Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
X ZR 38/14 KI-generiert

Third-party access to patent invalidation appeal records without requirement of special interest

Geschäftsnummer X ZR 38/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted the request of patent attorneys for access to the case file in a patent invalidation appeal. The dispute concerned whether third parties could inspect the records of a patent invalidation proceeding before the BGH; while the opposing party (the patent holder) argued that the determination of the subject matter value was confidential and required a showing of special interest for disclosure, the court rejected this objection. Relying on the analogy to § 31 PatG via § 99(3) PatG, the court held that third-party access is not conditioned on proving a legitimate interest unless the party opposing access substantiates a specific countervailing protectable interest, which was not sufficiently demonstrated regarding the confidentiality of the subject matter value.

Legislator-Regeste

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§ 99 Abs. 3 PatG, § 31 PatG; Third-party access to patent invalidation appeal records without requirement of special interest: Die Patentanwälte T. & Partner haben um Erstellung einer Kopie der Akten des Nichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 38/14 und um Übersendung in elektronischer Fassung gebeten. Die Klägerin hat dem Gesuch nicht widersprochen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Einwände, weise jedoch darauf hin, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, sofern Dritte nicht ein gesondertes Interesse daran nachweisen.

Schlagwörter

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Patentanwalt Akteneinsicht Streitgegenstand Drittwiderspruch Beschränkungen und Patente rechtlich geschütztes Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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X ZR 4/00
Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV).
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Volltext

Patentnichtigkeitsverfahren: Akteneinsichtsrecht für Dritte im Berufungsverfahren

[TENOR]

Den Patentanwälten T. & Partner ... in Bielefeld wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 38/14 gewährt.

[GRUENDE]

I. Die Patentanwälte T. & Partner haben um Erstellung einer Kopie der Akten des Nichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 38/14 und um Übersendung in elektronischer Fassung gebeten. Die Klägerin hat dem Gesuch nicht widersprochen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Einwände, weise jedoch darauf hin, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, sofern Dritte nicht ein gesondertes Interesse daran nachweisen.

II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist stattzugeben.

Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG 7. Auflage, § 99 Rn. 48). Danach ist die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsberufungsverfahrens grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung der beteiligten Interessen.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, ist damit ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, dass zumindest Teile der Akten von der Einsicht auszunehmen sind, nicht substantiiert dargetan.

Meier-Beck Grabinski Hoffmann

Deichfuß Kober-Dehm