Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XII ZB 232/13 KI-generiert

Legal aid denial in custody proceedings based on mootness of specific decision-making authority upon withdrawal of parental custody

Geschäftsnummer XII ZB 232/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the mother's application for legal aid, finding her intended legal pursuit lacked sufficient prospects of success, and ordered the opposing parties to bear the court costs equally while each retaining their own extrajudicial costs. The dispute involved a right of objection against a lower court's transfer of specific decision-making authority regarding religious instruction in a custody proceeding concerning twins, which the mother subsequently declared moot after the family court withdrew parental custody from both parents and transferred it solely to her via agreement. The decisive legal basis was that legal aid is denied if the claimed remedy offers no reasonable prospect of success, with the relevant assessment period being the time when the case was ripe for decision (after the opposing party had a reasonable opportunity to comment) rather than the date of filing. Because the interim order withdrawing parental custody became effective prior to the ripeness of the case, the underlying decision on partial custody authority became moot, rendering the mother's right of objection inadmissible and precluding the grant of legal aid.

Legislator-Regeste

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§ 81 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 1 ZPO, § 40 Abs. 1 FamFG, § 1628 BGB; Legal aid denial in custody proceedings based on mootness of specific decision-making authority upon withdrawal of parental custody: Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Sorgerechtsverfahren Teilentscheid Gegenstandslosigkeit der Überstellung Besuchsrecht Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verfahrenskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren: Relevanter Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

[TENOR]

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/2 auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die weiteren Beteiligten selbst.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Beschwerdewert: 3.000 €

[GRUENDE]

I. Aus der geschiedenen Ehe der Eltern sind die im März 2006 geborenen Zwillinge hervorgegangen, für die die Eltern zunächst auch die gemeinsame elterliche Sorge innehatten.

Auf Antrag des Vaters hat das Amtsgericht ihm die Entscheidungsbefugnis über den Besuch des Religionsunterrichts und des Schulgottesdienstes übertragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Mutter zurückgewiesen. Die Mutter hat am 10. Mai 2013 Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Bereits am 8. Mai 3 hatte das Amtsgericht in einem anderen Verfahren den Eltern durch einstweilige Anordnung das Sorgerecht entzogen. Mit Beschluss vom 17. November 4 hat das Amtsgericht entsprechend einer von den Eltern am selben Tag geschlossenen Vereinbarung die elterliche Sorge für die Zwillinge der Mutter übertragen. Hiervon ausgenommen hat das Amtsgericht das Umgangsrecht, das es beiden Elternteilen entzogen hat.

Nach Hinweis hat der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter das "Beschwerdeverfahren" für erledigt erklärt.

II. 1. Nachdem die Mutter das Verfahren für erledigt erklärt hat, ist gemäß § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 FamFG nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 22 Rn. 34; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 44 ff.). Dabei erscheint es dem Senat unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes angemessen, die Kosten im Ergebnis gegeneinander aufzuheben.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

2. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Mutter keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

a) Für die Erfolgsprognose ist jedenfalls der letzte Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgebend (vgl. Thomas/Putzo/Seiler ZPO 35. Aufl. § 119 Rn. 4). Die Entscheidungsreife tritt ein, wenn der Gegner innerhalb angemessener Frist Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 119 Rn. 44).

b) Zwar mag im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde am 10. Mai 2013 noch eine Erfolgsaussicht bestanden haben, weil der Beschluss vom 8. Mai 2013 über die vorläufige Entziehung des Sorgerechts der Mutter möglicherweise noch nicht gemäß § 40 Abs. 1 FamFG bekanntgegeben worden ist und damit noch nicht wirksam war.

Etwas anderes gilt indes für den Zeitpunkt der Entscheidungsreife. Rechtsbeschwerde und Verfahrenskostenhilfeantrag sind dem Instanzanwalt des Vaters am 17. Mai 2013 zugestellt worden. Legt man eine Stellungnahmefrist von mindestens zwei Wochen zugrunde, ist die Entscheidungsreife frühestens Anfang Juni 2013 eingetreten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der nämliche Beschluss der Mutter zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekanntgegeben war.

Damit fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt an der gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht, weil die Rechtsbeschwerde der Mutter unzulässig geworden ist. Denn mit der Entziehung des Sorgerechts ist die Entscheidung nach § 1628 BGB, die lediglich einen Teilbereich des gemeinsamen Sorgerechts anbelangt, gegenstandslos geworden.

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Botur