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30 W (pat) 30/14 KI-generiert

Ursprungsbezeichnung: admissibility of curing missing product specification under Regulation (EU) 1151/2012 during appeal

Geschäftsnummer 30 W (pat) 30/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court (BPatG) 30th Senate reversed the German Patent and Trade Mark Office’s (DPMA) decision and remanded the case for further examination, allowing the applicant to succeed on appeal. The dispute concerned an application for the registration of the Protected Geographical Indication “Treuchtlinger/Altmühlfränkische Bratwurst,” which the DPMA had initially rejected in April 2014 for failing to submit a required product specification. The applicant filed the missing documents during the appeal proceedings. Relying on Regulation (EU) No. 1151/2012, specifically Articles 7(1) and 8(1)(b), and Section 133 Sentence 3 in conjunction with Section 70(3) of the German Trademark Act (MarkenG), the court held that the formal requirements for the product specification were fulfilled by the late-submitted evidence, rendering the application eligible for substantive examination by the DPMA.

Legislator-Regeste

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§ 70 Abs. 3 MarkenG, § 130 Abs. 3 MarkenG; Ursprungsbezeichnung: admissibility of curing missing product specification under Regulation (EU) 1151/2012 during appeal: Die Markenabteilung 3.2. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Schreiben vom 6. März 2013 auf die im Januar 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hingewiesen. Unter Angabe näherer Einzelheiten ist insbesondere gebeten worden, eine noch erforderliche Spezifikation mit der Gliederung und den Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 der genannten Verordnung nachzureichen.

Schlagwörter

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Pflichtenheft Erfasste Erzeugnisse Marken materielle Voraussetzungen fehlende Akten Prüfungsreglement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren - "Treuchtlinger/Altmühlfränkische Bratwurt" – Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung - im Beschwerdeverfahren nachgereichte Unterlagen – formelle Voraussetzungen sind erfüllt – Zurückverweisung an das DPMA

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend den Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung 31 2013 000 000.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 24. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.2. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2014 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

[GRUENDE]

I. Am 2. Februar 2013 hat die Antragstellerin beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Register geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geographischer Angaben für die Namen „Treuchtlinger/Altmühlfränkische Bratwurst“ eingereicht und in einer Anlage Erläuterungen gegeben.

Die Markenabteilung 3.2. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Schreiben vom 6. März 2013 auf die im Januar 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hingewiesen. Unter Angabe näherer Einzelheiten ist insbesondere gebeten worden, eine noch erforderliche Spezifikation mit der Gliederung und den Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 der genannten Verordnung nachzureichen.

Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Mit weiterem Schreiben vom 24. September 2013 hat das Patentamt an die fehlenden Angaben erinnert und darauf hingewiesen, dass der Schutzantrag den formalen und inhaltlichen Erfordernissen nicht genüge und das Prüfungsverfahren nicht fortgesetzt werden könne.

Nachdem die geforderten Angaben entgegen der Ankündigung der Antragstellerin nicht nachgereicht worden sind, hat die Markenabteilung 3.2. des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 3. April 2014 den Antrag zurückgewiesen, weil die zwingend erforderliche Spezifikation mit der Gliederung und den Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht vorgelegt worden sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 Unterlagen zum Antrag nachgereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg. Mit den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen erfüllt der Schutzantrag die formellen Erfordernisse für die weitere Prüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen ist (§ 133 Satz 3 i. V. m. § 70 Abs. 3 MarkenG).

1. Auf den am 2. Februar 2013 eingegangenen Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung findet die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Anwendung, die am 3. Januar 2013 in Kraft getreten ist (im Folgenden: VO 1151) und die vorangegangene Verordnung (EG) Nr. 510/2006 aufgehoben hat (Art. 58 Abs. 1 UnterAbs. 1 VO 1151).

2. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b) VO 1151 muss der Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe die Produktspezifikation gemäß Art. 7 enthalten; Art. 7 VO 1151 führt die Mindestangaben und Nachweise im Einzelnen auf (vgl. auch § 47 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 MarkenV).

Diesen Erfordernissen hat der am 2. Februar 2013 eingegangene Antrag nicht genügt, worauf das Patentamt hingewiesen und Gelegenheit zur Ergänzung des Antrags gegeben hat.

Mit den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen enthält der Antrag nunmehr unter Verwendung der Gliederung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO 1151 die erforderlichen Angaben. Das Prüfungsverfahren nach Art. 49 Abs. 2 UnterAbs. 2 VO 1151, § 130 Abs. 3 MarkenG kann damit vom Patentamt durchgeführt werden.

3. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.