgl. insoweit etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702; Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14, juris Rn. 4 mwN), findet sich in dem angefochtenen Urteil nicht. Der neue Tatrichter wird deshalb zur Bauart der Waffen ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Die übrigen Feststellungen zum Tathergang und zur Person des Angeklagten M. sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.

2. Die von dem Angeklagten N. erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erbracht. Jedoch war der Ausspruch über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu ändern: Der Halbstrafenzeitpunkt beträgt drei Jahre, einen Monat und zwei Wochen. Bei Berücksichtigung einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren war die Dauer des Vorwegvollzugs deshalb - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - auf ein Jahr, einen Monat und zwei Wochen festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 2 StR 555/13, juris Rn. 3).

Becker Pfister Hubert

Schäfer Gericke