Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
27 W (pat) 69/14 KI-generiert

Distinctive character of alphanumeric abbreviations as trademark components in descriptive contexts

Geschäftsnummer 27 W (pat) 69/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court (BPatG) 27th Senate overturned the Trademark Office's decisions refusing registration for the word mark "Fachtherapeut Wunde ICW" regarding classes 16, 41, and 44, allowing the applicant to prevail and secure entry for the claimed goods and services. The dispute centered on whether the mark lacked distinctive character because it merely described medical wound therapy services to the relevant public; the applicant challenged the refusal on the basis that the component "ICW" provided sufficient distinctiveness. The court determined that while the descriptive elements were correctly identified, the alphanumeric string "ICW" did not function as an immediately understood acronym for "Initiative Chronische Wunden" without explicit explanation, operating instead as a fanciful combination of letters that, combined with the applicant's established recognition in medical circles, conferred the requisite origin-indicating character under German Trademark Law (§ 8 Abs. 2 MarkenG).

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 2 MarkenG, § 71 Abs. 3 MarkenG; Distinctive character of alphanumeric abbreviations as trademark components in descriptive contexts: The dispute centered on whether the mark lacked distinctive character because it merely described medical wound therapy services to the relevant public; the applicant challenged the refusal on the basis that the component "ICW" provided sufficient distinctiveness. The court determined that while the descriptive elements were correctly identified, the alphanumeric string "ICW" did not function as an immediately understood acronym for "Initiative Chronische Wunden" without explicit explanation, operating instead as a fanciful combination of letters that, combined with the applicant's established recognition in medical circles, conferred the requisite origin-indicating character under German Trademark Law (§ 8 Abs. 2 MarkenG).

Schlagwörter

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Unterscheidungskraft der Marke Wortmarke Gemeinschaftsmarke Handelsmarke Patentrecht Phantasiebezeichnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 71 Abs. 3 MarkenG

Cited in the dispositive as the legal basis for determining that no refund of the appeal fee is granted due to diverging case law on acronyms.

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "Fachtherapeut Wunde ICW" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 008 784.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. November 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richter Schmid

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle vom 31. Juli 2014 und 15. September 2014 werden insoweit aufgehoben, als sie dem angemeldeten Zeichen die Eintragung versagen.

[GRUENDE]

I. Die Markenstelle hat die Anmeldung der Wortmarke

Fachtherapeut Wunde ICW

mit den angefochtenen Beschlüssen teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 16:Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Broschüren; Bücher; Skripte (Druckschriften); Zeitschriften

Klasse 41:Ausbildung; Aus- und Fortbildung, insbesondere auf dem Gebiet der Medizin; Organisation, Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Workshops (Ausbildung), Fernkursen, Konferenzen und Kongressen, Seminaren und Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere auf dem Gebiet der Medizin; Verfassen und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Texten (ausgenommen Werbetexte), auch in elektronischer Form, auch im Internet, insbesondere auf dem Gebiet der Medizin; Aus- und Fortbildungsberatung

Klasse 44:Medizinische Dienstleistungen; veterinärmedizinische Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Wundversorgung; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere zurückgewiesen. Das hat sie damit begründet, einer Wortmarke fehle als sachbezogener Angabe Unterscheidungskraft. Die Wortzusammensetzung „Fachtherapeut Wunde ICW" werde das hier angesprochene Publikum dahingehend verstehen, dass es sich um solche Waren und Dienstleistungen handele, die für Fachtherapeuten auf dem Gebiet der Wundbehandlung bestimmt seien oder von diesen erbracht würden. Der Begriff sei den angesprochenen Fachkreisen aus dem medizinischen Bereich sowie betroffenen Patienten und deren Angehörigen ohne weiteres verständlich. Die Abkürzung „ICW" für „Initiative Chronische Wunden" werde unmittelbar verstanden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er geht davon aus, dass jedenfalls der Zeichenbestandteil ICW unterscheidungskräftig sei, der in medizinischen Fachkreisen als Hinweis auf den Anmelder bekannt sei. Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben, als sie die Anmeldung zurückweisen, und die Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzutragen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Hindernisse aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen.

Die Auffassung der Markenstelle, dass die Wortfolge „Fachtherapeut Wunde“ für die versagten Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig ist, kann als zutreffend unterstellt werden. Jedenfalls der weitere Bestandteil des angemeldeten Zeichen „ICW“ rechtfertigt nämlich den Markenschutz.

Zwar kann auch die Abkürzung einer nicht unterscheidungskräftigen und/oder beschreibenden Angabe schutzunfähig sein, wenn diese ebenfalls in der Marke enthalten ist (BPatG BeckRS 2007, 11225 - TRM Tenant Relocation Management; BeckRS 2010, 16281 - VNB).

„ICW“ ist aber entgegen der Auffassung der angefochtenen Entscheidung keine Abkürzung, die ohne Erläuterung für „Initiative Chronische Wunde“ steht. Mit dem Anmelder ist davon auszugehen, dass es sich zunächst um eine Phantasiekombination dreier Buchstaben handelt, die ohne ausgeschriebene Erklärung für Vieles stehen kann. Nur mit der entsprechenden Erläuterung würde die Buchstabenkombination als Akronym verstanden werden.

Soweit die angesprochenen Fachkreise den Anmelder kennen, wirkt ICW herkunftshinweisend, wie der Anmelder untermauert vorgetragen hat.

Daher wirkt „ICW“ als Marke, die zu Werbezwecken mit einem auf die Einzelbuchstaben Bezug nehmenden Text angereichert ist.

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht angesichts der sehr unterschiedlichen Rechtsprechung zu Akronymen kein Anlass.