Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
27 W (pat) 69/13 KI-generiert

Trademark refusal: lack of distinctiveness of descriptive English word "seaside" for travel and hospitality services

Geschäftsnummer 27 W (pat) 69/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Patent Court of Germany rejected the applicant's appeal and upheld the Federal Institute for Intellectual Property's decision to refuse registration of the word mark "seaside." The dispute concerned the refusal to register the mark for goods and services in Classes 35, 39, and 43, including advertising, travel arrangement, food, and lodging services, on the grounds of a lack of distinctiveness and a need for free availability. The court held that the term is a basic English word meaning "coast" or "beach," which the relevant public would perceive merely as a descriptive indication of the nature, purpose, or geographical location of the services rather than as a distinguishing badge of trade origin, thereby satisfying the absolute grounds for refusal under Section 8(2) No. 1 of the German Trademark Act; consequently, the question of whether Section 8(2) No. 2 also applied was left undecided.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 69 MarkenG; Trademark refusal: lack of distinctiveness of descriptive English word "seaside" for travel and hospitality services: Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Die Anmelderin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt; diese ist nach Wertung des Senats auch nicht wegen Sachdienlichkeit geboten. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Nachdem die Beschwerde vom 29. August 2013 datiert, bestand hierzu hinreichend Gelegenheit.

Schlagwörter

KI-generiert
Unterscheidungskraft der Marke Handelsmarke Wortmarke Institut für Geistiges Eigentum Gemeinschaftsmarke Patentregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "seaside" – keine Unterscheidungskraft

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 042 378.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter k.A. Schmid und den Richter Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschlüssen vom 15. Januar 2013 und 27. Juli 2013, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die für die Dienstleistungen

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten

Klasse 39:

Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen

Klasse 43:

Dienstleistungen zur Verpflegung; Beherbergung von Gästen

angemeldete Wortmarke

seaside

wegen fehlender Unterscheidungskraft und einem Freihaltungsbedürfnis zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid vom 23. Oktober 2012 verwiesen, zu dem sich die Anmelderin nicht geäußert hat. In dem Beanstandungsbescheid ist ausgeführt, der Begriff „seaside“ sei mit Küste oder Strand zu übersetzen und weise im beanspruchten Dienstleistungsbereich auf Ziel und Inhalt der angebotenen Leistungen oder deren Erbringungsort hin. So fehle der Marke für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. In Bezug auf die die Reise- und Gastronomiedienstleistungen stelle sie sich überdies als beschreibende Angabe der Art bzw. (geografischen) Lage dar und unterfalle damit zusätzlich dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 15. Januar 2013 und 27. Juli 2013 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

Eine bis Mitte April angekündigte Beschwerdebegründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.

II.

1. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Die Anmelderin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt; diese ist nach Wertung des Senats auch nicht wegen Sachdienlichkeit geboten. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Nachdem die Beschwerde vom 29. August 2013 datiert, bestand hierzu hinreichend Gelegenheit.

2. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchte Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen wie die Markenstelle bereits im angefochtenen Beschluss eingehend erläutert hat.

Das von der Dienstleistung angesprochene breite inländische Publikum wird das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wort „seaside“ ohne weiteres mit „Küste“ oder „Strand“ übersetzen. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen wird das Publikum die angemeldete Bezeichnung daher lediglich in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn als Sachhinweis und Werbeaussage verstehen.

Im Übrigen wird zur Begründung der Schutzversagung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss verwiesen. Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht erkennbar, inwieweit sie den Beschluss für angreifbar hält.

3. Da der Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz für die beanspruchte Dienstleistung zu versagen war, kann die Frage, ob einer Schutzgewährung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, dahingestellt bleiben.