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1 StR 515/14 KI-generiert

Preventive detention: permissible defense conduct and prognostic assessment of therapeutic readiness under discretionary discretion

Geschäftsnummer 1 StR 515/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal, upholding the regional court's conviction and the subsequent order of preventive detention. The dispute concerned the lawful assessment of the defendant's persistent danger and the discretionary decision to order preventive detention despite the potential for future therapeutic intervention. The court clarified that while permissible defense conduct cannot serve as a basis for establishing a criminal predisposition or danger, the lower court correctly identified the danger through other individual delinquency factors. Applying the discretionary provisions of § 66 StGB, the appellate court affirmed that refraining from ordering preventive detention is only justified if, at the time of judgment, there is a justified expectation of a change in the offender's attitude and a favorable prognosis at the end of the custodial sentence; since expert witnesses indicated a lack of genuine therapeutic will and current prerequisites for successful treatment, the lower court's exercise of discretion was legally sound.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Preventive detention: permissible defense conduct and prognostic assessment of therapeutic readiness under discretionary discretion: The dispute concerned the lawful assessment of the defendant's persistent danger and the discretionary decision to order preventive detention despite the potential for future therapeutic intervention. The court clarified that while permissible defense conduct cannot serve as a basis for establishing a criminal predisposition or danger, the lower court correctly identified the danger through other individual delinquency factors. Applying the discretionary provisions of § 66 StGB, the appellate court affirmed that refraining from ordering preventive detention is only justified if, at the time of judgment, there is a justified expectation of a change in the offender's attitude and a favorable prognosis at the end of the custodial sentence; since expert witnesses indicated a lack of genuine therapeutic will and current prerequisites for successful treatment, the lower court's exercise of discretion was legally sound.

Schlagwörter

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strafrechtliche Verwahrung Veranlagung nach Ermessen strafbares Verhalten Freiheitsstrafe E-Justice opferorientierte Justiz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Main procedural ground cited in the dispositive for dismissing the revision as unfounded.

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Volltext

Sicherungsverwahrung: Bewertung zulässigen Verteidigungsverhaltens; Absehen von der Anordnung trotz bestehender hangbedingter Gefährlichkeit

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar darf auch nach Rechtskraft des Schuld- und Strafausspruchs zulässiges Verteidigungsverhalten weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit gewertet werden (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01; NStZ 2001, 595, 596; vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, NStZ 2010, 270, 271; vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14). Dies hat das Landgericht auch beachtet. Es hat dementsprechend das Vorliegen eines Hangs des Angeklagten und seiner daraus resultierenden erhöhten Gefährlichkeit mit einer sorgfältigen Würdigung der individuell bedeutsamen und weiter wirksamen Bedingungsfaktoren für die Delinquenz begründet, ohne an das Verteidigungsverhalten des Angeklagten anzuknüpfen.

Im Rahmen seiner Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB aF hat es sodann geprüft, ob die individuelle Entwicklung während der Strafhaft eine Verringerung der Gefährlichkeit aufgrund des Hinzutretens protektiv wirkender Umstände erwarten lässt. Als solche hat es unter anderem mögliche Therapien und deren Erfolgsaussichten erörtert. Im Anschluss an zwei Sachverständige hat es sich davon überzeugt, dass es beim Angeklagten eines komplexen Therapieansatzes bedarf, der jedoch nur bei „echtem" Therapiewillen und damit verbundener Einsicht in die Taten Erfolg verspreche. Da es daran beim Angeklagten fehle, könnten zum "aktuellen Zeitpunkt" die nötigen Voraussetzungen für eine Therapie nicht festgestellt werden, so dass der Erfolg etwaiger therapeutischer Maßnahmen „gegenwärtig völlig offen" sei.

Dies zeigt keine Rechtsfehler auf. Die Wirkungen von im Strafvollzug (möglicherweise) wahrgenommenen Therapieangeboten können im Einzelfall wesentliche gegen die Anordnung der Maßregel sprechende Gesichtspunkte darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 5 StR 421/10, StV 2011, 276). Ein Absehen von der Anordnung trotz bestehender hangbedingter Gefährlichkeit kommt in Ausübung des in § 66 Abs. 2 und 3 StGB eingeräumten Ermessens aber nur dann in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Erwartung begründet ist, der Täter werde hierdurch eine Haltungsänderung erfahren, so dass für das Ende des Strafvollzugs eine günstige Prognose gestellt werden kann (BGH, Urteil vom 28. März 2012 2 StR 592/11, NStZ-RR 2012, 272 [Ls.]; Beschluss vom 11. August 2011 3 StR 221/11).

Danach hat das Landgericht für seine Ermessensausübung den zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und geprüft, ob zumindest konkrete Anhaltspunkte für einen Behandlungserfolg (vgl. auch BGH, Urteile vom 19. Juli 2005 - 4 StR 184/05, NStZ-RR 2005, 337, 338 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; Beschluss vom 28. März 2011 - 2 StR 592/11) vorliegen, dies aber wegen der derzeit schlechten Ausgangsbedingungen für eine Therapie zutreffend verneint.

Rothfuß Cirener Radtke

Mosbacher Fischer