Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 509/14 KI-generiert

Juvenile sentencing: Mandatory re-evaluation of § 64 StGB placement and interplay of § 5 Abs. 3 JGG when prior custodial sentences postdate the offense

Geschäftsnummer 5 StR 509/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BGH 5th Criminal Senate partially granted the juvenile defendant's revision, vacating the sentence and order regarding the placement in a detoxification institution, and remanded the case to a different youth chamber of the Landgericht Saarbrücken for a new hearing on sentencing, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned whether the lower court correctly refused to order placement in a detoxification facility (§ 64 StGB) for a youth convicted of robbery, dangerous bodily harm, and sexual coercion, who was found to be chronically alcoholic and partially responsible for the offense due to reduced culpability (§ 21 StGB). The appellate court held that the lower court's finding that there was no danger of future serious crimes was legally erroneous, as a heavy violent act committed while under the influence of alcohol due to addiction typically suffices to demonstrate such danger, and that the sentencing error was required because the imposition of a youth sentence and the consideration of prior imprisonment records were legally intertwined with the placement decision under § 5(3) JGG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 21 StGB, § 64 Satz 1 StGB; Juvenile sentencing: Mandatory re-evaluation of § 64 StGB placement and interplay of § 5 Abs. 3 JGG when prior custodial sentences postdate the offense: The dispute concerned whether the lower court correctly refused to order placement in a detoxification facility (§ 64 StGB) for a youth convicted of robbery, dangerous bodily harm, and sexual coercion, who was found to be chronically alcoholic and partially responsible for the offense due to reduced culpability (§ 21 StGB). The appellate court held that the lower court's finding that there was no danger of future serious crimes was legally erroneous, as a heavy violent act committed while under the influence of alcohol due to addiction typically suffices to demonstrate such danger, and that the sentencing error was required because the imposition of a youth sentence and the consideration of prior imprisonment records were legally intertwined with the placement decision under § 5(3) JGG.

Schlagwörter

KI-generiert
Jugendstrafzumessung Freiheitsstrafe Revision des Strafurteils Sexualdelikts erhebliche Vorstrafen Strafmassüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2 StR 200/88
Juni 1988 - 2 StR 200/88, BGHR StGB § 64 Abs.
5 StR 289/00
Juli 2000 - 5 StR 289/00, BGHR StGB § 64 Abs.
4 StR 464/03
Januar 2004 - 4 StR 464/03, NStZ-RR 2004, 204, 205).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for the partial vacatur of the lower court's judgment and the remittal of the case to a different youth chamber for new proceedings.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for rejecting the remainder of the revision as unfounded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Jugendstrafverfahren: Anordnung der Unterbringung eines alkoholkranken Jugendlichen in einer Entziehungsanstalt

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Juli 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Begründung, mit der die Jugendkammer die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Der zweifelsfrei alkoholkranke Angeklagte hat im Zustand alkoholbedingt verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB eine schwere Gewalttat begangen. Vor diesem Hintergrund ist die Wertung der Jugendkammer nicht verständlich, es fehle an einer Gefahr künftiger erheblicher Straftaten aufgrund des Hangs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die von § 64 Satz 1 StGB geforderte Gefahr nämlich in aller Regel allein durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als Anlasstat hinreichend belegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1988 - 2 StR 200/88, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2; Beschlüsse vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7; vom 20. Januar 2004 - 4 StR 464/03, NStZ-RR 2004, 204, 205). Dass der mehrfach vorbelastete Angeklagte bislang nicht gerade durch Gewalttaten aufgefallen ist, steht der Annahme seiner Gefährlichkeit mithin genauso wenig entgegen wie dessen Selbsteinschätzung, er könne sich seine Aggressivität nicht erklären. Da Beeinflussungssituationen auch in Zukunft eintreten können, trägt auch die Überlegung der Jugendkammer nicht, der Mittäter des Angeklagten sei die „treibende Kraft" gewesen.

Der Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten muss deshalb nochmals nachgegangen werden. Dabei wird die Entwicklung des Angeklagten seit der nunmehr schon geraume Zeit zurückliegenden Tat sorgfältiger darzulegen und zu würdigen sein als im angefochtenen Urteil geschehen.

2. Bereits wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung ist der Strafausspruch aufzuheben. Insoweit hätten jedoch auch für sich genommen Bedenken bestanden. Ausweislich der Feststellungen (UA S. 4) hat der Angeklagte die im angefochtenen Urteil bei der Prüfung der schädlichen Neigungen (UA S. 26) sowie bei der Bemessung der Jugendstrafe (UA S. 28) in Ansatz gebrachten Hafterfahrungen erst nach der verfahrensgegenständlichen Tat gemacht. Gleiches gilt für die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe, sofern sich die in den Urteilsgründen angesprochene „Erzwingungshaft" (UA S. 26) hierauf beziehen sollte. Davon bleibt unberührt, dass die vier Verurteilungen des Angeklagten wegen nach der erlittenen Untersuchungshaft und während des laufenden Verfahrens begangener Straftaten nach allgemeinen Regeln zu berücksichtigen sein werden.

3. In Bezug auf die zahlreichen Verurteilungen des Angeklagten zu Geldstrafen wird sich die neu entscheidende Jugendkammer ausdrücklich dazu zu verhalten haben, ob insoweit Erledigung eingetreten ist (vgl. § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 JGG).

Sander Schneider Dölp

König Bellay