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3 StR 507/14 KI-generiert

Classification of co-perpetrator’s contributions in a fraud series as equal unitary intent versus cumulative offenses

Geschäftsnummer 3 StR 507/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Court partially granted the defendant's revision, dismissing the excess. The court preliminarily stayed the proceedings for one count of document forgery pursuant to § 154 Abs. 2 StPO, corrected the guilt finding to recognize three instances of document forgery in a unit of intent with attempted fraud rather than six separate counts, and vacated the sentencing, remanding the case for resentencing. The dispute centered on a co-perpetrator’s contribution to a series of fraudulent bank account openings and payment submissions, specifically whether individual acts of submitting forged transfer slips constituted legally distinct offenses or were absorbed into the initial account opening acts under the doctrine of equal unitary intent (gleichartige Tateinheit). Applying established precedent on multi-defendant delict series, the court held that because the defendant’s individual contribution to the transfer submissions did not exceed the scope of the account opening and no separate individual acts were proven, the offenses merged, necessitating a re-evaluation of the total sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 265 StPO; Classification of co-perpetrator’s contributions in a fraud series as equal unitary intent versus cumulative offenses: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, unter Einbeziehung der Strafe aus einem vorangegangenen Urteil zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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versuchter Betrug Urkundenfälschung strafrechtlicher Vorsatz strafrechtliches Revisionsverfahren Bankunterlagen Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Mittäterschaftlich begangene Betrugsserie: Tatbeiträge in gleichartiger Tateinheit

[TENOR]

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. Juni 2014 wird

1. das Verfahren hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 5. der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

2. das vorgenannte Urteil

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in drei Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, unter Einbeziehung der Strafe aus einem vorangegangenen Urteil zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall zu Ziff. II. 5. der Urteilsgründe (Kontoeröffnung bei der Postbank Bremen) wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist.

2. Der Schuldspruch in den Fällen II. 1. - 4. der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, hat keinen Bestand. Denn die von der Strafkammer vorgenommene konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten erweist sich als rechtsfehlerhaft.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die ihm zurechenbaren Delikte in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinander stehen. Erbringt ein Mittäter nur solche Tatbeiträge, die einheitlich sämtliche oder jedenfalls einzelne dieser Taten fördern, so sind ihm diese nicht als jeweils rechtlich selbständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra 2013, 307, 308). Nach diesen Maßstäben ist in den Fällen II. 1. - 4. der Urteilsgründe nur von zwei Taten des Angeklagten auszugehen: Er eröffnete in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe jeweils persönlich ein Konto, wobei er durch Vorlage eines gefälschten französischen Passes über seine Identität täuschte, um die zu diesem Zeitpunkt bereits geplanten betrügerischen Überweisungen auf sein Konto zu verschleiern und die Entdeckung seiner Person zu verhindern. Hinsichtlich der Einreichung gefälschter Überweisungsträger in den Fällen II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht indes nicht feststellen können, dass der Angeklagte diese selbst vornahm. Mit Blick auf sein Tatinteresse als Kontoinhaber und seine einschlägigen Vorstrafen konnte die Strafkammer insoweit zwar - rechtsfehlerfrei - den Schluss ziehen, er sei an diesen Taten des versuchten Betrugs (mittäterschaftlich) beteiligt gewesen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass es sich bei der Einreichung der Überweisungsträger um weitere rechtlich selbständige Taten des Angeklagten handelte. Denn ein über die Eröffnung der Konten hinausgehender individueller Tatbeitrag des Angeklagten, der diese Bewertung rechtfertigen könnte, ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht.

3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden könnten, die die Annahme selbständiger Taten in den Fällen zu II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe belegen könnten und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Unter Berücksichtigung der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug im Fall II. 6. der Urteilsgründe - hier reichte der Angeklagte selbst einen gefälschten Überweisungsträger ein - war der Schuldspruch daher dahin zu ändern, dass der Angeklagte in drei Fällen jeweils der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist.

4. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 5. und die Schuldspruchänderung in den Fällen II. 1. - 4. der Urteilsgründe bedingen die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs. Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen, hat der Senat auch die - für sich genommen rechtsfehlerfrei zugemessene - Einzelstrafe im Fall II. 6. der Urteilsgründe aufgehoben. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.

Becker Pfister Schäfer

Gericke Spaniol