Formal requirements for patent legal aid: mandatory financial disclosure under § 136 PatG and § 117 ZPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court (BPatG) dismissed the applicant's complaint, upholding the Patent Office's rejection of the request for legal aid in a patent application proceeding. The applicant had failed to provide the required detailed financial and personal disclosures on the mandatory form despite multiple reminders from the Patent Office and an explicit deadline set by the appellate court, relying instead on an unfounded claim to unlimited processing time due to a high workload of other applications. The court held that the requirement for legal aid under §§ 129, 130–138 PatG and § 117 Abs. 2 ZPO mandates a formal, verified declaration of economic circumstances, which was not met; consequently, the initial rejection remained valid, and the court exercised its discretion to decide the case on the merits rather than referring it back despite a minor jurisdictional error by the first-instance examination division.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 129 PatG, § 136 Satz 1 PatG, § 117 Abs. 2 ZPO, § 27 Abs. 1 Nr. 2 PatG, § 78 Abs.3 Nr. 2 PatG; Formal requirements for patent legal aid: mandatory financial disclosure under § 136 PatG and § 117 ZPO: Zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe, die gemäß § 129 PatG nach Maßgabe der §§ 130 bis 138 PatG gewährt wird, ist nach der Verweisungsvorschrift des § 136 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Diese hat der Antragsteller unter Verwendung eines Formblattes darzulegen und zu belegen (vgl. BPatG, Beschluss vom 13.03.2009 - Az. 8 W (pat) 54/08; Schulte PatG, 9. Aufl. 2014, § 130, Rn. 9).
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KI-generiertVolltext
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 006 988.2
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Anmelder hat am 22. April 2013 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"..."
eingereicht und mit Schreiben vom 30. Mai 2014 Verfahrenskostenhilfe beantragt. Nach Mängelbescheiden vom 13. Juni und 26. August 2013 hat die Prüfungsstelle 21 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom 6. November 2013 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass - wie im Bescheid vom 13. Juni 2013 ausgeführt - zur Beantragung weitere detaillierte Angaben erforderlich seien, die der Anmelder und Antragsteller trotz Erinnerungsschreiben vom 26. August 2014 nicht übermittelt habe; insbesondere habe er nicht das ihm zugesandte Formblatt A 9541 ausgefüllt und mit Nachweisen über seine Einkommenssituation eingereicht.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss, dem Antragsteller am 18. Februar 2014 zugestellt, hat dieser mit Schreiben vom 17. März 2014 Beschwerde eingelegt, die einen Tag später im DPMA eingegangen ist. Zur Begründung der Beschwerde hat er vorgetragen, dass er weitere 250 Patentanmeldungen zu bearbeiten habe und deshalb die Möglichkeit der weiteren unbefristeten Bearbeitung beantrage. Nach ablehnendem Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 29. Juli 2014 mit Frist zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, zugestellt am 31. Juli 2014, ist bisher kein weiterer Schriftsatz des Antragstellers zu den Akten gelangt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Prüfungsstelle hat den Verfahrenskostenhilfeantrag zu Recht zurückgewiesen.
Zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe, die gemäß § 129 PatG nach Maßgabe der §§ 130 bis 138 PatG gewährt wird, ist nach der Verweisungsvorschrift des § 136 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Diese hat der Antragsteller unter Verwendung eines Formblattes darzulegen und zu belegen (vgl. BPatG, Beschluss vom 13.03.2009 - Az. 8 W (pat) 54/08; Schulte PatG, 9. Aufl. 2014, § 130, Rn. 9).
Diesen Erfordernissen ist der Antragsteller nicht nachgekommen, obwohl ihm dazu das – auch im Internet abrufbare - Formular von der Prüfungsstelle eigens zugesandt worden und er Monate später an die Abgabe erinnert worden ist.
Selbst auf die Aufforderung des Senats, die Unterlagen im Beschwerdeverfahren nachzureichen, hat der Antragsteller nicht reagiert.
Soweit der Anmelder meint, ihm müsse eine unbefristete Bearbeitungszeit einge-räumt werden, so kann diesem Ansinnen nicht entsprochen werden, worauf der Senat in seinem Schriftsatz vom 29. Juli 2014 dezidiert hingewiesen hat. Der Antragsteller hatte seit Zusendung des Formulars durch die Prüfungsstelle am 13. Juni 2013 hinreichend Zeit, um die entsprechenden Unterlagen zusammenzustellen und einzureichen.
Nach alledem ist die Bedürftigkeit des Antragstellers nicht formgerecht nachgewiesen, so dass die Beschwerde keinen Erfolg haben konnte. Hieran ändert auch nichts, dass der Beschluss von der formal unzuständigen Prüfungsstelle 21 erlassen wurde anstelle von der entsprechenden Prüfungsabteilung (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 PatG); denn dieser Mangel rechtfertigt keine Zurückverweisung gemäß § 78 Abs.3 Nr. 2 PatG, nachdem der Beschluss in der Sache zutreffend ist und damit eine eigene Entscheidung des Senats möglich ist (vgl. Schulte a. a. O. § 79 Rn. 10 und 18 m. w. N.).