Inadmissibility of appeal against refusal to revoke mandatory defense counsel appointment under exclusive catalog of § 304(4) StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defense attorney's appeal as inadmissible, leaving the appellate court's rejection of his motion to withdraw from the assignment as a mandatory defense counsel intact. The dispute concerned a first-instance criminal proceeding where the defense attorney, citing health issues, sought to have the Oberlandesgericht Stuttgart remove his appointment as the mandatory defense counsel for the defendant, but the lower court refused this request. Relying on § 304(4) Sentence 1 and 2 of the Code of Criminal Procedure, the court held that the rejection of a mandatory defense attorney's request for withdrawal is not included in the exhaustive statutory catalog of matters permitting an appeal to the Federal Court of Justice, and such exception clauses cannot be applied by analogy. The court further determined that no constitutional violation of professional freedom, access to justice, or the rule of law existed that would necessitate referring the matter to the Federal Constitutional Court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 12 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 304 Abs. 4 StPO, Art. 100 GG; Inadmissibility of appeal against refusal to revoke mandatory defense counsel appointment under exclusive catalog of § 304(4) StPO: Mit Beschluss vom 21. November 2014 hat der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart den Antrag von Rechtsanwalt S. abgelehnt, dessen Bestellung als Pflichtverteidiger des Angeklagten Dr. M. zurückzunehmen. Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt S. mit seiner Beschwerde, die er vor allem mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründet.
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KI-generiertVolltext
Erstinstanzliches Strafverfahren vor dem OLG: Beschwerde gegen die Ablehnung der Entpflichtung eines Pflichtverteidigers
[TENOR]
Die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt S. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Mit Beschluss vom 21. November 2014 hat der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart den Antrag von Rechtsanwalt S. abgelehnt, dessen Bestellung als Pflichtverteidiger des Angeklagten Dr. M. zurückzunehmen. Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt S. mit seiner Beschwerde, die er vor allem mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründet.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Die Ablehnung der Rücknahme einer Bestellung als Pflichtverteidiger unterfällt diesem Katalog ebenso wenig wie die Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - StB 13/13 zu § 304 Abs. 5). Eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung der nach ständiger Rechtsprechung restriktiv auszulegenden Ausnahmevorschriften (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 304 Rn. 12 mwN) scheidet im vorliegenden Fall sowohl mit Blick auf die verfassungsmäßigen als auch auf die einfachgesetzlichen Maßgaben, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, aus. Sie ist entgegen seiner Auffassung insbesondere nicht zur Wahrung seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, der Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG oder des Rechtsstaatsprinzips geboten. Ergänzend nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Antragsschrift vom 18. Dezember 2014 Bezug. An der Verfassungsmäßigkeit des Regelungsgehalts des § 304 Abs. 4 StPO im Sinne des Verständnisses, das die Norm in der bisherigen Rechtsprechung gefunden hat, besteht kein Zweifel. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG ist deshalb nicht veranlasst.
Becker Schäfer Spaniol