Jurisdictional conflict over binding effect of internal senate transfers in criminal revision proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe 4th Criminal Senate of the Federal Court of Justice (BGH) declared itself incompetent to decide on a criminal case transferred to it by the 2nd Criminal Senate and referred the jurisdictional dispute to the BGH Presidency for resolution under § 21e GVG. The case involved a conflict over the validity of a transfer of a criminal matter occurring after the start of the main revision hearing, where the 4th Senate argued that such a transfer was no longer permissible under the court's internal business distribution rules (Geschäftsverteilungsplan), specifically section A. Nr. VI. 1. a) sentence 1. The decisive legal issue centered on whether the second transfer order issued by the 2nd Senate was binding on the 4th Senate pursuant to section A. Nr. VI. 1. a) sentence 2 of the business distribution plan; the 4th Senate held that the binding effect applied only to the initial unanimous decision on jurisdiction and necessity, not to subsequent formalities, even if the receiving senate had been heard, leading to a referral to the Presidency to determine which senate had jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertJurisdictional conflict over binding effect of internal senate transfers in criminal revision proceedings: Der Senat legt die Sache dem Präsidium des Bundesgerichtshofs gemäß § 21e GVG zur Entscheidung der aufgeworfenen Fragen vor. Streitigkeiten darüber, welcher von mehreren Spruchkörpern derselben Art eine Sache zu bearbeiten hat, sind nach § 21e GVG vom Präsidium des Gerichts zu entscheiden, wenn die Zuständigkeit der streitenden Spruchkörper - wie hier - allein auf dem Geschäftsverteilungsplan beruht (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81; Beschluss vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 244; Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75, NJW 1975, 1424; Urteil vom 25. August 1975 - 2 StR 309/75, BGHSt 26, 191, 199 f.).
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KI-generiertVolltext
Der 4. Strafsenat hält sich für die Entscheidung über die ihm vom 2. Strafsenat zur Übernahme vorgelegte Strafsache 2 StR 105/14 für unzuständig. Er legt die Sache zur Entscheidung des Kompetenzstreits dem Präsidium des Bundesgerichtshofs vor.
[GRUENDE]
Mit Beschluss vom 23. Juli 2013 hat der 2. Strafsenat die bei ihm unter dem Az. 2 StR 105/14 anhängig gewordene Strafsache zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben. Der 4. Strafsenat hat die Übernahme mit Beschluss vom 9. September 2014 abgelehnt. Durch Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat der 2. Strafsenat die Sache erneut an den 4. Strafsenat abgegeben. Dabei vertritt er die Auffassung, dass die erneute Abgabe für den 4. Strafsenat bindend geworden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Verfahrensgangs nimmt der Senat auf die beigefügten Beschlüsse Bezug.
I. Der 4. Strafsenat ist nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans 2014 für eine Entscheidung über die ihm erneut zur Übernahme vorgelegte Strafsache nicht zuständig.
1. Der 4. Strafsenat hält an seiner Auffassung fest, wonach eine Abgabe der Strafsache 2 StR 105/14 durch den 2. Strafsenat an ihn nach Beginn der Revisionshauptverhandlung gemäß Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs nicht mehr möglich war. Um Wiederholungen zu vermeiden nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 9. September 2014 - 4 ARs 20-2/14, S. 3 ff. Bezug.
2. Auch der (erneute) Abgabebeschluss des 2. Strafsenats vom 8. Oktober 2014 ist für den Senat nicht nach Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans bindend geworden.
Die in Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans geregelte Bindungswirkung bezieht sich nach dem Regelungszusammenhang ersichtlich nur auf die nach Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans von dem abgebenden Senat einstimmig zu treffende Entscheidung, ob die Sache nach der Art des anzuwendenden Rechts vor einen anderen bestimmten Senat gehört und - bejahendenfalls - ob die Abgabe nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Hinsichtlich der formalen Voraussetzungen für eine Abgabe vermag der abgebende Senat den Senat, an den er verweisen will, auch dann nicht zu binden, wenn er ihn vorher angehört hat.
II. Der Senat legt die Sache dem Präsidium des Bundesgerichtshofs gemäß § 21e GVG zur Entscheidung der aufgeworfenen Fragen vor. Streitigkeiten darüber, welcher von mehreren Spruchkörpern derselben Art eine Sache zu bearbeiten hat, sind nach § 21e GVG vom Präsidium des Gerichts zu entscheiden, wenn die Zuständigkeit der streitenden Spruchkörper - wie hier - allein auf dem Geschäftsverteilungsplan beruht (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81; Beschluss vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 244; Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75, NJW 1975, 1424; Urteil vom 25. August 1975 - 2 StR 309/75, BGHSt 26, 191, 199 f.).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin