Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 B 66/14 KI-generiert

Inclusion plan omitting buildable surface provisions leaves existing building subject to non-zoned area zoning

Geschäftsnummer 4 B 66/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's non-admission complaint, denying admission of a revision appeal and leaving the Lower Administrative Court of North Rhine-Westphalia’s judgment against the plaintiff in force. The dispute concerned the building law admissibility of an existing building, specifically whether a limited inclusion plan (Einbeziehungssatzung) that failed to explicitly regulate buildable ground surface but expressed an intent to legalize the building in its background documentation could render the structure permissible under zoning law. The court held that because the inclusion plan lacked specific provisions on buildable surface, the project was assessed under general non-zoned area regulations rather than planned area rules, and that such omissions could not be cured by the plan's rationale or the municipality's intent. The decision relied on the German Building Code (§§ 34, 30, 9 BauGB), the Federal Building Ordinance (§ 23 BauNVO), and procedural rules governing non-admission complaints (§§ 132, 133 VwGO), determining that the lower court’s interpretation of the statutory text was not subject to revision review and that no divergence from established case law was demonstrated.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 30 Abs. 3 BauGB; Inclusion plan omitting buildable surface provisions leaves existing building subject to non-zoned area zoning: The dispute concerned the building law admissibility of an existing building, specifically whether a limited inclusion plan (Einbeziehungssatzung) that failed to explicitly regulate buildable ground surface but expressed an intent to legalize the building in its background documentation could render the structure permissible under zoning law. The court held that because the inclusion plan lacked specific provisions on buildable surface, the project was assessed under general non-zoned area regulations rather than planned area rules, and that such omissions could not be cured by the plan's rationale or the municipality's intent. The decision relied on the German Building Code (§§ 34, 30, 9 BauGB), the Federal Building Ordinance (§ 23 BauNVO), and procedural rules governing non-admission complaints (§§ 132, 133 VwGO), determining that the lower court’s interpretation of the statutory text was not subject to revision review and that no divergence from established case law was demonstrated.

Schlagwörter

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Bauplan Nutzungsplanrevision Bauordnung Nichteinzonung Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
§ 137 Abs. 1 VwGO
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h.
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB
Es füge sich nicht, wie von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzt, nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
§ 30 Abs. 3 BauGB
Zu ihren Gunsten anwendbar ist § 30 Abs. 3 BauGB jedoch nur dann, wenn die Einbeziehungssatzung der Gemeinde Kürten gemäß § 34 Abs.
§ 173 Satz 1 VwGO
Das ist nach der vorinstanzlichen Auslegung der Satzung, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 560 ZPO
§ 560 ZPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist, jedoch nicht der Fall.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 13, 90
Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; siehe auch Beschluss vom 1.
BVerwGE 120, 239
März 2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 zur Rechtslage beim Bebauungsplan).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Legal basis cited in the dispositive for the order that the plaintiff bears the costs of the complaint proceedings.

§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG

Legal basis cited in the dispositive for the determination of the amount in dispute for the complaint proceedings.

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Volltext

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde hält folgende Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Müssen, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bestandsgebäudes durch den Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB herzustellen, überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt werden, wenn der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung auf den Teilbereich des Grundstücks beschränkt ist, auf dem das Bestandsgebäude steht, und wenn aus Entstehungsgeschichte und Begründung der Satzung der Legalisierungswille der Gemeinde hinsichtlich des Bestandsgebäudes hervorgeht?

Die Frage lässt sich - soweit ihr im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung zukommt - bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Es füge sich nicht, wie von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzt, nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei maßgeblich, weil die Einbeziehungssatzung keine Regelung über die überbaubare Grundstücksfläche enthalte.

Die Klägerin möchte in dem angestrebten Revisionsverfahren erreichen, dass der Senat ihre Frage verneint und sich ihr Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht an § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB messen lassen muss. Zu ihren Gunsten anwendbar ist § 30 Abs. 3 BauGB jedoch nur dann, wenn die Einbeziehungssatzung der Gemeinde Kürten gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 9a Nr. 1 c) BauGB, § 23 BauNVO Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche enthält (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 123). Das ist nach der vorinstanzlichen Auslegung der Satzung, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist, jedoch nicht der Fall. Fehlende Festsetzungen können mit Absichten des Plangebers, wie sie sich aus der Begründung der Einbeziehungssatzung ergeben, nicht überspielt werden. Denn die Begründung der Einbeziehungssatzung ist nicht deren Bestandteil (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 zur Rechtslage beim Bebauungsplan).

2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Klägerin legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil vom Beschluss des Senats vom 13. März 2003 - 4 BN 20.03 - (juris) abweicht.

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz u.a. einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die Beschwerde keinen Rechtssatz formuliert, mit welchem das Oberverwaltungsgericht dem Senat die Gefolgschaft verweigert haben soll. In der Sache wendet sie sich vielmehr gegen die Auslegung der Einbeziehungssatzung durch das Berufungsgericht. Eine Divergenz liegt indes nicht vor, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, dem sie - wie hier - folgt, im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.