Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
27 W (pat) 519/13 KI-generiert

Trademark registration of a well-being slogan rejected for lack of distinctiveness and descriptive character

Geschäftsnummer 27 W (pat) 519/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court dismissed the applicant's appeal, upholding the German Patent and Trade Mark Office's decision to reject the registration of the word mark "Da geht’s mir gleich viel besser" for pharmaceutical, educational, and medical services. The applicant challenged the Office’s finding that the mark lacked distinctiveness, arguing it was not a mere descriptive slogan. The court ruled against the applicant, holding that the German phrase is understood by the relevant consumer as a mere advertising slogan or statement of well-being rather than a source identifier, thereby lacking the essential characteristic of distinctiveness under Section 8(2) No. 1 of the German Trademark Act (MarkenG). Furthermore, the court found that even if not perceived as promotional, the mark would be excluded from registration under Section 8(2) No. 2 MarkenG as it exclusively describes a characteristic (the effect or benefit) of the goods and services, serving a descriptive purpose that must remain available for use by all market participants.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Trademark registration of a well-being slogan rejected for lack of distinctiveness and descriptive character: The applicant challenged the Office’s finding that the mark lacked distinctiveness, arguing it was not a mere descriptive slogan. The court ruled against the applicant, holding that the German phrase is understood by the relevant consumer as a mere advertising slogan or statement of well-being rather than a source identifier, thereby lacking the essential characteristic of distinctiveness under Section 8(2) No. 1 of the German Trademark Act (MarkenG). Furthermore, the court found that even if not perceived as promotional, the mark would be excluded from registration under Section 8(2) No. 2 MarkenG as it exclusively describes a characteristic (the effect or benefit) of the goods and services, serving a descriptive purpose that must remain available for use by all market participants.

Schlagwörter

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Unterscheidungskraft der Marke Handelsmarke Wortmarke Dienstleistungsmarke Gemeinschaftsmarke Löschung der Marke

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

The primary legal ground cited for dismissing the appeal and rejecting the trademark registration due to lack of distinctiveness.

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "Da geht’s mir gleich viel besser" – keine Unterscheidungskraft

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 022 323.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter k.A. Schmid und Richter Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke

Da geht’s mir gleich viel besser

für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:

Klasse 5:

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Hygieneprodukte für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandsmaterial; Desinfektionsmittel;

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Schulungen für das Gesundheitswesen; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Veröffentlichungen und Herausgabe von Druckschriften über das Gesundheitswesen, Rehabilitation und Pflege; Veranstaltung von Seminaren und Kursen zur Gesundheitsvorsorge, Rehabilitation und Pflege; Kurberatung; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Kolloquien, Symposien, Seminaren und Workshops über das Gesundheitswesen, Rehabilitation und Pflege; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe, Betrieb von Sportcamps;

Klasse 44:

medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Apothekers; Beratung in der Pharmazie, nämlich durch einen Apotheker oder Drogeristen; Dienstleistungen eines Apothekers, nämlich Zubereitung von pharmazeutischen Zubereitungen sowie Arzneimitteln für Dritte aufgrund von ärztlichen Rezepten; Gesundheit- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Gesundheitsberatung; Ernährungsberatung; Dienstleistungen im Gesundheitsbereich, insbesondere Durchführen medizinischer Tests, medizinischer Laboruntersuchungen, Hygienedienste und Bewertung pharmazeutischer Erzeugnisse.

Die Markenstelle hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung vom 7. September 2009 mit Beschluss vom 15. Januar 2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das hat sie damit begründet, das Zeichen sei ein bloßer Werbehinweis auf Wohlbefinden steigernde Wirkungen oder Inhalte des relevanten Angebots.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 26. Februar 2013, die sinngemäß den Antrag enthält,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist.

Die deutschen Verbraucher verstehen den Aussagegehalt des angemeldeten Zeichens ohne Weiteres. Im Zusammenhang mit den zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen drängt sich dieser als „die Inanspruchnahme derselben steigert mein Wohlbefinden“ auf. Dass die konkrete Wirkungsweise auf das Befinden im Dunkeln bleibt, macht den Slogan nicht in dem Sinn interpretationsbedürftig, dass deshalb Unterscheidungskraft gegeben sein könnte. Diesem Sinngehalt entnehmen die Verbraucher keinen Herkunftshinweis; sie verstehen es vielmehr entweder als anpreisende Angabe oder als eine Sachaussage.

Bei der angemeldeten Wortfolge handelt es sich um einen allgemeinsprachliche Beschreibung einer Wirkung, deren Bedeutung und Verständlichkeit die Markenstelle zutreffend herausgearbeitet hat. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren wird der Verbraucher in dieser Wortfolge ohne jede gedankliche Analyse einen werbeüblichen, schlagwortartigen Hinweis sehen, der im Zusammenhang mit dem Erwerb der fraglichen Produkte positive Assoziationen signalisieren und damit zum Kauf der Waren animieren soll. Die Anmeldemarke reiht sich dabei nahtlos in die gängige Praxis ein, den angesprochenen Verbrauchern eine besondere Produktbeschaffenheit oder -qualität durch werbetypisch übersteigert formulierte Schlagwörter nahe zu bringen, wobei nicht zuletzt Anknüpfungen an Wohlbefinden und dessen Steigerung werbesprachlich sehr beliebt sind. Auch wenn die angemeldete Bezeichnung mit ihrem Bedeutungsgehalt keinerlei konkrete Produktdetails benennt, ändert dies nichts daran, dass der Ausdruck „Da geht‘s mir gleich viele besser“ als bloßer Werbehinweis wirkt.

Wie bereits dargelegt, ist es für eine Zurückweisung beschreibender Angaben keineswegs unabdingbar, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, mit denen die fraglichen Waren oder Dienstleistungen direkt bezeichnet bzw. konkrete Merkmale beschrieben werden, die ihnen unmittelbar anhaften (vgl. EuGH GRUR RR 2008, 47, Rdn. 32 - map&guide).

Bei der Anmeldemarke handelt es sich somit um eine ohne Weiteres verständliche Werbebotschaft, deren anpreisender Charakter im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren so dominierend im Vordergrund steht, dass ihr die Verbraucher neben einer Werbewirkung keinen betrieblichen Herkunftshinweis zuordnen werden.

Ob sich eine Verwendung des Begriffs in der Werbung bereits nachweisen lässt oder nicht, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht relevant (vgl. hierzu BGH WRP 2010, 891, Rdn. 13 – hey!). Vielmehr ist die Anmeldemarke unabhängig von diesem Gesichtspunkt für die beanspruchten Waren aus den vorgenannten Gründen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass „Da geht’s mir gleich viel besser“ als ungewöhnliche Bezeichnung und nicht als Produkt-Anpreisung verstanden wird, stünde einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, hier deren Wirkung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428). Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde).

Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die ergangene Entscheidung für angreifbar hält.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.