Dispute value threshold for admissibility: Exclusion of lost profits claimed as interest from declaration of liability insurance coverage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's complaint for lack of admissibility, ordering the plaintiff to bear the costs of the proceedings and fixing the dispute value at €18,095.76, thereby leaving the lower court's refusal to admit the revision appeal in force. The dispute centered on a declaratory claim for liability insurance coverage where the plaintiff argued that the amount for lost profits, claimed as interest, should be included in the dispute value to meet the statutory threshold for appellate review. The court held that under § 26 No. 8 EGZPO, the minimum requirement for a complaint for lack of admissibility is a dispute value of €20,000, which was not met because lost profits asserted as a percentage of a specific sum constitute a subsidiary claim akin to interest that does not increase the dispute value for the purpose of calculating the burden of revision; consequently, the court found no need to address the substantive merit regarding whether the case involved issues of fundamental legal significance under § 543 para. 2 sentence 1 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Dispute value threshold for admissibility: Exclusion of lost profits claimed as interest from declaration of liability insurance coverage: Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert di e Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei einer Feststellungsklage auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz; Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachtem entgangenem Gewinn
[TENOR]
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 5. März 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 18.095,76 €
[GRUENDE]
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz richtet sich nach dem Betrag, auf dessen Leistung der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%. Dabei ist als Ausgangsbetrag jedoch nur der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 22.619,70 € zugrunde zu legen, weil sich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2 geltend gemachte Betrag von 4.138,40 € für entgangenen Gewinn als eine Nebenforderung der ursprünglich eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals darstellt, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Streitwert nicht erhöht, wenn - wie hier - der Gewinn als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird. Er ist dann bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2014 - II ZR 61/14, juris Rn. 1; vom 13. Mai 2014 - II ZR 24/14, juris Rn. 1; vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 f.; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1; vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, VersR 2014, 855 Rn. 6 f.; vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 1 W 30/10, juris Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 4 Rn. 8).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt anderes nicht daraus, dass bei Gläubigeranfechtungsklagen auch Zinsen und Kosten bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen sind (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - IX ZR 143/10, juris Rn. 2; vom 10. November 1982 - VIII ZR 293/81, WM 1982, 1443; vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 339/81, WM 1982, 435). Im Rahmen der Schadensersatzverpflichtung, für die der Haftpflichtversicherer einstehen soll, handelt es sich vielmehr um eine in der Entstehung von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung.
Ein weiterer Freistellungsanspruch ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde von dem zuletzt gestellten Antrag nicht erfasst.
II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert di e Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller