Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 B 19/14 KI-generiert

Recovery of property equalization payments where partial restitution of expropriated farm land constitutes a valid surrogate under the Act on Equalization of War Damages

Geschäftsnummer 3 B 19/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's judgment and affirming that the plaintiff, as the heir of the original recipient of property equalization, is liable for the repayment of 9,137.14 EUR. The dispute centered on whether the government's demand for the return of Lastenausgleich compensation was valid after the original expropriated agricultural farm was not returned in its entirety, but rather through the transfer of corresponding land parcels and compensation for the remainder. The court ruled that a sufficient "surrogate" for damages was established because the heir received co-ownership of the former farm lands and monetary compensation, which constitutes a full offset under Section 349(3) of the Property Act (LAG), regardless of whether the heir had actual knowledge of the original damage assessment. Consequently, the objective receipt of damages equalization by the legal successor triggers the repayment obligation under Section 349(5) LAG, and the claims were not time-barred.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 3 GKG; Recovery of property equalization payments where partial restitution of expropriated farm land constitutes a valid surrogate under the Act on Equalization of War Damages: In der Rechtsprechung des Senats ist ebenfalls geklärt, dass im Falle der Wegnahme eines landwirtschaftlichen Betriebs in der Rückgabe seiner Betriebsflächen ein Schadensausgleich nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG zu sehen ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 B 97.07 - ZOV 2008, 264 = juris Rn. 5 f. m.w.N.).

Schlagwörter

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Rückübertragung des enteigneten Eigentums Schadenersatzzahlung Teilklage landwirtschaftliches Grundstück Miteigentum Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
§ 154 Abs. 2 VwGO
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
§ 52 Abs. 3 GKG
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
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Volltext

Rückforderung von Lastenausgleich; Surrogat

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 137,14 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Klägerin wendet sich als Erbin ihres Ehemannes gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der dem unmittelbar Geschädigten Paul S. für die Wegnahme eines landwirtschaftlichen Betriebes gewährt worden war. Der Ehemann der Klägerin wurde neben einer Nichte dessen Erbeserbe. Im Jahr 1995 ordnete das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) Brandenburg die Übertragung des Eigentums an den zum ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücken auf die Erben an. Die Rückübertragung erfolgte im Wesentlichen aufgrund einer gütlichen Einigung zwischen den Verfügungsberechtigten der Grundstücke und den Erben, die durch Bescheid des LARoV nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG verbindlich gemacht wurde. Für kleinere Grundstücke wurde den Erben der Erlös oder ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen. Durch Bescheid von 2011 forderte das Ausgleichsamt vom Ehemann der Klägerin den auf ihn entfallenden Anteil der Hauptentschädigung (9 137,14 €) zurück. Beschwerde- und Klageverfahren hiergegen blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung auf die Gründe des Beschwerdebescheides Bezug genommen und ergänzend bekräftigt, dass dem Ehemann der Klägerin eine Schadensausgleichsleistung zugeflossen sei. Zwar sei eine Rückübertragung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht möglich gewesen, weil der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei. Die Erben hätten aufgrund der gütlichen Einigung mit den Verfügungsberechtigten jedoch ein hinreichendes Surrogat erlangt. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verspätet geltend gemacht worden.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemanns fortgeführt wird, bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die von der Beschwerde insofern aufgeworfene Frage,

„ob die Rückgabe eines Teiles [scil.: des weggenommenen Gegenstandes] - enteignet wurde ein landwirtschaftlicher Betrieb, zurückgegeben wurden lediglich Grundstücke, und diese auch nicht vollständig - ausreichend ist, um eine Schadensausgleichsleistung nach § 349 Abs. 3 LAG mit einem entsprechenden Rückforderungsanspruch auszulösen, insbesondere da der Kläger als Erbe des Paul S. von der diesem zugeflossenen Entschädigung für die Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebs keinerlei Kenntnis hatte",

ergibt keinen Klärungsbedarf, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet und im Übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt und hinlänglich behandelt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat insofern bereits zu Recht auf den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2006 (3 B 112.05 - ZOV 2006, 313) hingewiesen. Gemäß § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG ist der festgestellte Schaden unter anderem bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz in voller Höhe ausgeglichen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die von der Beschwerde nicht mit einer Verfahrensrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angegriffen worden sind, sind dem Ehemann der Klägerin das Miteigentum an Grundstücken eingeräumt worden, die ehemals zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörten und dessen Wert begründeten, sowie Erlösauskehr und Entschädigung zugeflossen, soweit Grundstücksflächen nicht rückübertragen werden konnten. Damit ist ein Schadensausgleich eingetreten (§ 349 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 LAG). Maßgebend dafür ist, dass eine Leistung zur Wiedergutmachung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Schadensfeststellung war. Es ist nicht erforderlich, dass auch dasselbe Schadensobjekt zurückgegeben wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 3 C 27.12 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 29 Rn. 12 und 18 m.w.N.). Eine ausreichende Wiedergutmachung liegt daher in Surrogaten, die dem Empfänger von Lastenausgleich oder seinen Rechtsnachfolgern auf der Grundlage des Vermögensgesetzes gewährt werden.

In der Rechtsprechung des Senats ist ebenfalls geklärt, dass im Falle der Wegnahme eines landwirtschaftlichen Betriebs in der Rückgabe seiner Betriebsflächen ein Schadensausgleich nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG zu sehen ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 B 97.07 - ZOV 2008, 264 = juris Rn. 5 f. m.w.N.).

Schließlich hat es keine Bedeutung, ob ein nachfolgender Erbe von der Leistung an einen vorangehenden oder an den Erblasser Kenntnis hat; entscheidend für seine Rückzahlungspflicht ist, dass ihm als Rechtsnachfolger des Empfängers von Lastenausgleich eine Schadensausgleichsleistung objektiv zugeflossen ist (§ 349 Abs. 5 LAG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.