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IX ZR 138/14 KI-generiert

VAT inclusion in compensation claims: Inadmissibility of supplementary contract interpretation for omitted tax in price calculation

Geschäftsnummer IX ZR 138/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the defendant's complaint against the non-admission of leave to appeal, rejecting the argument that the appellate court violated constitutional principles by ignoring the claim that no damage occurred because Value Added Tax (VAT) could be passed on to third parties; consequently, the lower court's judgment in favor of the plaintiff, which was based on the finding that the plaintiff would not have concluded the project contract had they been properly informed about the VAT, remains in force. The dispute concerned the scope of a compensation claim and whether VAT, which was not explicitly itemized in an open price calculation, could be recovered through supplementary contract interpretation. The court held that compensation claims generally include the applicable VAT, and when a price calculation does not display the tax, its reimbursement cannot be claimed via supplementary contract interpretation if the opposing party did not address the issue, thereby rendering the defendant's arguments on circumstantial evidence and proof non-decisive.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; VAT inclusion in compensation claims: Inadmissibility of supplementary contract interpretation for omitted tax in price calculation: Ohne Erfolg rügt die Beschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten übergangen, demzufolge der Klägerin kein Schaden entstanden sei, weil sie berechtigt gewesen sei, die Umsatzsteuerbelastung auf die Gemeinde und den Sportverein abzuwälzen.

Schlagwörter

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Einbezug der Mehrwertsteuer ergänzende Vertragsauslegung Steuerverfahren Drittansprache Wertschöpfung Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VIII ZR 198/90
Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 50).
BGHZ 115, 47
Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 50).
V ZR 492/99
Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464, 2465).
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Volltext

Umsatzsteuer als Teil der Vergütungsforderung; Umsatzsteueranspruch bei nicht ausgewiesener Steuer in der Preiskalkulation

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Mai 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 70.745,58 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten übergangen, demzufolge der Klägerin kein Schaden entstanden sei, weil sie berechtigt gewesen sei, die Umsatzsteuerbelastung auf die Gemeinde und den Sportverein abzuwälzen.

Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht ersichtlich als nicht entscheidungserheblich erachtet. Vergütungsforderungen umfassen grundsätzlich die darauf entfallende Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 50). Weist eine offen gelegte Preiskalkulation die Umsatzsteuer nicht aus, kann ihre Erstattung, wenn sich der Gegner - wie hier - mit dieser Frage nicht befasst hat, auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verlangt werden (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464, 2465).

2. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die anfallende Umsatzsteuer den Projektvertrag nicht abgeschlossen hätte. Bei dieser Sachlage sind die Rügen des Beklagten, denen zufolge hier wegen mehrerer in Betracht kommender Handlungsalternativen für einen Anscheinsbeweis kein Raum ist, nicht entscheidungserheblich.

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Gehrlein Fischer

Grupp Möhring